Language of document : ECLI:EU:T:2010:202

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. Mai 2010(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Kupfer-Installationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung – Unterbrechung der Teilnahme – Geldbußen – Begrenzte Beteiligung am Kartell“

In der Rechtssache T‑18/05

IMI plc mit Sitz in Birmingham, Warwickshire (Vereinigtes Königreich),

IMI Kynoch Ltd mit Sitz in Birmingham,

Yorkshire Copper Tube mit Sitz in Liverpool, Merseyside (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Struys und D. Arts,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend erstens einen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. h bis j und Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) und zweitens, hilfsweise, einen Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die IMI plc, die IMI Kynoch Ltd und die Yorkshire Copper Tube (im Folgenden zusammen: IMI‑Gruppe oder Klägerinnen) gehören zu einer Gruppe internationaler Technologieunternehmen, bei deren Muttergesellschaft, IMI, es sich um eine an der Börse von London (London Stock Exchange) notierte Gesellschaft englischen Rechts handelt.

1.     Verwaltungsverfahren

2        Auf die Mitteilung von Informationen der Mueller Industries Inc. (im Folgenden: Mueller) im Januar 2001 hin führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im März 2001 in den Räumlichkeiten mehrerer auf dem Kupferrohrmarkt tätiger Unternehmen unangemeldete Nachprüfungen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch.

3        Am 9. und 10. April 2001 wurden weitere Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der KME Germany AG (vormals KM Europa Metal AG) sowie der Outokumpu Oyj und der Luvata Oy (vormals Outokumpu Copper Products Oy) (im Folgenden zusammen: Outokumpu-Gruppe) durchgeführt. Am 9. April 2001 machte Outokumpu der Kommission sowohl in Bezug auf Industrierohre als auch in Bezug auf Installationsrohre ein Angebot zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996). Im Anschluss an die weiteren Nachprüfungen teilte die Kommission ihre den Kupferrohrmarkt betreffenden Ermittlungen in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich die Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), die Sache COMP/E‑1/38.121 (Fittings) und die Sache COMP/E‑1/38.240 (Industrierohre).

4        Am 30. Mai 2001 übermittelte die Outokumpu-Gruppe der Kommission ein mit mehreren Anhängen versehenes Schreiben mit einer Beschreibung der Kupferrohrbranche und der sich auf diese beziehenden Kartellvereinbarungen.

5        Am 5. Juni 2002 fanden auf Initiative der Kommission im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) in Bezug auf die von der Outokumpu-Gruppe geäußerte Bereitschaft zur Zusammenarbeit Befragungen von Vertretern dieses Unternehmens statt. Dieses hatte sich auch mit der Befragung seiner an den Vereinbarungen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) beteiligten Beschäftigten durch die Kommission einverstanden erklärt.

6        In der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) richtete die Kommission im Juli 2002 Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an die Wieland-Werke AG (im Folgenden: Wieland) und an die KME-Gruppe (bestehend aus KME Germany, der KME France SAS [vormals Tréfimétaux SA] und der KME Italy SpA [vormals Europa Metalli SpA]) und forderte die Outokumpu-Gruppe zur Übermittlung weiterer Angaben auf. Am 15. Oktober 2002 beantwortete die KME-Gruppe das Auskunftsverlangen. Diese Antwort beinhaltete auch eine Erklärung und einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre). Darüber hinaus ermächtigte KME die Kommission, alle im Rahmen der Sache COMP/E-l/38.240 (Industrierohre) gelieferten Informationen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) zu verwenden.

7        Am 23. Januar 2003 übermittelte Wieland der Kommission eine Erklärung mit einem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre).

8        Im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) richtete die Kommission am 3. März 2003 Auskunftsverlangen an die Boliden-Gruppe (bestehend aus der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB [vormals Boliden Fabrication AB] und der Outokumpu Copper BCZ SA [vormals Boliden Cuivre & Zinc SA]), an die HME Nederland BV (im Folgenden: HME) und an die Chalkor AE Epexergasias Metallon (im Folgenden: Chalkor) und am 20. März 2003 an die IMI‑Gruppe.

9        Am 9. April 2003 trafen Vertreter von Chalkor mit Vertretern der Kommission zusammen und beantragten in Bezug auf die Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

10      Am 29. August 2003 erließ die Kommission im Rahmen der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) eine an die betreffenden Gesellschaften gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nachdem diese Gesellschaften Akteneinsicht in elektronischer Form erhalten und schriftliche Erklärungen abgegeben hatten, nahmen sie, mit Ausnahme von HME, an einer Anhörung am 28. November 2003 teil.

11      Am 16. Dezember 2003 erließ die Kommission die Entscheidung K(2003) 4820 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 – Industrierohre) (im Folgenden: Industrierohr-Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 50) veröffentlicht wurde.

2.     Angefochtene Entscheidung

12      Am 3. September 2004 erließ die Kommission die Entscheidung K(2004) 2826 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 (ABl. L 192, S. 21) veröffentlicht wurde.

13      Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung, während der angegebenen Zeiträume, an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Kupferinstallationsrohrbranche gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – ab 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

a)      Boliden …, zusammen mit [Outokumpu Copper Fabrication] und [Outokumpu Copper BCZ], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

b)      [Outokumpu Copper Fabrication], zusammen mit Boliden … und [Outokumpu Copper BCZ], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

c)      [Outokumpu Copper BCZ], zusammen mit Boliden … und [Outokumpu Copper Fabrication], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

d)      Austria Buntmetall AG:

i)      zusammen mit Buntmetall Amstetten [GmbH] spätestens vom 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

ii)      zusammen mit [Wieland] und Buntmetall Amstetten … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001;

e)      Buntmetall Amstetten …:

i)      zusammen mit Austria Buntmetall … spätestens vom 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

ii)      zusammen mit [Wieland] und Austria Buntmetall … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001,

f)      [Chalkor] spätestens vom 29. August 1998 bis zumindest Anfang September 1999;

g)      [HME] spätestens vom 29. August 1998 bis 22. März 2001;

h)      IMI …, zusammen mit IMI Kynoch … und Yorkshire Copper Tube …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

i)      IMI Kynoch …, zusammen mit IMI … und Yorkshire Copper Tube …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

j)      Yorkshire Copper Tube …, zusammen mit IMI … und IMI Kynoch …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

k)      [KME Germany]:

i)      allein vom 3. Juni 1988 bis 19. Juni 1995 und

ii)      zusammen mit [KME France] und [KME Italy] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

l)      [KME Italy]:

i)      zusammen mit [KME France] vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

ii)      zusammen mit [KME Germany] und [KME France] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

m)      [KME France]:

i)      zusammen mit [KME Italy] vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

ii)      zusammen mit [KME Germany] und [KME Italy] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

s)      Outokumpu …, zusammen mit [Luvata], vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

t)      [Luvata], zusammen mit Outokumpu …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

u)      Wieland-Werke AG:

i)      allein vom 29. September 1989 bis 8. Juli 1999 und

ii)      zusammen mit Austria Buntmetall … und Buntmetall Amstetten … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)      Boliden …, [Outokumpu Copper Fabrication] und [Outokumpu Copper BCZ] gesamtschuldnerisch 32,6 Mio. EUR;

b)      Austria Buntmetall … und Buntmetall Amstetten … gesamtschuldnerisch 0,6695 Mio. EUR;

c)      Austria Buntmetall …, Buntmetall Amstetten … und [Wieland] gesamtschuldnerisch 2,43 Mio. EUR;

d)      [Chalkor] 9,16 Mio. EUR;

e)      [HME] 4,49 Mio. EUR;

f)      IMI …, IMI Kynoch … und Yorkshire Copper Tube … gesamtschuldnerisch 44,98 Mio. EUR;

g)      [KME Germany] 17,96 Mio. EUR;

h)      [KME Germany], [KME France] und [KME Italy] gesamtschuldnerisch 32,75 Mio. EUR;

i)      [KME Italy] und [KME France] gesamtschuldnerisch 16,37 Mio. EUR;

j)      Outokumpu … und [Luvata] gesamtschuldnerisch 36,14 Mio. EUR;

k)      [Wieland] allein haftend 24,7416 Mio. EUR.

…“

14      Die Kommission führte aus, die betreffenden Unternehmen hätten sich an einer einzigen, fortgesetzten, komplexen und – im Fall der Boliden-Gruppe, der KME-Gruppe und von Wieland – vielgestaltigen Zuwiderhandlung (im Folgenden: Kartell oder in Rede stehende Zuwiderhandlung) beteiligt. Nationale Vereinbarungen als solche seien nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 2 und 106 der angefochtenen Entscheidung).

 Relevante Produkte und relevanter Markt

15      Die betroffene Branche der Kupferrohrherstellung umfasst zwei Gruppen von Produkten, nämlich zum einen die Industrierohre, die nach ihrer Verwendung in verschiedene Untergruppen (Kälte- und Klimatechnik, Fittings, Wassererhitzer, Filtertrockner und Rohre für die Fernmeldeindustrie) eingeteilt werden, und zum anderen die Installationsrohre, auch als „Hausinstallations-, Wasser- oder Sanitärrohre“ bezeichnet, die in der Bauindustrie für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen verwendet werden (Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung).

16      Nach Auffassung der Kommission betreffen die Sachen COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) und COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) zwei verschiedene Zuwiderhandlungen. Insoweit stützte sie sich vor allem auf die Tatsache, dass „die Vereinbarungen, die sich auf Installationsrohre bzw. Industrierohre bezogen, verschiedene Unternehmen (und Mitarbeiter) betrafen und unterschiedlich organisiert waren“. Darüber hinaus unterscheide sich die Installationsrohrbranche von der Industrierohrbranche auch hinsichtlich der angesprochenen Kunden, des Endverbrauchs und der technischen Spezifikation der Produkte (Randnrn. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Produktgruppe der Kupfer-Installationsrohre umfasse zwei Produkt-„Untergruppen“: die blanken Kupfer-Installationsrohre und die kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre. Hierzu bemerkte die Kommission, „dass blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre nicht unbedingt austauschbar sind und auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts möglicherweise unterschiedliche Produktmärkte darstellen“ (ABl. 1997, C 372, S. 5). Jedoch sind nach Auffassung der Kommission für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung diese beiden Produkt-Untergruppen „als eine Produktgruppe zu betrachten, weil die sich auf die beiden Produkt-Untergruppen beziehenden Vereinbarungen im Wesentlichen die gleichen Unternehmen (und Mitarbeiter) betrafen und ähnlich organisiert waren“ (Randnrn. 13 und 459 der angefochtenen Entscheidung).

18      Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hin, dass der relevante geografische Markt der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) sei. Nach ihrer Schätzung belief sich im Jahr 2000 der EWR-Marktwert der blanken Kupfer-Installationsrohre auf etwa 970,1 Millionen Euro und der der kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre auf 180,9 Millionen Euro. Der Wert beider Märkte zusammen im Jahr 2000 auf EWR-Ebene betrage folglich schätzungsweise 1 151 Millionen Euro (Randnrn. 17 und 23 der angefochtenen Entscheidung).

