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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006 - Combescot / Kommission

(Rechtssache F-114/05)1

(Beamte - Klage - Fristen - Stillschweigende Ablehnungsentscheidung - Keine Wiedereröffnung der Klagefrist durch eine später mitgeteilte ausdrückliche Entscheidung - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Philippe Combescot (Popayán, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und M. Velardo im Beistand von Rechtsanwältin S. Corongiu)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im dienstlichen Interesse im Rahmen des Rotationsverfahrens des Jahres 2003 von der Vertretung der Kommission in Guatemala zur Hauptverwaltung in Brüssel zurückzuversetzen, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 22 vom 28.1.2006, S. 22 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-422/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden.)