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Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 - IMI u. a./Kommission

(Rechtssache T-18/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Unterbrechung der Teilnahme - Geldbußen - Begrenzte Beteiligung am Kartell)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: IMI plc (Birmingham, Warwickshire, Vereinigtes Königreich), IMI Kynoch Ltd (Birmingham), und Yorkshire Copper Tube (Liverpool, Merseyside Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Struys und D. Arts)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und S. Noë)

Gegenstand

Erstens Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. h bis j und Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre) und zweitens, hilfsweise, Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

Art. 1 Buchst. h bis j der der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre) wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 11. April 1996 bezieht.

Der Betrag der in Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2004) 2826 gegen die IMI plc, die IMI Kynoch Ltd und die Yorkshire Copper Tube als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 38,556 Millionen Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie 40 % der Kosten von IMI, IMI Kynoch und Yorkshire Copper Tube.

IMI, IMI Kynoch und Yorkshire Copper Tube tragen 60 % ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 69 vom 19.3.2005.