 Elemente der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

19      Die Kommission stellte fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung in drei verschiedenen, aber miteinander verbundenen Formen in Erscheinung getreten sei (Randnrn. 458 und 459 der angefochtenen Entscheidung). Der erste Teil des Kartells bestehe in den zwischen den „SANCO-Herstellern“ getroffenen Vereinbarungen. Der zweite Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasse die zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“ getroffenen Vereinbarungen. Der dritte Teil des Kartells schließlich betreffe die innerhalb einer größeren Gruppe von Herstellern von blanken Kupfer-Installationsrohren getroffenen Vereinbarungen; dieser Teil wurde als „umfassendere europäische Vereinbarungen“ bezeichnet.

 Vereinbarungen zwischen den „SANCO-Herstellern“

20      SANCO ist sowohl eine Marke als auch die Bezeichnung eines besonderen technischen Verfahrens für die Herstellung erstklassiger korrosionsfreier Kupfer-Installationsrohre. Die Technologie wurde 1980 von dem Unternehmen Usines à cuivre et à zinc patentiert. Die Boliden-Gruppe war Inhaber des ursprünglichen Patents für das Herstellungsverfahren bis zu dessen Ablauf im Jahr 2000, aber nicht in allen europäischen Ländern Inhaber der Marke SANCO. Ihr Wettbewerber, die KME-Gruppe, beantragte und erhielt die Eintragung der Marke SANCO in ihrem eigenen Namen in mehreren europäischen Ländern. In der Folgezeit ließ die KME-Gruppe eine Reihe von Verbesserungen des Original-Patents patentieren, und die beiden Wettbewerber erteilten sich gegenseitig Lizenzen für ihre jeweiligen Patente und Marken. Seit 1981 gewährten die KME-Gruppe und die Boliden-Gruppe Wieland eine Marken- und Patentlizenz (Randnrn. 115 bis 118 der angefochtenen Entscheidung).

21      Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die Vereinbarungen zwischen den „SANCO-Herstellern“ ab 1988 über eine einfache Beziehung zwischen Lizenzgebern und -nehmern hinausgegangen seien. Von Juni 1988 bis Mitte 1994 hätten zwischen diesen Herstellern, d. h. der KME-Gruppe, der Boliden-Gruppe und Wieland, Vereinbarungen über Zielpreise und Rabattsätze sowie über die Zuteilung von Verkaufsmengen und Marktanteilen (im Folgenden: SANCO-Vereinbarungen) bestanden. Die Überwachung dieser Vereinbarungen habe hauptsächlich auf der Berichterstattung über Produktions- und Absatzzahlen der „SANCO-Hersteller“ untereinander basiert (Randnrn. 125 bis 146 und 456 der angefochtenen Entscheidung).

 Vereinbarungen zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“

22      WICU und Cuprotherm sind Marken für kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre, die Gegenstand von Patenten sind.

23      Die Marke WICU und die damit zusammenhängenden Patente gehören der KME-Gruppe, die u. a. Wieland eine Marken- und Patenlizenz erteilt hat. Umgekehrt gehören die Marke Cuprotherm und die hiermit zusammenhängenden Patente Wieland, die KME eine Marken- und Patenlizenz erteilt hat (Randnr. 121 der angefochtenen Entscheidung).

24      Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die zwischen der KME-Gruppe und Wieland in Bezug auf die WICU- und Cuprotherm-Rohre getroffenen Vereinbarungen über eine einfache Beziehung zwischen Lizenzgebern und -nehmern hinausgingen. Zwischen der KME-Gruppe und Wieland hätten wettbewerbswidrige Kontakte in Form des Austauschs sensitiver Informationen und der Absprache von Mengen und Preisen bei kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohren bestanden (im Folgenden: WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen) (Randnr. 149 der angefochtenen Entscheidung).

 Die umfassenderen europäischen Vereinbarungen

25      Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung neben der SANCO-Vereinbarung und den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen einen dritten Teil beinhalte, der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern einer größeren Gruppe von Herstellern von blanken Kupfer-Installationsrohren umfasse (Randnrn. 102, 104, 105, 108 bis 111, 147, 148, 461 und 462 der angefochtenen Entscheidung).

26      Diese größere Gruppe habe am Anfang aus fünf Teilnehmern, nämlich der KME-Gruppe, Wieland, der Outokumpu-Gruppe, der IMI‑Gruppe und Mueller (im Folgenden: Fünfergruppe) bestanden. Mit dem Hinzukommen von Chalkor, HME, der Boliden-Gruppe und der Buntmetall-Gruppe (bestehend aus Austria Buntmetall und Buntmetall Amstetten) habe sich die Zahl der Teilnehmer dieser Gruppe auf neun erhöht (im Folgenden: Neunergruppe) (Randnr. 216 der angefochtenen Entscheidung).

27      Nach Ansicht der Kommission versuchten diese neun Teilnehmer, den Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre zu stabilisieren, indem sie Marktanteile eines Referenzjahrs als Grundlage benutzten, um ein Ziel für künftige Marktanteile festzulegen. Im Übrigen hätten sich diese Teilnehmer über den Austausch sensibler Geschäftsinformationen, die Zuteilung von Marktanteilen, die Überwachung der Absatzvolumen, einen „Marktführungsmechanismus“ und Preisabsprachen einschließlich Preislisten sowie die Anwendung von „Preislinien“ und Rabatten verständigt (Randnr. 192 der angefochtenen Entscheidung).

 Dauer und Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

28      Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung am 3. Juni 1988 begonnen habe, was die KME-Gruppe und die Boliden-Gruppe betreffe, am 29. September 1989, was die IMI‑Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland betreffe, am 21. Oktober 1997, was Mueller betreffe, und spätestens am 29. August 1998, was Chalkor, die Buntmetall-Gruppe und HME betreffe. Als Zeitpunkt für das Ende der Zuwiderhandlung nannte die Kommission den 22. März 2001, außer in Bezug auf Mueller und Chalkor, deren Teilnahme am Kartell am 8. Januar 2001 bzw. im September 1999 geendet habe (Randnr. 597 der angefochtenen Entscheidung).

29      Was die Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung betrifft, führte die Kommission in Bezug auf die Boliden-Gruppe, die IMI‑Gruppe, die KME-Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland in der angefochtenen Entscheidung aus, dass es zwar zwischen 1990 und Dezember 1992 sowie zwischen Juli 1994 und Juli 1997 Zeiten mit geringerer Aktivität des Kartells gegeben habe, die beanstandeten Handlungen aber nie ganz beendet worden seien, so dass es sich bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung tatsächlich um eine einzige, nicht verjährte Zuwiderhandlung handele (Randnrn. 466, 471, 476, 477 und 592 der angefochtenen Entscheidung).

30      In Bezug auf HME, die Buntmetall-Gruppe und Chalkor geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission keinen Nachweis für deren Teilnahme am Kartell für den Zeitraum vor dem 29. August 1998 hatte (Randnrn. 592 und 597 der angefochtenen Entscheidung).

 Festsetzung des Betrags der Geldbußen

31      Mit der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gegen die Boliden-Gruppe, die Buntmetall-Gruppe, Chalkor, HME, die IMI‑Gruppe, die KME-Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland (Randnr. 842 und Art. 2 der angefochtenen Entscheidung).

32      Die Beträge der Geldbußen wurden von der Kommission nach der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestimmt, also anhand der beiden Kriterien, die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuwiderhandlung anwendbar war, ausdrücklich genannt werden (Randnrn. 601 bis 603 der angefochtenen Entscheidung).

33      Bei der Festsetzung des Betrags der gegen die Unternehmen jeweils verhängten Geldbuße folgte die Kommission der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), vorgesehenen Methode, auch wenn sie nicht systematisch darauf Bezug nahm. Ferner prüfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch, ob und inwiefern die betreffenden Unternehmen die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geregelten Voraussetzungen erfüllten.

 Ausgangsbetrag der Geldbußen

–       Schwere

34      Bei der Beurteilung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes (Randnrn. 605 und 678 der angefochtenen Entscheidung).

35      Sie machte geltend, dass es sich bei der Aufteilung von Märkten und der Festsetzung von Preisen, um die es im vorliegenden Fall gehe, um eine ihrer Art nach besonders schwere Zuwiderhandlung handele und dass der geografische Markt, auf den sich das Kartell bezogen habe, dem Gebiet des EWR entspreche. Die Kommission berücksichtigte auch, dass der Markt für Kupfer-Installationsrohre einen sehr wichtigen Industriezweig darstelle, dessen Wert im EWR im Jahr 2000, dem letzten vollen Jahr des Kartells, mit 1 151 Millionen Euro veranschlagt werde (Randnrn. 606 und 674 bis 678 der angefochtenen Entscheidung).

36      Zu den konkreten Auswirkungen auf den Markt führte die Kommission aus, es lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass das Kartell unter dem Strich Wirkungen auf dem betreffenden Markt gezeitigt habe, auch wenn diese nicht genau quantifiziert werden könnten (Randnrn. 670 und 673 der angefochtenen Entscheidung). Für diese Feststellung stützte sie sich auf mehrere Anhaltspunkte. Erstens berücksichtigte sie in Bezug auf die Umsetzung der Vereinbarung, dass die Teilnehmer Informationen über Absatzzahlen und Preisniveaus ausgetauscht hätten (Randnrn. 629 und 630 der angefochtenen Entscheidung).

37      Zweitens berücksichtigte sie, dass die Mitglieder des Kartells einen großen Anteil, nämlich 84,6 %, des EWR-Marktes innehatten (Randnr. 635 der angefochtenen Entscheidung).

38      Drittens stützte sich die Kommission auf Tabellen, Aufzeichnungen und Vermerke, die im Zusammenhang mit den Kartelltreffen von den Mitgliedern des Kartells selbst verfasst worden waren. Diese Dokumente belegten, dass die Preise während bestimmter Zeiträume des Kartells gestiegen seien und dass die Kartellmitglieder zusätzliche Einnahmen gegenüber den vorausgegangenen Zeiträumen erzielt hätten. Aus einigen dieser Dokumente sei hervorgegangen, dass die an dem Kartell beteiligten Personen davon ausgegangen seien, dass das Kartell den betreffenden Unternehmen erlaubt habe, ihre Preisziele zu erreichen. Zudem stützte sich die Kommission auf die von Herrn M., einem ehemaligen Direktor einer der Gesellschaften der Boliden-Gruppe, sowie von Wieland, der Boliden-Gruppe und Mueller im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit abgegebenen Erklärungen (Randnrn. 637 bis 654 der angefochtenen Entscheidung).

39      Schließlich stellte die Kommission fest, dass die jeweiligen Marktanteile der Kartellteilnehmer – trotz der Kundenfluktuation zwischen ihnen – während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung relativ stabil geblieben seien (Randnr. 671 der angefochtenen Entscheidung).

40      Die Kommission zog hieraus den Schluss, dass die betreffenden Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen hätten (Randnr. 680 der angefochtenen Entscheidung).

