Language of document : ECLI:EU:T:2011:193





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Mai 2011 – Bongrain/HABM – apetito (APETITO)

(Rechtssache T-129/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke APETITO – Ältere Gemeinschaftswortmarke apetito – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 30)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2009 (Sache R 720/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der apetito AG und der Bongrain SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Bongrain SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke APETITO für Waren der Klasse 29 – Anmeldung Nr. 3470598

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

apetito AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Für Waren der Klassen 5, 11, 21, 29, 30, 37, 39, 41 und 42 eingetragene Gemeinschaftswortmarke apetito

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bongrain SA trägt die Kosten.