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Klage, eingereicht am 6.8.2013 – Tilly-Sabco/Kommission

(Rechtssache T-397/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und F. Le Roquais)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13) für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verfahrensmissbrauch, da insoweit gegen die Verfahrensregeln des Verwaltungsausschusses verstoßen worden sei, als die Kommission dem Ausschuss keine Gelegenheit gegeben habe, alle Angaben zu prüfen, die für seine Stellungnahme zu dem Entwurf der nach dem Verfahren der Verordnung Nr. 182/20111 zu erlassenden Vorschrift erforderlich seien.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verfahrensfehler und Unzuständigkeit, da die angefochtene Verordnung vom Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Namen des Präsidenten der Kommission ohne Nachweis für das Vorliegen eines Delegationsakts oder einer Selbstzertifizierungserklärung unterzeichnet worden sei.

Mit dem dritten Klagegrund wird das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Verordnung gerügt, da

deren sechster Erwägungsgrund keine hinreichende Begründung für eine Verordnung darstelle, mit der die übliche Kommissionspraxis aufgegeben werde, die darin bestanden habe, die Höhe der Erstattungen entsprechend der Differenz zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarktpreis der betreffenden Erzeugnisse festzusetzen, und

die Begründung insofern inkohärent und widersprüchlich sei, als mit ihr die frühere Durchführungsverordnung Nr. 360/2013 identisch wiedergegeben werde, ohne die in Art. 164 der Verordnung Nr. 1234/20072 vorgegebenen Entwicklungskriterien zu berücksichtigen.

Mit dem vierten Klagegrund wird die Verletzung einer Rechtsvorschrift oder zumindest ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da die von der Kommission dem Verwaltungsausschuss zur Verfügung gestellten Angaben nicht den Kriterien des Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 entsprächen.

Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung des berechtigten Vertrauens gerügt, da die Klägerin nach den Zusicherungen der Kommission mit der Fortsetzung eine Systems positiver Erstattungen bis zum Ende der derzeitigen gemeinsamen Agrarpolitik habe rechnen dürfen.

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1     Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13).

2     Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).