–       Differenzierte Behandlung

41      Die Kommission bildete in der angefochtenen Entscheidung vier Gruppen von Unternehmen, die ihrer Ansicht nach der relativen Bedeutung der Unternehmen bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung entsprechen. Die Aufteilung der Kartellmitglieder in mehrere Kategorien basiert auf den jeweiligen Marktanteilen der Kartellteilnehmer gemessen am Absatz der betreffenden Produkte im EWR im Jahr 2000. Folglich wurde die KME-Gruppe als größter Akteur auf dem betroffenen Markt angesehen und der ersten Kategorie zugeordnet. Die Wieland-Gruppe (bestehend aus Wieland und der Buntmetall-Gruppe, deren Kontrolle Wieland im Juli 1999 übernommen hatte), die IMI‑Gruppe und die Outokumpu-Gruppe wurden als mittelgroße Marktteilnehmer angesehen und der zweiten Kategorie zugeordnet. Die Boliden-Gruppe wurde der dritten Kategorie zugeordnet. Zur vierten Kategorie gehören HME und Chalkor (Randnrn. 681 bis 692 der angefochtenen Entscheidung).

42      Die Marktanteile wurden anhand der Umsätze jedes Zuwiderhandelnden mit Installationsrohren auf dem kombinierten Gesamtmarkt für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre bestimmt. Somit wurden auch die Marktanteile der Unternehmen, die keine WICU- und Cuprotherm-Rohre verkauften, berechnet, indem ihre Umsätze mit blanken Kupfer-Installationsrohren durch die Größe des kombinierten Marktes für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre geteilt wurden (Randnrn. 683 und 692 der angefochtenen Entscheidung).

43      Die Kommission setzte folglich den Ausgangsbetrag der Geldbußen für die KME-Gruppe auf 70 Millionen Euro, für Wieland, die IMI‑Gruppe und die Outokumpu-Gruppe auf 23,8 Millionen Euro, für die Boliden-Gruppe auf 16,1 Millionen Euro und für Chalkor und HME auf 9,8 Millionen Euro fest (Randnr. 693 der angefochtenen Entscheidung).

44      Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wieland und die Buntmetall-Gruppe nach Juli 1999 ein einziges Unternehmen bildeten und dass KME France und KME Italy bis Juni 1995 ein von KME Germany verschiedenes Unternehmen bildeten, wurde der Ausgangsbetrag der ihnen jeweils auferlegten Geldbuße wie folgt festgesetzt: 35 Millionen Euro für die KME-Gruppe (KME Germany, KME France und KME Italy gesamtschuldnerisch haftend); 17,5 Millionen Euro für KME Germany; 17,5 Millionen Euro für KME Italy und KME France gesamtschuldnerisch haftend; 3,25 Millionen Euro für die Wieland-Gruppe; 19,52 Millionen Euro für Wieland und 1,03 Millionen Euro für die Buntmetall-Gruppe (Randnrn. 694 bis 696 der angefochtenen Entscheidung).

45      Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen, die ihre abschreckende Wirkung sicherstellt, erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße um 50 % auf 35,7 Millionen Euro, da der weltweite Gesamtumsatz von Outokumpu von über 5 Milliarden Euro auf eine diese Erhöhung rechtfertigende Größe und Wirtschaftskraft hindeute (Randnr. 703 der angefochtenen Entscheidung).

 Grundbetrag der Geldbußen

46      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten, aber weniger als einem Jahr, erhöhte. So wurde entschieden, dass

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 23,8 Millionen Euro für die IMI‑Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von elf Jahren und fünf Monaten um 110 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße für die Outokumpu-Gruppe, der nach seiner Erhöhung zu Abschreckungszwecken auf 35,7 Millionen Euro festgesetzt worden war, wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von elf Jahren und fünf Monaten um 110 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 16,1 Millionen Euro für die Boliden-Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwölf Jahren und neun Monaten um 125 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 9,8 Millionen Euro für Chalkor wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwölf Monaten um 10 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 9,8 Millionen Euro für HME wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten um 25 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 35 Millionen Euro für die KME-Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten um 55 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17,5 Millionen Euro für KME Germany wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von sieben Jahren und zwei Monaten um 70 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17,5 Millionen Euro für KME France und KME Italy wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von fünf Jahren und zehn Monaten um 55 % zu erhöhen sei;

–        zum einen der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 19,52 Millionen Euro für Wieland allein wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von neun Jahren und neun Monaten, die Wieland allein zu vertreten habe, um 95 %, und zum anderen der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 3,25 Millionen Euro, für den Wieland und die Buntmetall-Gruppe gesamtschuldnerisch haften, wegen der von Wieland und der Buntmetall-Gruppe gemeinsam zu vertretenden zusätzlichen Teilnahmedauer von einem Jahr und acht Monaten um 15 % zu erhöhen sei (Randnrn. 706 bis 714 der angefochtenen Entscheidung).

47      Hieraus ergeben sich die folgenden Grundbeträge der den in Rede stehenden Unternehmen auferlegten Geldbußen:

–        KME-Gruppe: 54,25 Millionen Euro;

–        KME Germany: 29,75 Millionen Euro;

–        KME France und KME Italy (gesamtschuldnerisch): 27,13 Millionen Euro;

–        Buntmetall-Gruppe: 1,03 Millionen Euro;

–        Wieland-Gruppe: 3,74 Millionen Euro;

–        Wieland: 38,06 Millionen Euro;

–        IMI‑Gruppe: 49,98 Millionen Euro;

–        Outokumpu-Gruppe: 74,97 Millionen Euro;

–        Chalkor: 10,78 Millionen Euro;

–        HME: 12,25 Millionen Euro;

–        Boliden-Gruppe: 36,225 Millionen Euro (Randnr. 719 der angefochtenen Entscheidung).

 Erschwerende und mildernde Umstände

48      Der Grundbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße wurde um 50 % erhöht, weil diese eine wiederholte Zuwiderhandlung begangen habe, da sie Adressat der Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28) gewesen sei (Randnrn. 720 bis 726 der angefochtenen Entscheidung).

49      Als mildernde Umstände berücksichtigte die Kommission, dass ihr die KME-Gruppe und die Outokumpu-Gruppe im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Informationen geliefert hatten.

50      Sie ermäßigte daher den Grundbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße um einen Betrag von 40,17 Millionen Euro, der der Geldbuße entspricht, die für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 1989 bis Juli 1997, deren Nachweis erst durch die der Kommission von Outokumpu gelieferten Informationen ermöglicht worden war, gegen diese verhängt worden wäre (Randnrn. 758 und 759 der angefochtenen Entscheidung).

51      Der Grundbetrag der gegen die KME-Gruppe verhängten Geldbuße wurde um 7,93 Millionen Euro ermäßigt, weil es der Kommission dank deren Kooperation möglich war, nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung auch kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre umfasste (Randnrn. 760 und 761 der angefochtenen Entscheidung).

 Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

52      Die Kommission ermäßigte gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 den Betrag der Geldbußen für die Outokumpu-Gruppe um 50 %, für die Wieland-Gruppe und die Buntmetall-Gruppe um 35 %, für Chalkor um 15 %, für die Boliden-Gruppe und die IMI‑Gruppe um 10 % sowie für die KME-Gruppe um 35 %. HME wurde keine Ermäßigung gemäß dieser Mitteilung gewährt (Randnr. 815 der angefochtenen Entscheidung).

 Endgültiger Betrag der Geldbußen

53      Die Kommission setzte die Beträge der verhängten Geldbußen für die Unternehmen, an die sich die angefochtene Entscheidung richtete, gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wie folgt fest:

–        Boliden-Gruppe: 32,6 Millionen Euro;

–        Buntmetall-Gruppe: 0,6695 Millionen Euro;

–        Chalkor: 9,16 Millionen Euro;

–        HME: 4,49 Millionen Euro;

–        IMI‑Gruppe: 44,98 Millionen Euro;

–        KME-Gruppe: 32,75 Millionen Euro;

–        KME Germany: 17,96 Millionen Euro;

–        KME France und KME Italy (gesamtschuldnerisch): 16,37 Millionen Euro;

–        Outokumpu-Gruppe: 36,14 Millionen Euro;

–        Wieland-Gruppe: 2,43 Millionen Euro;

–        Wieland: 24,7416 Millionen Euro (Randnr. 842 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

54      Mit am 19. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

55      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

56      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, soweit er die unter Buchst. h bis j aufgezählten Unternehmen betrifft, und Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

57      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

58      Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen sowohl die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als auch die Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße.

1.      Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

59      Die Klägerinnen stützen diesen Antrag auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen Verteidigungsrechte geltend machen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

 Vorbringen der Parteien

60      Die Klägerinnen tragen vor, sie bestritten keine der Tatsachen, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Kontinuität der Zuwiderhandlung in Bezug auf sie gestützt habe. Dagegen machen sie geltend, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass sie zwischen dem 16. Juni 1994 und dem 11. April 1996 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) am Kartell teilgenommen hätten. Hierzu bringen sie vor, ihre Situation sei der von HME, der Buntmetall-Gruppe, von Chalkor und von Mueller vergleichbar, bei denen in Bezug auf deren Beteiligung am Kartell bis 1994 nach Auffassung der Kommission Verjährung vorliege.

61      Aus der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 476 und 490) gehe hervor, dass die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Unternehmen weiter an einem Kartell teilgenommen habe, die Tatsache sei, dass es Kontakte unterhalten oder während des Zeitraums, in dem es am Kartell seinen Angaben nach nicht mehr beteiligt gewesen sei, an Treffen teilgenommen habe. Die Kommission habe dieses Kriterium angewandt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie die Kontinuität der Teilnahme von HME, der Buntmetall-Gruppe, von Chalkor und von Mueller an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht belegen könne.

62      Die Klägerinnen führen aus, dass sie während des streitigen Zeitraums unbestreitbar weder an einem Kartelltreffen teilgenommen noch irgendwelche Kontakte im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen unterhalten hätten. Folglich hätte die Kommission feststellen müssen, dass sie auch die Kontinuität ihrer Zugehörigkeit zum Kartell nicht nachweisen könne.

63      Die Kommission habe die Tatsache, dass HME, die Buntmetall-Gruppe, Chalkor und Mueller während drei Jahren und die IMI‑Gruppe während beinahe zwei Jahren von der Teilnahme an den Kartellaktivitäten Abstand genommen hätten, nicht als relevanten Gesichtspunkt für den Nachweis der Kontinuität oder die Beendigung ihrer jeweiligen Teilnahme am Kartell angesehen.

64      Jedenfalls hätte die Kommission, selbst wenn sie die Dauer der Unterbrechung der streitigen Kontakte im Rahmen ihrer Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage der Kontinuität des Verstoßes berücksichtigt haben sollte, darlegen müssen, wieso das Fehlen jeglichen wettbewerbswidrigen Kontakts während eines Zeitraums von beinahe zwei Jahren nicht ausreichend gewesen sei, um die Beendigung der Zuwiderhandlung nachzuweisen, während das Fehlen wettbewerbswidriger Kontakte über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg ausgereicht habe.

