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Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2014 – Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-603/13)1

(Nichtigkeitsklage – Zollunion – Verlangen zusätzlicher Informationen von den belgischen Behörden durch die Kommission – Schreiben, mit dem die Klägerin über dieses Verlangen unterrichtet wird – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, B.-R. Killmann und M. van Beek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 16. September 2013, mit dem von den belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerbehörden zusätzliche Informationen verlangt werden, und des Schreibens der Kommission vom selben Tag, mit dem die Klägerin über dieses Verlangen unterrichtet und die Frist für die Bearbeitung gemäß Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) ausgesetzt wird, sowie auf Feststellung, dass die Wirkungen des Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) gegenüber der Klägerin eingetreten sind

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die klagende Firma Léon Van Parys trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 24 vom 25.1.2014.