Language of document : ECLI:EU:T:2015:4

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Januar 2015(*)

„Zurückverweisung nach Aufhebung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist – Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagefrist – Überschreitung – Entschuldbarer Irrtum – Grundrechte – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Anspruch auf Achtung des Eigentums – Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens“

In der Rechtssache T‑127/09 RENV

Abdulbasit Abdulrahim, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, E. Grieves, Barrister, sowie H. Miller und R. Graham, Solicitors,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan und G. Étienne als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch E. Paasivirta und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen ursprünglich zum einen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 345, S. 60) geänderten Fassung oder der Verordnung Nr. 1330/2008, soweit diese den Kläger betrifft, und zum anderen wegen Ersatzes des Schadens, der durch diese Rechtsakte entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor Zurückverweisung

1        Am 21. Oktober 2008 wurde der Name des Klägers, Herrn Abdulbasit Abdulrahim, in die Liste des durch die Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1999 zur Situation in Afghanistan eingerichteten Sanktionsausschusses aufgenommen (im Folgenden: Liste des Sanktionsausschusses bzw. Sanktionsausschuss). Diese Aufnahme war Gegenstand der Pressemitteilung SC/9481 des Sanktionsausschusses, die am 23. Oktober 2008 veröffentlicht wurde.

2        Mit der Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60), wurde folglich der Name von Herrn Abdulrahim in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) einzufrieren waren (im Folgenden: streitige Liste).

3        Nr. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1330/2008 begründet diese Aufnahme wie folgt:

„… Sonstige Angaben: (a) …; (b) beteiligt an der Mittelbeschaffung für die Libysche Islamische Kampfgruppe (LIFG); (c) hatte führende Stellungen innerhalb der LIFG im Vereinigten Königreich inne; (d) steht in Verbindung mit den Leitern der Hilfsagentur SANABEL, Ghuma Abd’rabbah, Taher Nasuf und Abdulbaqi Mohammed Khaled, und mit Mitgliedern von LIFG im Vereinigten Königreich, darunter Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied von LIFG im Vereinigten Königreich, das 2007 im Vereinigten Königreich wegen der Finanzierung von Terrorismus verurteilt wurde.“

4        Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1330/2008 heißt es: „Da die Liste [des Sanktionsausschusses] die derzeitigen Adressen der natürlichen Personen nicht enthält, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die betreffenden Personen sich mit der Kommission in Verbindung setzen können, so dass die Kommission ihnen die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilen, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann.“ Diese Bekanntmachung wurde am 30. Dezember 2008 im Amtsblatt veröffentlicht (C 330, S. 106).

5        Mit Klageschrift, deren unterzeichnete Urschrift bei der Kanzlei des Gerichts am 15. April 2009 einging, erhob Herr Abdulrahim Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und beantragte im Wesentlichen zum einen, die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1330/2008 geänderten Fassung oder die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, und zum anderen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch diese Rechtsakte entstanden sei. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑127/09 in das Register eingetragen.

6        Nachdem die Kommission durch die Zustellung der Klageschrift von der Adresse von Herrn Abdulrahim Kenntnis erlangt hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2009 die Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste mit. In der Anlage zu diesem Schreiben („Gründe für die Aufnahme“) (im Folgenden: Begründung) heißt es:

„Adbulbasit Abdulrahim … wurde am 21. Oktober 2008 gemäß den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1822 (2008) [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] als Person, die mit der Libyschen Islamischen Kampfgruppe (Libyan Islamic Fighting Group, LIFG) in Verbindung steht, wegen Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung dieser Organisation in die Liste [des Sanktionsausschusses] aufgenommen.

Sonstige Angaben

Die [LIFG] ist eine islamistische Extremistenorganisation, die 1990 gegründet worden ist. Ziel der [LIFG] war es ursprünglich, das Regime von Oberst Gaddafi durch einen radikalen islamischen Staat zu ersetzen. In den 1990er Jahren verübte die [LIFG] mehrere Anschläge innerhalb Libyens, einschließlich des Mordversuchs an Oberst Gaddafi im Jahr 1996. Nach Einschreiten der libyschen Regierung mit der Folge, dass mehrere Mitglieder der [LIFG] getötet oder inhaftiert wurden, verließen zahlreiche Mitglieder der [LIFG] Libyen.

Am 3. November 2007 wurde die [LIFG] formell mit Al-Qaida zusammengelegt. Die Zusammenlegung wurde auf einer dschihadistischen Website angezeigt, die zu Al-Qaida (der Mediengruppe Al-Saheb) gehörte. Sie wurde mit zwei Videoclips angekündigt, dem ersten durch den zweiten Befehlshaber von Al-Qaida, Ayman Al-Zawahiri, und dem zweiten durch Abu Laith Al Libi, seinerzeit hochrangiges Mitglied der [LIFG] und hochrangiger Mudschaheddin-Anführer und Ausbilder für Al-Qaida in Afghanistan, der im Januar 2008 bei einem Bombenanschlag der USA ums Leben kam.

Die [LIFG] ist Teil der Al-Qaida-Bewegung, die weltweit Frieden und Sicherheit bedroht. Die Vereinten Nationen nahmen die [LIFG] daher am 6. Oktober 2001 in ihre konsolidierte Liste der mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Organisationen auf. Im Vereinigten Königreich wurde die [LIFG] gemäß dem Terrorism Act 2000 mit Wirkung vom 14. Oktober 2005 als terroristische Vereinigung verboten. Mit seiner bewussten Beteiligung an einer mit Al-Qaida und deren terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehenden Organisation erfüllt [Herr Abdulrahim] die vom [Sanktionsausschuss] vorgegebenen Kriterien.