65      Schließlich sei die Entscheidung der Kommission, sie anders zu behandeln als HME, die Buntmetall-Gruppe, Chalkor und Mueller, auf Gesichtspunkte gestützt, die für den Nachweis der Kontinuität der Zuwiderhandlung nicht relevant seien.

66      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen klargestellt, dass sie nicht die Feststellung der Kommission in Frage stellten, dass sie die Preise im Vereinigten Königreich im November 1994 erhöht hätten, sondern dass sie bestritten, dass diese Erhöhung das Ergebnis ihrer Teilnahme an Kartelltreffen im Jahr 1994 gewesen sei.

67      Die Kommission macht erstens geltend, dass ausreichend nachgewiesen worden sei, dass die Klägerinnen eine fortgesetzte Zuwiderhandlung vom 29. September 1989 bis 22. März 2001 begangen hätten. Aus der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 479 bis 481, 483, 489, 639 und 664) und aus der Verwaltungsakte gehe hervor, dass der Wille der Klägerinnen, die Preisabsprache und die Marktaufteilung fortzusetzen, durchgehend von Juni 1994 bis April 1996 fortbestanden habe.

68      Zunächst hätten die Klägerinnen ihren Rückzug den anderen Kartellteilnehmern gegenüber nicht öffentlich bekannt gegeben. Dann hätten die Kartellteilnehmer bis November 1994 Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich abgesprochen und durchgesetzt. Darüber hinaus hätten sich diese Preisabsprachen offenbar weit über diesen Zeitraum hinaus ausgewirkt. Es liege auf der Hand, dass ein Unternehmen nicht geltend machen könne, sich aus einem Kartell zurückgezogen zu haben, wenn es Preiserhöhungen vornehme, die es zuvor mit seinen Wettbewerbern vereinbart habe. Schließlich hätten die Klägerinnen während des Zeitraums zwischen Juni 1994 und April 1996 ihre Teilnahme an den Treffen in Bezug auf bestimmte nationale Märkte fortgesetzt.

69      Zweitens macht die Kommission geltend, sie habe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da die Situation der Klägerinnen mit der von Chalkor, von HME, der Buntmetall-Gruppe und von Mueller nicht vergleichbar sei.

70      Hierzu führt sie aus, dass die Dauer des Zeitraums, für den sie keine Teilnahme der IMI‑Gruppe an den Treffen im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen habe nachweisen können, sich stark von der unterscheide, um die es bei HME, der Buntmetall-Gruppe, Chalkor und Mueller gehe. In der angefochtenen Entscheidung sei nämlich festgestellt worden, dass diese vier Unternehmen mehr als drei Jahre lang nicht an diesen Treffen teilgenommen hätten. Konkret habe die Nichtteilnahme im Fall von Mueller und HME drei Jahre und vier Monate, nämlich vom 16. Juni 1994 bis Oktober 1997, und bei der Buntmetall-Gruppe und Chalkor vier Jahre und zwei Monate, nämlich vom 16. Juni 1994 bis 29. August 1998 gedauert (Randnrn. 282, 305, 306 und 325 der angefochtenen Entscheidung). Dagegen sei die Nichtteilnahme der Klägerinnen an den im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen abgehaltenen Treffen nur für die Zeit zwischen dem 16. Juni 1994 und dem 11. April 1996, also nur für einen Zeitraum von einem Jahr und zehn Monaten, nachgewiesen.

71      Die Kommission weist die Behauptung der Klägerinnen zurück, sie habe in der angefochtenen Entscheidung den Zeitraum, für den sie die Teilnahme der Zuwiderhandelnden an den kollusiven Treffen nicht habe nachweisen können, nicht als relevant angesehen. Aus Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung gehe nämlich hervor, dass sie diesen Gesichtspunkt als besonders relevant angesehen habe, um die Kontinuität ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu beurteilen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, in der angefochtenen Entscheidung eine genaue Frist oder ein „Enddatum“ anzugeben, nach der oder dem die Teilnahme am Kartell nicht mehr nachgewiesen werden könne. Die Kernfrage sei die, ob diese Kontinuität des Verstoßes in Bezug auf einen bestimmten Zuwiderhandelnden nachgewiesen werden könne, und nicht, wo die theoretische Grenze liege.

72      Auch zu ihrer Behauptung, die Situation von Chalkor, HME, der Buntmetall-Gruppe und von Mueller sei nicht mit der der Klägerinnen vergleichbar, macht die Kommission geltend, es ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 277, 282, 305, 306, 325, 497, 589 und 592), dass die Klägerinnen eine entscheidende Rolle bei der Zuwiderhandlung und bei der Wiederaufnahme des Kartells im Zeitraum von 1994 bis 1997 gespielt hätten. Die Rolle der Klägerinnen während dieses Zeitraums sei mit der der kleineren „Neuankömmlinge“ wie HME, der Buntmetall-Gruppe, Chalkor und Mueller, nicht vergleichbar. Die Tatsache, dass diese vier Unternahmen im Oktober 1997 und im August 1998 mit der Teilnahme an der Zuwiderhandlung begonnen hätten, zeige nämlich, dass sich die Frage der Kontinuität ihrer Beteiligung am Kartell zwischen Juli 1994 und Juli 1997 nicht stellen könne.

73      Auch die Behauptung der Klägerinnen, die Kommission habe angenommen, dass die vier anderen Unternehmen ihre Teilnahme an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung unterbrochen hätten, sei unzutreffend, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nur dargetan habe, dass die Teilnahme dieser vier anderen Unternehmen später begonnen habe als die der Klägerinnen.

74      Drittens macht die Kommission geltend, dass die Klägerinnen sich, selbst angenommen, dass sie sich in einer mit der von HME, der Buntmetall-Gruppe, Chalkor und Mueller vergleichbaren Situation befunden hätten, nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten, um geltend zu machen, dass sie sich nicht an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 29. September 1989 bis zum 22. März 2001 beteiligt hätten. Da nämlich niemand sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne, sei es für den Nachweis, ob die Klägerinnen an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, gleichgültig, ob die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kontinuität der von anderen Teilnehmern begangenen Zuwiderhandlung zutreffend gewesen seien oder nicht.

75      Die Kommission ist der Auffassung, es ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die Unterlassung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ein oder mehrere Unternehmen sie nach der Rechtsprechung nicht daran hindere, andere Unternehmen zu verfolgen und zu bestrafen, selbst wenn sie alle an derselben Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

76      Außerdem komme dieser Klagegrund einem Ersuchen der Klägerinnen an das Gericht gleich, festzustellen, dass HME, die Buntmetall-Gruppe, Chalkor und Mueller auch an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zeitraum von Juli 1994 bis Juli 1997 teilgenommen hätten. Für eine solche Feststellung sei aber das Gericht nicht zuständig.

77      Da in der angefochtenen Entscheidung ausreichend nachgewiesen worden sei, dass die Klägerinnen an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, könnten sie also nicht die anderen Unternehmen möglicherweise gewährte bevorzugende oder rechtswidrige Behandlung geltend machen, um diese Feststellung in Frage zu stellen.

78      Viertens weist die Kommission darauf hin, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift das Gericht um Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung ersuchten, „soweit er die unter Buchst. h bis j aufgezählten Unternehmen betrifft“. Dies bedeute, dass die Klägerinnen der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung entgegenträten, wonach sie gegen Art. 81 Abs. 1 EG und, ab dem 1. Januar 1994, gegen Art. 53 Abs. 1 EWR-Vertrag verstoßen hätten, indem sie sich vom 29. September 1989 bis zum 22. März 2001 an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Kupferinstallationsrohrbranche beteiligt hätten. Die Rüge der Klägerinnen in Bezug auf Art. 1 der angefochtenen Entscheidung werde, was den Zeitraum vom 29. September 1989 bis Juli 1994 und den Zeitraum von Juli 1996 bis zum 22. März 2001 betreffe, durch die Klageschrift nicht gestützt. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Art. 1 sei daher insgesamt zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

79      Einleitend ist festzustellen, dass die Klägerinnen, obwohl sie ihre Argumente unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers vorgebracht haben, in Wirklichkeit die Tatsache in Frage stellen, dass mit der angefochtenen Entscheidung ihre ununterbrochene Beteiligung am Kartell zwischen September 1989 und März 2001 festgestellt wird. Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerinnen für ihren Klagegrund nur in Bezug auf den streitigen Zeitraum Argumente vorbringen.

80      Hieraus folgt, dass das Gericht die Frage zu prüfen hat, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerinnen während des streitigen Zeitraums ununterbrochen am Kartell teilgenommen haben.

81      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Klägerinnen nur für ihre Teilnahme am dritten Teil des Kartells, d. h. den umfassenderen europäischen Vereinbarungen, verantwortlich gemacht wurden (Randnrn. 458 und 461 der angefochtenen Entscheidung). Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass im Rahmen des Kartells in der Zeit von Mai 1994 bis Juli 1997 nahezu keine Vereinbarungen über Mengen oder Preise erzielt und/oder umgesetzt wurden und dass, was die umfassenderen europäischen Vereinbarungen betrifft, nicht nachgewiesen wurde, dass im Jahr 1995 kollusive Kontakte stattgefunden haben (Randnrn. 285 und 485). Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerinnen im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen während des streitigen Zeitraums kollusive Kontakte hatten.

82      Die Kommission hat allerdings festgestellt, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung auch die Klägerinnen betreffend von September 1989 bis März 2001 ununterbrochen angedauert habe (Randnr. 463 der angefochtenen Entscheidung). Bei dieser Schlussfolgerung stützte sie sich hauptsächlich auf die folgenden Gesichtspunkte.

83      Erstens habe es während des gesamten Zeitraums von September 1989 bis März 2001 eine eindeutige Kontinuität der Methoden und Praktiken des Kartells gegeben (Randnr. 486 der angefochtenen Entscheidung). Hierzu ist festzustellen, dass diese Feststellung nicht ausreicht, um die fortgesetzte Teilnahme der Klägerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung im streitigen Zeitraum rechtlich hinreichend nachzuweisen. Der Umstand, dass das Kartell als solches nicht unterbrochen wurde, erlaubt es nämlich nicht, auszuschließen, dass ein oder mehrere Kartellteilnehmer ihre Beteiligung für eine bestimmte Zeit unterbrochen haben.

84      Zweitens sei die Teilnahme der Klägerinnen am Kartell, obwohl sie während des streitigen Zeitraums an keinem Treffen teilgenommen und keinen Kontakt im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen unterhalten hätten, während dieses gesamten Zeitraums ununterbrochen gewesen, da sie bis November 1994 Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich durchgesetzt, einen aktiven Beitrag bei den Verhandlungen für eine Neuankurbelung des Kartells im Jahr 1996 geleistet, eine aktive Rolle bei der Vergrößerung der Teilnehmerzahl des Kartells in den Jahren 1997 und 1998 und eine entscheidende Rolle als Marktführer für das Vereinigte Königreich gespielt hätten (Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung).

