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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - González y Díez / Kommission

(Rechtssache T-25/04)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen - Rücknahme einer früheren Entscheidung - Auslaufen des EGKS-Vertrags - Zuständigkeit der Kommission - Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung - Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Vertrauensschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: González y Díez SA (Villabona-Llanera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Díez-Hochleitner und A. Martínez Sánchez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Buendía Sierra, dann C. Urraca Caviedes im Beistand von Rechtsanwalt Buendía Sierra)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 1, 3 und 4 der Entscheidung 2004/340/EG der Kommission vom 5. November 2003 über Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen der Firma González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000), mit der die Entscheidung 2002/827/EGKS der Kommission geändert wurde (ABl. L 119, S. 26)

Tenor

Art. 3 Buchst. b, soweit er den Betrag von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) betrifft, und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Entscheidung 2004/340/EG der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS werden für nichtig erklärt.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.

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1 - ABl. C 71 vom 20.3.2004.