BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
26. Januar 2015(1)
„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigkeitserklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigkeitserklärung – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-396/13
Franko Dosen, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Losert,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch A. Pohlmann sodann durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
anderer Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:
Thomas Gramm, wohnhaft in Wesel (Deutschland),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2013 (Sache R 1981/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Thomas Gramm und Franko Dosen
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin), sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben, das am 17. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die andere Partei vor der Beschwerdekammer ihren Antrag auf Nichtigkeitserklärung wirksam zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.
2 Mit Schreiben, das am 18. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, das Verfahren für erledigt zu erklären und die andere Partei vor der Beschwerdekammer zur Übernahme der Kosten zu verurteilen.
3 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme der des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).
4 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
5 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.
Luxemburg, den 16. Januar 2015
Der Kanzler | | Die Präsidentin |
E. Coulon | | M. E. Martins Ribeiro |