85      Keiner der oben angeführten Gesichtspunkte, mit Ausnahme der Feststellung der Preiserhöhungen im November 1994 (siehe hierzu unten, Randnrn. 90 bis 92), ist für den Nachweis der ununterbrochenen Teilnahme der Klägerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung relevant, da sie sich allein auf deren Verhalten nach dem streitigen Zeitraum beziehen und kein Licht auf die während dieses Zeitraums vorliegenden Tatsachen werfen.

86      Drittens hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie während des streitigen Zeitraums ihre Absicht, sich nicht mehr am Kartell zu beteiligen, offen zum Ausdruck gebracht hätten (Randnrn. 479 bis 481 und 490 der angefochtenen Entscheidung). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung erst dann relevant werden kann, wenn die Kommission ihrer Beweispflicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, Slg. 2004, I‑23, Randnrn. 62 und 63), d. h. Beweismaterial beigebracht hat, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T‑61/99, Slg. 2003, II‑5349, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Viertens ergebe sich implizit aus Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung, dass der streitige Zeitraum ohne kollusive Kontakte, d. h. ungefähr 22 Monate, von der Kommission nicht für hinreichend lang angesehen worden sei, um als Unterbrechung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell zu gelten.

88      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 81 Abs. 1 EG nur anwendbar ist, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien vorliegt, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Randnrn. 66 bis 69). Folglich ist die Kommission, wenn kein Beweismaterial vorliegt, das geeignet ist, die Dauer einer Zuwiderhandlung unmittelbar nachzuweisen, wie oben in Randnr. 86 festgestellt, verpflichtet, Beweismaterial beizubringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist.

89      Auch wenn der Zeitraum, der zwischen zwei Ausdrucksformen einer Zuwiderhandlung liegt, ein relevantes Kriterium für den Nachweis der Kontinuität einer Zuwiderhandlung ist, kann daher die Frage, ob dieser Zeitraum hinreichend lang ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten, nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist im Gegenteil im Zusammenhang der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen.

90      Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Mitgliedsunternehmen des dritten Teils des Kartells von 1989 bis 1994 gewöhnlich mehrere Mal pro Jahr Kontakt hatten, u. a. durch den Austausch vertraulicher Informationen über ihren Absatz, ihre Marktanteile und die vereinbarten Preise (Randnrn. 199 bis 202 und 236 bis 284 der angefochtenen Entscheidung). Dagegen konnte die Kommission für den streitigen Zeitraum als einzigen Kontakt oder kollusive Ausdrucksform seitens der Klägerinnen die Erhöhung der Preise im Vereinigten Königreich im November 1994 nachweisen.

91      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass diese Erhöhung von dem Kartell verursacht wurde. Aus Randnr. 277 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass im Frühjahr 1994 bei einem Treffen, an dem die Klägerinnen teilnahmen, was diese nicht bestreiten, eine Preiserhöhung im Vereinigten Königreich diskutiert wurde. Da sie ihre Preise im Vereinigten Königreich nach diesem Treffen rasch erhöht haben, obliegt es den Klägerinnen, nachzuweisen, dass diese Erhöhung nicht Ausdruck ihrer Beteiligung am Kartell war.

92      Es ist festzustellen, dass ihnen dies nicht gelungen ist. In dem Bericht, den sie ihrer Klageschrift beigefügt haben, heißt es nur, dass diese Erhöhung „im Wesentlichen“ von der gleichzeitigen Erhöhung des Kupferpreises verursacht worden sei. Außerdem geht aus diesem Bericht hervor, dass, von der Entwicklung des Kupferpreises abgesehen, die Preise der Klägerinnen im Vereinigten Königreich zwischen April und November 1994 um 5 % bis 6 % gestiegen sind.

93      Die Behauptung der Kommission, wonach die Klägerinnen während des Zeitraums zwischen Juni 1994 und April 1996 ihre Teilnahme an den Kartelltreffen in Bezug auf bestimmte nationale Märkte fortgesetzt hätten, ist zurückzuweisen. Zum einen geht diese Aussage nicht aus der angefochtenen Entscheidung hervor. Zum anderen sind die Beweise, auf die die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung in ihrer Klagebeantwortung Bezug nimmt, im besten Fall nicht überzeugend.

94      Was nämlich den Markt des Vereinigten Königreichs betrifft, stellt das Gericht fest, dass die Kommission eine verzerrende Zitierweise angewandt hat, die dazu führte, dass die Wiedergabe durch die Kommission dem Inhalt des zitierten Texts widersprach. Das Zitat, das die Kommission in ihren Schriftsatz aufnahm, war um einen Textteil, der auf ein Aussetzen der Treffen im Vereinigten Königreich zwischen Juli 1994 und Juni 1996 Bezug nahm, gekürzt. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission, die sich zunächst auf ihr Zitat gestützt hatte, auf eine Frage des Gerichts hin entschuldigt und die Unrichtigkeit dieses Zitats eingeräumt.

95      Zum niederländischen Markt ist festzustellen, dass das Dokument, auf das die Kommission Bezug nimmt, nur Kartelltreffen belegt, die ungefähr alle drei Monate zwischen 1989 und 2001 organisiert wurden. Dagegen kann mit keinem der von der Kommission vorgelegten Beweise nachgewiesen werden, dass die Klägerinnen tatsächlich an den Kartelltreffen zum niederländischen Markt im streitigen Zeitraum teilgenommen haben.

96      Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Zeitraum ohne kollusive Kontakte oder Ausdrucksformen der Klägerinnen über etwas mehr als 16 Monate, vom 1. Dezember 1994 bis 11. April 1996, erstreckte. Da dieser Zeitraum um mehr als ein Jahr länger ist als die Intervalle, in denen die Mitgliedsunternehmen des dritten Teils des Kartells gewöhnlich ihre Willensübereinstimmung zum Ausdruck brachten (siehe oben, Randnr. 90), ist festzustellen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat und dass die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären ist, als die Klägerinnen darin für eine Beteiligung am Kartell zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 11. April 1996 verantwortlich gemacht werden.

97      Angesichts der Tatsache, dass die Klägerinnen nach einem Zeitraum von wenig mehr als 16 Monaten ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung wieder aufgenommen und wiederholt haben, in Bezug auf die sie nicht bestreiten, dass es sich um dasselbe Kartell handelt wie das, an dem sie vor der Unterbrechung beteiligt waren, gilt jedoch im vorliegenden Fall nicht die Verjährung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1). Trotzdem ist der Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße zu ändern, um ihrer sequenziellen Beteiligung am Kartell Rechnung zu tragen. Die konkreten Folgen dieser Änderung werden nachstehend in den Randnrn. 187 bis 190 näher dargelegt.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte

 Vorbringen der Parteien

98      Die Klägerinnen behaupten, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung Gesichtspunkte angeführt habe, die, obwohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf sie Bezug genommen worden sei, darin nicht erwähnt worden seien, um den Unterschied zwischen ihrer Behandlung und der Behandlung von Chalkor, HME, der Buntmetall-Gruppe und von Mueller in Bezug auf die Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu rechtfertigen. Keiner der in Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Gesichtspunkte werde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Unterscheidung ihrer Situation von der von Chalkor, der Buntmetall-Gruppe, von HME und Mueller angeführt.

99      Die Klägerinnen behaupten, die Kommission hätte, wenn sie sich weiterhin auf die Gesichtspunkte gestützt hätte, die sie im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte für relevant gehalten habe, in der angefochtenen Entscheidung nicht zu dem Ergebnis gelangen können, dass ihre Situation sich von der von Chalkor, HME, der Buntmetall-Gruppe und von Mueller unterscheide.

100    Auf das Vorbringen der Kommission, die angefochtene Entscheidung verstoße nicht gegen Verteidigungsrechte, weil sie keine neue Beanstandung enthalte und sich allein auf Tatsachen stütze, die schon in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt worden seien, erwidern die Klägerinnen, dass die Wiederverwendung von Sachverhaltselementen in der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Kommission früher nicht gestützt habe, um zu rechtfertigen, dass sie anders behandelt worden seien als die anderen betreffenden Unternehmen, grob gegen ihre Verteidigungsrechte verstoße.

101    Die Argumentation, der die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gefolgt sei, werde durch die angefochtene Entscheidung weder ergänzt noch geändert, um auf die von den Klägerinnen in ihrer Antwort auf diese Mitteilung vorgebrachten Gesichtspunkte zu antworten. Die Kommission habe ihre Argumentation von Grund auf geändert und Gesichtspunkte geltend gemacht, in Bezug auf die die Klägerinnen keine Möglichkeit einer Stellungnahme, geschweige denn einer Verteidigung gehabt hätten. Diese Haltung stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Rechtsprechung.

102    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

103    Es ist zu prüfen, ob die Kommission gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen hat, was die Tatsachen betrifft, die sie in Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerinnen sich ununterbrochen am Kartell beteiligt hätten.

104    Hierzu ist hervorzuheben, dass aus den vorstehenden Randnrn. 84 und 85 hervorgeht, dass mit Ausnahme der Feststellung der Preiserhöhung im November 1994 im Vereinigten Königreich keiner der in Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung genannten Gesichtspunkte für relevant erkannt wurde, um die fortgesetzte Beteiligung der Klägerinnen am Kartell rechtlich hinreichend nachzuweisen. Ferner geht aus der vorstehenden Randnr. 96 hervor, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit die Klägerinnen darin für eine Beteiligung am Kartell zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 11. April 1996 verantwortlich gemacht werden.

105    Damit greift der vorliegende Klagegrund nur, soweit er die Frage des Verstoßes gegen Verteidigungsrechte der Klägerinnen in Bezug auf die Feststellung der Preiserhöhungen im November 1994 im Vereinigten Königreich betrifft.

106    Hierzu ist festzustellen, dass es die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Betroffenen erlauben muss, tatsächlich zu erkennen, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die abschließende Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 109).

107    Die Kommission darf somit in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen die beteiligten Unternehmen sich äußern konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 86).

108    Nach der Rechtsprechung braucht jedoch die abschließende Entscheidung der Kommission nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein und werden die Verteidigungsrechte durch eine Abweichung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der abschließenden Entscheidung nur verletzt, wenn ein in dieser Entscheidung ausgesprochener Vorwurf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unzulänglich dargestellt worden war, so dass sich die Adressaten dagegen nicht verteidigen konnten (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T‑48/00, Slg. 2004, II‑2325, Randnr. 100, und vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 189).

109    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nämlich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen indes nicht geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung neue Rügen vorgebracht oder sich auf einen neuen Gesichtspunkt gestützt habe, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei. Sie weisen nur darauf hin, dass die Kommission in Beantwortung ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine neue Argumentation zur Rechtfertigung der Feststellung ihrer Beteiligung am Kartell zwischen 1994 und 1996 gewählt habe.

111    Das Vorbringen der Klägerinnen läuft auf die Behauptung hinaus, die Kommission hätte sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu der Argumentation anhören müssen, mit der sie den in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten entgegentreten wolle. Eine solche Verpflichtung findet jedoch in der Rechtsprechung keine Grundlage und kann der Kommission nicht auferlegt werden.

