Language of document :

Klage, eingereicht am 20. März 2009 - La Sonrisa de Carmen und Bloom Clothes/HABM - Heldmann (BLOOMCLOTHES)

(Rechtssache T-118/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: La Sonrisa de Carmen SL (Vigo, Spanien), Bloom Clothes SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Míguez Pereira)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Harald Heldmann (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2009 in der Sache R 695/2008-2 aufzuheben und die Wortbildmarke BLOOMCLOTHES für die Klassen 25 und 35 einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderinnen der Gemeinschaftsmarke: Klägerinnen.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortbildmarke mit dem Begriff "BLOOMCLOTHES" und Darstellung eines Pilzes (Anmeldung Nr. 5 077 128) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Harald Heldmann.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "BLOOM" (deutsche Marke Nr. 30 439 990) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke).

____________