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Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2014 von DF gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Oktober 2014 in der Rechtssache F-91/13, DF/Kommission

(Rechtssache T-782/14 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: DF (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Zwehl)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2014 in der Rechtssache F-91/13, DF/Kommission, aufzuheben, soweit die Klage des Rechtsmittelführers durch das Gericht im Übrigen abgewiesen wurde;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2012 aufzuheben;

die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer die bereits wieder erlangten Beträge nebst Verzugszinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um zwei Prozentpunkte, zurückzuzahlen; und

zu erklären, dass die Europäische Kommission alle Kosten trägt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 85 des Beamtenstatuts und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass nicht vernünftigerweise vorgetragen werden könne, dass die eine oder die andere der beiden möglichen Auslegungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Beamtenstatuts, nämlich ob der Bezugszeitraum von 10 Jahren mit dem ursprünglichen Dienstantritt oder mit dem Dienstantritt bei der Einrichtung der Abordnung ende, so offensichtlich unbegründet sei, dass Art. 85 zur Anwendung komme.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen Art. 19 EUV gerügt, da der Rechtsmittelführer aufgrund der Anwendung von nationalem Recht und EU-Recht über ungerechtfertigte Bereicherung, das vom jeweils anderen abweiche und mit diesem unvereinbar sei, im Vergleich zu einer Situation, in der nur die nationale Rechtsordnung anwendbar sei, diskriminiert werde, da ihm nicht gestattet sei, gegenüber der Kommission den Umstand geltend zu machen, dass keine Bereicherung mehr bestehe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die außervertragliche Haftung der EU geltend gemacht, da durch die Entscheidung, dass die Überzahlung als rechtswidrig anzusehen sei, und die Anordnung an den Rechtsmittelführer sie der Kommission zu erstatten, dem Rechtsmittelführer ein Schaden entstanden sei.