112    Im Gegenteil ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die abschließende Entscheidung der Kommission nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein braucht (siehe oben, Randnr. 108). Die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts ist naturgemäß nur vorläufig, und eine spätere Entscheidung der Kommission kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die darin enthaltene endgültige Beurteilung des Sachverhalts nicht genau mit dieser vorläufigen Bewertung übereinstimmt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 100).

113    Die Kommission, die, um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und ihre Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen berücksichtigen muss (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 100), ist im vorliegenden Fall auf eben diese Art und Weise verfahren.

114    Nach alledem kann der vorliegende Klagegrund nicht durchgreifen.

2.     Zum Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße

115    Für diesen Antrag stützen sich die Klägerinnen auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend machen.

116    Vor der Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass aus den Randnrn. 601 und 842 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die von der Kommission wegen der Zuwiderhandlung auferlegten Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt wurden. Außerdem bestimmte die Kommission den Betrag der Geldbußen in Anwendung der in den Leitlinien und in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 vorgesehenen Methode (siehe oben, Randnr. 33).

117    Die Leitlinien können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, stellen aber eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält und von der die Kommission im Einzelfall nur unter Angabe von mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbarenden Gründen abweichen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen zu prüfen, ob die Kommission ihr Ermessen gemäß der in den Leitlinien dargelegten Methode ausgeübt hat und, soweit es feststellt, dass sie davon abgewichen ist, ob diese Abweichung gerechtfertigt und rechtlich hinreichend begründet ist. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Gültigkeit zum einen des Prinzips der Leitlinien selbst und zum anderen der darin angegebenen Methode bestätigt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 252 bis 255, 266 bis 267, 312 und 313).

119    Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 267).

120    Daher ist in den Bereichen, in denen die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz nach Maßgabe der Dauer oder den Satz der Erhöhung zum Zweck der Abschreckung, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnrn. 64 und 79).

121    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Richter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Randnr. 181).

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

122    Im Rahmen dieses Klagegrundes bringen die Klägerinnen zwei Rügen vor, die auf die Art und Weise, in der die Kommission ihre Untersuchung geführt hat, und auf die angebliche Benachteiligung der Klägerinnen gegenüber den Teilnehmern an den SANCO-Vereinbarungen und an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen Bezug nehmen.

 Zur diskriminierenden Art und Weise, in der die Kommission ihre Untersuchung geführt haben soll

–       Vorbringen der Parteien

123    Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Art und Weise, in der die Kommission ihre Untersuchung geführt habe, es der Outokumpu- und der KME-Gruppe, Wieland, der Boliden-Gruppe, HME und Chalkor erlaubt habe, deren Umfang besser einzuschätzen, und ihnen die Möglichkeit gegeben habe, als erste Unternehmen Angebote zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 abzugeben. Folglich seien allen diesen Unternehmen mit Ausnahme der Boliden-Gruppe höhere Sätze der Ermäßigung ihrer Geldbußen gewährt worden als den Klägerinnen, die darauf hinweisen, dass sie als Letzte ein Auskunftsverlangen empfangen und daher als Letzte die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 beantragt hätten.

124    Deshalb sei den Klägerinnen nur eine Ermäßigung von 10 % des Betrags ihrer Geldbuße gewährt worden, da sie zu einem Zeitpunkt mit der Kommission kooperiert hätten, als die in Rede stehende Zuwiderhandlung bereits nachgewiesen gewesen sei. Daher habe die Kommission dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass sie die am Kartell beteiligten Unternehmen nicht gleichgestellt habe.

125    In diesem Zusammenhang erinnern die Klägerinnen daran, dass die Kommission erstens im April 2001 weitere Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Outokumpu- und der KME-Gruppe durchgeführt habe, ohne diese dann öffentlich bekannt zu machen, zweitens der KME-Gruppe und Wieland, die sowohl am Industrierohr-Kartell als auch am Kupfer-Installationsrohr-Kartell teilgenommen hätten, im Juli 2002 Auskunftsverlangen in Bezug auf die Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) zugesandt habe und drittens der Boliden-Gruppe, HME und Chalkor am 3. März 2003 und der IMI‑Gruppe am 20. März 2003 Auskunftsverlangen in Bezug auf die Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) zugesandt habe.

126    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

127    Die Klägerinnen gehen im Rahmen dieser Rüge von der Prämisse aus, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 die Kommission dazu verpflichte, die Unternehmen, die Gegenstand eines Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung sind, zu jedem Zeitpunkt über den Verlauf der Untersuchung zu informieren, damit diese einschätzen können, ob und in welchem Umfang es zweckmäßig sei, mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

128    Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Mitteilung ergibt sich zum einen, dass es dem Unternehmen, das die Anwendung der Mitteilung beantragt, obliegt, Kontakt mit der Kommission aufzunehmen, und zum anderen, dass eine Strategie der verspäteten oder minimalen Zusammenarbeit zu einer geringen Ermäßigung des Betrags der Geldbuße oder sogar zum Ausbleiben einer Ermäßigung führen kann (vgl. Abschnitte B bis D sowie Abschnitt E1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996).

129    Zwar hat die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 berechtigte Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollten, berufen können (vgl. Urteil BASF/Kommission, Randnrn. 487 und 488 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch können diese Erwartungen nur die Art und Weise betreffen, in der ihre Beiträge von der Kommission berücksichtigt werden, wenn sie ihren Willen zur Zusammenarbeit einmal zum Ausdruck gebracht haben. Weder aus dem Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 noch aus der Logik, die dem von ihr vorgesehenen Mechanismus innewohnt, ergibt sich, dass die Kommission während des Verwaltungsverfahrens verpflichtet ist, die Unternehmen, die ihren Willen zur Zusammenarbeit nicht gezeigt haben, über die von ihr im Rahmen ihrer Untersuchung ergriffenen Maßnahmen oder deren Fortgang zu informieren.

130    Alle Teilnehmer eines Kartells haben die Möglichkeit, während des Verwaltungsverfahrens unabhängig davon, welche Untersuchungsmaßnahmen von der Kommission getroffen wurden, jederzeit die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 zu beantragen. Damit ist es Sache jedes Teilnehmers an einem Kartell, zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 berufen möchte.

131    Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen ihren Willen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, jederzeit nach der Veröffentlichung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, insbesondere nach den Nachprüfungen, denen sie am 22. März 2001 unterzogen worden waren, erklären können.

132    Daher kann der Kommission weder vorgeworfen werden, dass sie weitere Nachprüfungen bei anderen Unternehmen durchgeführt hat, noch, dass sie Auskunftsverlangen im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) versandt hat, ohne die Klägerinnen hierüber informiert zu haben.

133    Was das Argument in Bezug auf die Versendung von Auskunftsverlangen im Rahmen der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Frage, in welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden darf (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T‑48/98, Slg. 2001, II‑3859, Randnr. 140), nur dann davon auszugehen ist, dass verschiedene Unternehmen jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet haben, wenn diese Unternehmen ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 245).

134    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission im Rahmen der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) am 3. März 2003 an die Boliden-Gruppe, HME und Chalkor und am 20. März 2003 an die Klägerinnen Auskunftsverlangen gerichtet hat. Hierzu ist festzustellen, dass von diesen vier Unternehmen nur Chalkor begonnen hatte, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, bevor diese die Mitteilung der Beschwerdepunkte versandte. Obwohl nämlich Chalkor im April 2003 begonnen hatte, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, legten die Klägerinnen ihr Angebot zur Zusammenarbeit erst in einem sehr viel späteren Verfahrensstadium vor, nämlich im November 2003, nachdem sie am 29. August 2003 die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatten. Da die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass ihre verspätete Kooperation dem Umstand geschuldet war, dass sie die Auskunftsverlangen 17 Tage später erhalten hatten als die Boliden-Gruppe, HME und Chalkor, ist ihr Argument in Bezug auf die verspätete Zusendung dieser Auskunftsverlangen zurückzuweisen.

135    Nach alledem ist die Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Kommission ihre Untersuchung auf diskriminierende Weise durchgeführt habe, zurückzuweisen.

 Zur angeblichen Benachteiligung der Klägerinnen gegenüber den Teilnehmern an den SANCO-Vereinbarungen und an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen

–       Vorbringen der Parteien

136    Die Klägerinnen machen hauptsächlich geltend, die Kommission hätte bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen zwischen ihnen, die nur an einem Teil des Kartells teilgenommen hätten, und den Unternehmen, die an zwei oder drei Teilen des Kartells teilgenommen hätten, unterscheiden müssen.

137    Insoweit treten die Klägerinnen der in Randnr. 689 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung der Kommission entgegen, wonach nicht habe bewiesen werden können, dass die Abstimmung zwischen den Teilnehmern an den SANCO-Vereinbarungen in den Jahren 1988 bis 1995 wesentlich enger gewesen sei als die zwischen den Teilnehmern an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen. Die SANCO-Vereinbarungen stellten entgegen den Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine sehr viel engere und erheblich wettbewerbsfeindlichere Zusammenarbeit dar als die umfassenderen europäischen Vereinbarungen.

138    Die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgeschlagene Lösung, d. h. die Erhöhung des Betrags der gegen die „SANCO-Hersteller“ verhängten Geldbußen, um die mögliche Ungleichbehandlung zu beheben, stelle ein stillschweigendes, aber eindeutiges Anerkenntnis dar, dass das Fehlen einer Differenzierung des Betrags der gegen die in Rede stehenden Unternehmen verhängten Geldbußen nicht gerechtfertigt sei.

139    Was die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen betreffe, könne die Tatsache, dass die Kommission zur Bestimmung der Marktanteile im Rahmen der differenzierten Behandlung den Umsatz in Bezug auf blanke Kupfer-Installationsrohre und den Umsatz in Bezug auf kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre kumuliert habe, nicht als Mittel angesehen werden, um das Verhalten der „WICU- und Cuprotherm-Hersteller“ strenger zu ahnden. Diese Kumulation sei erforderlich gewesen, da die Kommission in Randnr. 459 der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen habe, dass die Vereinbarungen betreffend die blanken Kupfer-Installationsrohre notwendigerweise auch Auswirkungen auf die kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre hätten.

140    Die Klägerinnen sind zudem der Auffassung, dass die faktische Straffreiheit, die der KME-Gruppe in Bezug auf deren Beteiligung an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen gewährt worden sei (Randnrn. 760 und 761 der angefochtenen Entscheidung), nur dann hätte zulässig sein können, wenn die „WICU- und Cuprotherm-Hersteller“ von Anfang an einer anderen Kategorie zum Zweck der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbußen zugeordnet worden wären.

141    Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihre Entscheidung, bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen nicht zu unterscheiden zwischen den Unternehmen, die, wie sie, nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligt gewesen seien, und der KME-Gruppe sowie Wieland, die nicht nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen, sondern auch an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen beteiligt gewesen seien, nicht begründet habe. Diese Unterlassung stelle einen Verstoß gegen Art. 253 EG dar.

