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Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 – Tilly-Sabco/Kommission

(Rechtssache T-397/13)1

(Landwirtschaft – Ausfuhrerstattung – Geflügelfleisch – Durchführungsverordnung, mit der die Erstattung auf 0 Euro festgesetzt wurde – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit –Zulässigkeit – Art. 3 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 182/2011 – Begründungspflicht – Art. 164 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 – Berechtigtes Vertrauen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und F. Le Roquais sowie Rechtsanwältin S. Charbonnel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und K. Skelly)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Doux SA (Châteaulin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vogel)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Tilly-Sabco trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Die Doux SA trägt ihre eigenen Kosten.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten, die ihr als Streithelferin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

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1     ABl. C 291 vom 5.10.2013.