142    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Zu ihrer Verteidigung macht sie unter Bezugnahme auf die Randnrn. 459, 461 und 462 der angefochtenen Entscheidung geltend, sie habe festgestellt, dass die an zwei (Boliden-Gruppe) oder drei (KME-Gruppe und Wieland) Teilen der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen eine vielgestaltige Zuwiderhandlung begangen hätten, deren Erscheinungsformen getrennt, aber untereinander verbunden seien. Dagegen seien die Unternehmen, die nur am dritten Teil der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, nämlich die IMI‑ und die Outokumpu-Gruppe, Mueller, die Buntmetall-Gruppe, HME und Chalkor, nicht als Beteiligte an den SANCO-Vereinbarungen und den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen angesehen worden.

143    Folglich ist die Kommission der Auffassung, sie habe, indem sie die Klägerinnen für eine von ihnen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe, nicht gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung und Sanktionsfestsetzung verstoßen.

144    Was die SANCO-Vereinbarungen betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass die von den „SANCO-Herstellern“ begangene Zuwiderhandlung ihrer Schwere nach mit der der Klägerinnen vergleichbar sei. Bezug nehmend auf die Randnrn. 130, 131, 137, 138, 199 bis 213, 236, 265, 277 und 310 der angefochtenen Entscheidung führt sie aus, dass die umfassenderen europäischen Vereinbarungen auf die Zuteilung von Kunden, ein System der regelmäßigen Überwachung sowie Preisabsprachen gerichtet gewesen seien.

145    Zur Koexistenz der SANCO-Vereinbarungen und der umfassenderen europäischen Vereinbarungen weist die Kommission darauf hin, dass die „SANCO-Hersteller“ als besondere Gruppe innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen angesehen worden seien und dass sie sich vor den Treffen der erweiterten Gruppe untereinander abgesprochen hätten. Die Mitglieder der umfassenderen europäischen Vereinbarungen hätten nämlich von der durch die „SANCO-Hersteller“ geschaffenen Wettbewerbsbeschränkung profitiert, indem sie sie in ihre rechtswidrigen Vereinbarungen aufgenommen hätten. Allerdings hätten sich die Abstimmung zwischen den „SANCO-Herstellern“ und die Abstimmung innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen im Wesentlichen auf dieselben Fragen bezogen.

146    Selbst wenn das Gericht dem Argument der Klägerinnen zustimmen sollte, dass die SANCO-Vereinbarungen ihrer Art nach wettbewerbsfeindlicher gewesen seien als die umfassenderen europäischen Vereinbarungen, gebe es keinen Grund, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen. Der Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen spiegele genau die Schwere der von ihnen offenkundig begangenen Zuwiderhandlung wider. Die Kommission nimmt hierzu auf Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung Bezug, um hervorzuheben, dass die Klägerinnen in dem Kartell eine wichtige Rolle gespielt hätten.

147    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es zur Behebung des vorliegend geltend gemachten Mangels angemessener sei, den Betrag der gegen die „SANCO-Hersteller“ – die KME-Gruppe, Wieland und die Boliden-Gruppe – verhängten Geldbuße zu erhöhen, als den Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße herabzusetzen.

148    Was die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen betrifft, behauptet die Kommission, sie habe in Bezug auf die Klägerinnen einerseits und die KME-Gruppe und Wieland andererseits eine differenzierte Behandlung vorgenommen.

149    Hierzu macht sie geltend, wenn in der angefochtenen Entscheidung verschiedene Zuwiderhandlungen, eine betreffend die blanken und die andere betreffend die kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre, festgestellt worden wären, wäre die Kategorisierung der Unternehmen zum Zweck der differenzierten Behandlung allein auf den Absatz dieses Produkts gestützt worden. In diesem Fall wäre der Marktanteil der Klägerinnen größer und der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße höher gewesen. Der für die Klägerinnen relevante, d. h. der auf den Absatz blanker Kupfer-Installationsrohre bezogene Umsatz wäre nämlich mit dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten identisch, der Gesamtmarkt aber, also der Gesamtabsatz von blanken Kupfer-Installationsrohren, wäre kleiner als der, auf den sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung beziehe, also der Gesamtabsatz von blanken und kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohren.

150    Die Kommission weist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurück, dass die Kumulation der Umsätze von blanken und kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohren auch dann notwendig gewesen wäre, wenn es die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen nicht gegeben hätte. Diese These ist nach Auffassung der Kommission „in sich unlogisch“. Sie impliziere nämlich, dass, wenn es keine rechtswidrigen Vereinbarungen in Bezug auf kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre gebe, Unternehmen, die sowohl blanke als auch kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre herstellten, höhere Geldbußen auferlegt werden müssten als solchen, die nur blanke Kupfer-Installationsrohre herstellten. Unternehmen mit derselben relativen Bedeutung innerhalb des Kartells würden daher mit Geldbußen belegt, deren Betrag je nachdem, ob sie von dem Kartell nicht umfasste Rohre herstellten oder nicht, unterschiedlich hoch sei.

151    Die Kommission schlägt dem Gericht für den Fall, dass es das Vorbringen der Klägerinnen zulassen sollte, vor, die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in einem Maße zu erhöhen, das dem größeren Marktanteil und damit der erhöhten relativen Bedeutung der Klägerinnen innerhalb des Kartells in Bezug auf die blanken Kupfer-Installationsrohre entspreche.

–       Würdigung durch das Gericht

152    Was erstens den behaupteten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Pflicht im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann erfüllt ist, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (vgl. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 463 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Im vorliegenden Fall behaupten die Klägerinnen nicht, dass in der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte, auf deren Grundlage die Kommission die Schwere und Dauer der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung beurteilt hat, nicht angegeben seien. Ihre Rüge, die sich nur dagegen richtet, dass die Kommission nicht erklärt habe, warum sie nicht anders behandelt worden seien als die „WICU- und Cuprotherm-Hersteller“, ist folglich zurückzuweisen. Art. 253 EG kann nämlich im Licht der oben in Randnr. 152 angeführten Rechtsprechung nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Kommission verpflichtet, in ihren Entscheidungen die Gründe dafür zu erläutern, aus denen sie bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße andere, gegenüber dem in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich gewählten Ansatz hypothetische Ansätze nicht verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T‑319/94, Slg. 1998, II‑1331, Randnr. 127).

154    Was zweitens die Begründetheit dieser Rüge betrifft, ist vorab auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf die sich aus einem Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form eines Kartells ergebende individuelle Haftung hinzuweisen.

155    Was die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung als solche betrifft, kann nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht unmittelbar an allen Bestandteilen eines Gesamtkartells teilgenommen hat, dieses nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG befreien, wenn nachgewiesen ist, dass es zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 87; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission, T‑295/94, Slg. 1998, II‑813, Randnr. 121, und vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission, T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501, Randnrn. 130 und 131).

156    Die Kommission hat, nachdem sie die Existenz eines Kartells nachgewiesen und dessen Teilnehmer festgestellt hat, um Geldbußen zu verhängen, die relative Schwere der Beteiligung jedes dieser Teilnehmer zu prüfen. Dies ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnrn. 90 und 150, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 145; Urteil AC‑Treuhand/Kommission, Randnr. 133) als auch aus den Leitlinien, die eine zur Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags führende differenzierte Behandlung sowie die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vorsehen, die es ermöglichen, die Geldbuße insbesondere nach Maßgabe der aktiven oder passiven Rolle der betreffenden Unternehmen bei der Durchführung der Zuwiderhandlung anzupassen.

157    Allerdings kann gegen ein Unternehmen keine Geldbuße verhängt werden, deren Betrag nach Maßgabe einer Teilnahme an einer Absprache festgesetzt wurde, für die es nicht verantwortlich gemacht worden ist (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Sigma Tecnologie/Kommission, T‑28/99, Slg. 2002, II‑1845, Randnrn. 79 bis 82).

158    Im Licht der vorgenannten Grundsätze ist die Rüge der Klägerinnen zu prüfen, wonach die Kommission ihre begrenzte Beteiligung am Kartell nicht berücksichtigt habe.

159    Es ist unstreitig, dass die Klägerinnen sich nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligt haben und dass sie nur für ihre Teilnahme an diesem Teil des Kartells verantwortlich gemacht wurden (Randnr. 461 der angefochtenen Entscheidung). Allerdings hat die Kommission nicht die Frage geprüft, ob ein Zuwiderhandelnder, der sich nur an einem Teil des Kartells beteiligt, eine minder schwere Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 begeht als ein Zuwiderhandelnder, der sich im Rahmen desselben Kartells an allen Teilen des Kartells beteiligt. Dieser Frage kam im vorliegenden Fall umso größere Bedeutung zu, als die Klägerinnen für die beiden anderen Teile des Kartells, also die SANCO-Vereinbarungen und die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen, verantwortlich gemacht wurden.

160    Die Kommission hat nämlich in Randnr. 689 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine differenzierte Behandlung der nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligten Zuwiderhandelnden und derjenigen, die auch an den SANCO-Vereinbarungen teilgenommen hätten, nicht gerechtfertigt sei, da die Zusammenarbeit innerhalb der SANCO-Vereinbarungen nicht wesentlich enger gewesen sei als die innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen.

161    Diese Argumentation der Kommission ist fehlerhaft, da ein Vergleich der Intensität der verschiedenen Teile des Kartells möglicherweise hätte relevant sein können, wenn die Klägerinnen an mehreren Teilen des Kartells beteiligt gewesen wären, was hier nicht der Fall war.

162    Ein Unternehmen, dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf mehrere Teile eines Kartells festgestellt worden ist, trägt nämlich in höherem Maße zur Wirksamkeit und zur Schwere dieses Kartells bei als ein Zuwiderhandelnder, der nur an einem Teil desselben Kartells beteiligt ist. Das erste Unternehmen begeht damit eine schwerere Zuwiderhandlung als das zweite.

163    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Grundsatz der individuellen Strafzumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit verpflichtet ist, bei der Beurteilung der relativen Schwere der Kartellbeteiligung jedes der Zuwiderhandelnden die Tatsache zu berücksichtigen, dass bestimmte Zuwiderhandelnde gegebenenfalls nicht für sämtliche Teile dieses Kartells im Sinne des Urteils Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 155 angeführt (Randnr. 87), verantwortlich gemacht wurden.

164    Im Rahmen der Anwendung der Leitlinien ist diese Beurteilung notwendigerweise im Stadium der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags vorzunehmen, da die Berücksichtigung mildernder Umstände es nur erlaubt, den Grundbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Art und Weise der Durchführung des Kartells durch den Zuwiderhandelnden anzupassen. Ein Zuwiderhandelnder, der für bestimmte Teile des Kartells nicht verantwortlich gemacht worden ist, kann aber bei der Durchführung dieser Teile keine Rolle gespielt haben. Der Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts ist aufgrund des begrenzten Umfangs der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung weniger schwer als der, der den Zuwiderhandelnden zur Last gelegt wird, die an sämtlichen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen haben.

165    Das Argument der Kommission, alle Mitglieder der umfassenderen europäischen Vereinbarungen hätten von den durch die „SANCO-Hersteller“ eingerichteten Wettbewerbsbeschränkungen profitiert, ist zurückzuweisen, da sie die Klägerinnen nicht für den auf die SANCO-Vereinbarungen bezogenen Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat. Hierzu ist auch festzustellen, dass die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen eines Kartells auf die Preise naturgemäß geeignet ist, allen auf dem relevanten Markt vertretenen Anbietern zugutezukommen und nicht nur den Mitgliedsunternehmen dieses Kartells.

166    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen im Unterschied zur KME-Gruppe, zu Wieland und zur Boliden-Gruppe nur an einem Teil des Kartells teilgenommen haben, und indem sie somit unterschiedliche Situationen gleichbehandelt hat, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt gewesen wäre.

167    Was die Konsequenzen betrifft, die aus dieser Feststellung zu ziehen sind, schlägt die Kommission in Bezug auf die SANCO-Vereinbarungen dem Gericht vor, die Beträge der gegen die SANCO-Hersteller verhängten Geldbußen zu erhöhen, statt die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen. Das Gericht gelangt jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu der Auffassung, dass der von der Kommission bestimmte Ausgangsbetrag im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der drei Teile des Kartells angemessen und dass der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße herabzusetzen ist, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie von der Kommission nur für ihre Beteiligung am dritten Teil des Kartells verantwortlich gemacht wurden.

168    Die Behauptung der Kommission, die Klägerinnen hätten innerhalb des Kartells eine wichtige Rolle gespielt, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage. Es ist nämlich erstens festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in der von der IMI‑Gruppe innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen gespielten Rolle keinen erschwerenden Umstand im Sinne der Leitlinien gesehen hat. Zweitens hat die Kommission in diesem Verfahren keine Gründe dafür vorgebracht, dass ihre Beurteilung in dieser Hinsicht fehlerhaft gewesen wäre. Damit hat das Gericht im Rahmen der Festsetzung des Betrags der Geldbuße nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen, was die von den Klägerinnen innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen gespielte Rolle angeht.

169    Im Übrigen ist, soweit behauptet werden kann, dass die Nichtteilnahme der Klägerinnen an den SANCO-Vereinbarungen hinreichend in ihrem spezifischen Ausgangsbetrag zum Ausdruck gekommen sei, da der Marktanteil der Klägerinnen, die keine „SANCO-Rohre“ vermarkteten, unter Berücksichtigung des Umsatzes aller Hersteller blanker Kupfer-Installationsrohre einschließlich des auf den Absatz von „SANCO-Rohren“ bezogenen Umsatzes berechnet worden sei, das Folgende festzustellen.

170    Die SANCO-Vereinbarungen und die umfassenderen europäischen Vereinbarungen betrafen denselben relevanten Markt, nämlich den der blanken Kupfer-Installationsrohre. Damit wäre die Kommission auch dann, wenn es keine SANCO-Vereinbarungen gegeben hätte, verpflichtet gewesen, den mit dem Absatz der SANCO-Rohre erzielten Umsatz zu berücksichtigen, um den Anteil der Klägerinnen am relevanten Markt zu ermitteln.

171    Dagegen besteht im Fall der WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen eine andere Situation. Diese Vereinbarungen betrafen Produkte, mit denen blanke Kupfer-Installationsrohre nicht austauschbar sind. Aus Randnr. 459 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre unterschiedliche Produktmärkte darstellen.

172    Damit wurde, indem der Marktanteil der auf dem Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre tätigen Klägerinnen unter Berücksichtigung der auf dem Markt für blanke und auf dem für kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre berechnet wurde, für die Klägerinnen tatsächlich ein kleinerer Marktanteil und damit ein niedrigerer spezifischer Ausgangsbetrag bestimmt, als der, der festgesetzt worden wäre, wenn ihr Marktanteil allein unter Berücksichtigung der Umsätze auf dem Markt berechnet worden wäre, auf dem sie sich tatsächlich am Kartell beteiligten.

173    Die Behauptung der Klägerinnen, dass die Kumulierung der mit blanken und der mit kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohren erzielten Umsätze auch dann notwendig gewesen wäre, wenn es die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen nicht gegeben hätte, ist offensichtlich unbegründet. Weder aus der Rechtsprechung noch aus den Leitlinien geht hervor, dass die Kommission verpflichtet wäre, bei der Berechnung der Marktanteile der Mitglieder eines Kartells im Rahmen der differenzierten Behandlung Umsätze zu berücksichtigen, die mit anderen Produkten erzielt werden als denen, die Gegenstand der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sind.

174    Nach alledem ist nur der Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße abzuändern, um ihrer Nichtbeteiligung an den SANCO-Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Die Folgen dieser Änderung werden nachstehend in den Randnrn. 187 bis 190 näher dargelegt.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 Vorbringen der Parteien

175    Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass zwischen dem Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße und dem wirtschaftlichen Wert ihrer Tätigkeiten im Bereich der Kupfer-Installationsrohre ein Missverhältnis bestehe. Dieses Missverhältnis rühre daher, dass die Größe des Marktes und der Umsatz der Klägerinnen, auf die sich die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße gestützt habe, künstlich übertrieben worden seien und ein völlig falsches Bild vom tatsächlichen Wert des Marktes und von den erzielten Umsätze gäben.

176    Insoweit behaupten die Klägerinnen, sie hätten als Hersteller von Rohren keinen Einfluss auf den Preis des wichtigsten Rohstoffs, Kupfer, der zwischen 50 % und 65 % des von ihren Kunden bezahlten Endpreises ausmache. Die Kartelltätigkeit habe sich nicht auf die Belieferung mit Kupfer bezogen und überhaupt keine Auswirkungen auf den Kupferpreis haben können, da der Metallpreis durch die täglichen Preisnotierungen an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange) festgelegt werde. Der Metallpreis sei nur ein durchlaufender Posten gewesen, der an den Kunden in derselben Höhe weitergegeben worden sei, den auch der von den Klägerinnen bezahlte Preis gehabt habe.

177    Die Klägerinnen betonen, dass sich ihr Vorbringen nicht auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und deren Zusammenhang mit der Größe des Marktes beziehe, sondern auf den in Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner stützen sie ihr Vorbringen auf die Entscheidungspraxis der Kommission.

178    Sie fügen hinzu, dass sie ihr Kupfer-Installationsrohr-Geschäft mit einem Nettobuchwert von annähernd 34 Millionen Euro für ungefähr 18,1 Millionen Euro veräußert hätten. Dieser Erlös zeige, dass der Betrag der verhängten Geldbuße, 44,98 Millionen Euro, unverhältnismäßig sei.

179    Die Kommission beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.

 Würdigung durch das Gericht

180    Vorab ist festzustellen, dass die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Größe des betroffenen Marktes berücksichtigen kann, wie im vorliegenden Fall geschehen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein (Urteile BASF/Kommission, Randnr. 134, und vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnrn. 149 und 150).

181    Grundlage für das Angriffsmittel der Klägerinnen ist die Prämisse, dass die Kommission bei der Beurteilung des Werts der betroffenen Branche zu Unrecht den Kupferpreis berücksichtigt hat.

182    Diese Prämisse trifft jedoch nicht zu. Es gibt nämlich keinen stichhaltigen Grund dafür, dass bei der Berechnung des Umsatzes eines Marktes bestimmte Produktionskosten außer Betracht gelassen werden müssten. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, gibt es in allen Industriezweigen Kosten des Endprodukts, die der Hersteller nicht beherrschen kann, die aber gleichwohl einen wesentlichen Bestandteil seiner Tätigkeit insgesamt bilden und daher im Rahmen der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht von seinem Umsatz ausgenommen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 5030 und 5031).

183    Der Umstand, dass der Kupferpreis einen bedeutenden Teil des Endpreises der Installationsrohre darstellt oder dass die Preisschwankungen bei Kupfer sehr viel höher sind als bei anderen Rohstoffen, steht diesem Ergebnis nicht entgegen und verpflichtet die Kommission nicht, Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien anzuwenden.

184    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen der Kommission nicht maßgebend sind, weil die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet.

185    Zudem ist festzustellen, dass die Zahlenangaben der Klägerinnen, wonach der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Kupfer-Installationsrohre übersteige, nicht für die Feststellung ausreichen, dass der Betrag ihrer Geldbuße unverhältnismäßig war. Die Klägerinnen haben nämlich nicht angegeben, auf welchen Anhaltspunkten diese Zahlenangaben beruhten.

186    Somit ist der vorliegende Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

187    Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 79 bis 97 und 154 bis 174 ergibt, ist die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße zum einen die Unterbrechung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell vom 1. Dezember 1994 bis 11. April 1996 und zum anderen die Tatsache, dass sie nicht an den SANCO-Vereinbarungen beteiligt waren, nicht berücksichtigt hat.

188    Im Übrigen haben die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen der Kommission sowie die im vorliegenden Fall angewandte Methode zur Berechnung der Geldbußen Bestand. Der Endbetrag der Geldbuße wird somit wie folgt festgesetzt.

189    Der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße wird zur Berücksichtigung der geringeren Schwere ihrer Kartellbeteiligung gegenüber derjenigen der „SANCO-Hersteller“ um 10 % ermäßigt. Der neue Ausgangsbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße wird somit auf 21,42 Millionen Euro festgesetzt.

190    Da die Klägerinnen sich zweimal während eines effektiven Zeitraums von zehn Jahren und einem Monat am Kartell beteiligt haben, ist eine Erhöhung nach Maßgabe der Dauer um 100 % vorzunehmen, was zu einem Grundbetrag von 42,84 Millionen Euro führt. Unter Berücksichtigung der den Klägerinnen von der Kommission gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewährten Ermäßigung von 10 % beläuft sich der Endbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße somit auf 38,556 Millionen Euro.

 Kosten

191    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 3 kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

192    In Anbetracht der Tatsache, dass jede Partei teilweise unterlegen ist, und der vorstehend in Randnr. 94 getroffenen Feststellung erscheint es dem Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie 40 % der Kosten der Klägerinnen trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Buchst. h bis j der der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 11. April 1996 bezieht.

2.      Der Betrag der in Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2004) 2826 gegen die IMI plc, die IMI Kynoch Ltd und die Yorkshire Copper Tube als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 38,556 Millionen Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie 40 % der Kosten von IMI, IMI Kynoch und Yorkshire Copper Tube.

5.      IMI, IMI Kynoch und Yorkshire Copper Tube tragen 60 % ihrer eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Verwaltungsverfahren

2.  Angefochtene Entscheidung

Relevante Produkte und relevanter Markt

Elemente der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

Vereinbarungen zwischen den „SANCO-Herstellern“

Vereinbarungen zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“

Die umfassenderen europäischen Vereinbarungen

Dauer und Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

Festsetzung des Betrags der Geldbußen

Ausgangsbetrag der Geldbußen

–  Schwere

–  Differenzierte Behandlung

Grundbetrag der Geldbußen

Erschwerende und mildernde Umstände

Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Endgültiger Betrag der Geldbußen

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zum Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Zur diskriminierenden Art und Weise, in der die Kommission ihre Untersuchung geführt haben soll

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur angeblichen Benachteiligung der Klägerinnen gegenüber den Teilnehmern an den SANCO-Vereinbarungen und an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3.  Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.