Nach den der Regierung des Vereinigten Königreichs vorliegenden Informationen gilt Abdulbasit Abdulrahim als extremistischer Islamist, der an Aktivitäten mit terroristischem Hintergrund beteiligt ist. Er hatte früher führende Stellungen in der [LIFG] inne und ist immer noch ein enger Vertrauter hochrangiger Mitglieder der [LIFG] im Vereinigten Königreich. Er soll an Aktivitäten zur Mittelbeschaffung für die [LIFG] beteiligt gewesen sein. Er ist ein enger Vertrauter der Führung der Sicherheitsagentur Sanabel – einer karitativen libyschen Organisation, die von den Vereinten Nationen als Geldgeber der [LIFG] benannt wurde. … Ferner ist er ein enger Vertrauter von Ghuma Abd’rabbah, Tahir Nassuf und Abdulbaqi Mohammed Khaled, die alle in Listen der Vereinten Nationen aufgenommen worden sind …

Zu den engen Vertrauten von Herrn Abdulrahim gehört Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied der [LIFG] in Großbritannien. Am 11. Juni 2007 bekannte sich Herr Kamoka in Großbritannien ‚der Vereinbarung oder der Beteiligung an einer Vereinbarung [schuldig], einem anderen unter Verstoß gegen Section 17 des Terrorism Act 2000 Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen‘. Die Tat bestand im Einzelnen darin, dass Herr Kamoka zusammen mit zwei weiteren Personen ‚am oder vor dem 3. Oktober 2005 eine Vereinbarung getroffen hatte oder an einer Vereinbarung beteiligt war, aufgrund deren Personen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt wurden oder gestellt werden sollten, wobei sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese Vermögenswerte für terroristische Zwecke verwendet werden oder werden könnten‘. Herr Kamoka wurde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

…“

7        Diese Begründung der Kommission entspricht der „Zusammenfassung der Gründe“ in der Anlage der Schreiben, die Herr Abdulrahim am 5. November 2008 und 23. Februar 2009 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Commonwealth (United Kingdom Foreign and Commonwealth Office, im Folgenden: FCO) erhielt. Sie entspricht ferner der „Zusammenfassung der Gründe“, die für die Aufnahme von Herrn Abdulrahim in die am 9. März 2009 veröffentlichte Liste des Sanktionsausschusses maßgebend war.

8        Die Kommission erhob mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts.

9        Herr Abdulrahim beantwortete das Schreiben der Kommission vom 3. Juli 2009 mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 19. August 2009, dem mehrere Anlagen beigefügt waren, die die Behauptungen der Kommission widerlegen sollten.

10      Mit Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2009 wurde die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

11      Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 26. Oktober 2009 wurde Herrn Abdulrahim Prozesskostenhilfe bewilligt, und Herr J. Jones und Frau M. Arani wurden als seine Vertreter bestimmt. Dieser Beschluss vom 26. Oktober 2009 wurde mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 14. April 2010 dahin geändert, dass Herr Jones und Frau Arani als Rechtsanwälte zur Unterstützung von Herrn Abdulrahim beauftragt wurden. Nach Nr. 2 des Tenors dieses neuen Beschlusses wurden Herr H. Miller und Herr E. Grieves mit Wirkung vom 11. März 2010 als Rechtsanwälte zur Vertretung von Herrn Abdulrahim beauftragt.

12      Mit Entscheidung vom 3. März 2010 lehnte es der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts ab, eine „zusätzliche Klagebeantwortung“ des Rates, die am 5. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen war, zu den Akten zu nehmen. Der Rat focht diese Entscheidung mit Schreiben vom 16. März 2010 an.

13      Aufgrund der mit Beginn des neuen Gerichtsjahrs eingetretenen Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.

14      Am 22. Dezember 2010 beschloss der Sanktionsausschuss, den Namen von Herrn Abdulrahim aus seiner Liste zu streichen.

15      Am 6. Januar 2011 beantragten die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim schriftlich bei der Kommission, seinen Namen aus der streitigen Liste zu entfernen.

16      Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2011 der Kommission vom 18. Januar 2011 zur 143. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 14, S. 11) wurde der Name von Herrn Abdulrahim aus der streitigen Liste gestrichen.

17      Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 9. März 2011 einging, beantragte Herr Abdulrahim gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung zur Weiterverfolgung der Klage weitere Prozesskostenhilfe. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Juni 2011 stattgegeben.

18      Mit Schreiben, das am 27. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, übermittelte die Kommission dem Gericht eine Kopie der Verordnung Nr. 36/2011.

19      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 17. November 2011 wurden die Parteien aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Klage von Herrn Abdulrahim zu ziehen seien. Diese sind der Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

20      Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 (im Folgenden: Einstellungsbeschluss) entschied das Gericht (Zweite Kammer), dass über den Nichtigkeitsantrag nicht mehr zu entscheiden sei, ohne dass zuvor auf dessen Zulässigkeit eingegangen zu werden brauche. Den Schadensersatzantrag wies das Gericht als jedenfalls offensichtlich unbegründet zurück. Das Gericht teilte auch die Kosten des Nichtigkeitsantrags auf und verurteilte Herrn Abdulrahim, die mit dem Schadensersatzantrag verbundenen Kosten vollständig zu tragen.

21      Mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte Herr Abdulrahim Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss ein.

22      Mit Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, im Folgenden: zurückverweisendes Urteil) hat der Gerichtshof den Einstellungsbeschluss für nichtig erklärt und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über die Nichtigkeitsklage von Herrn Abdulrahim unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass Herr Abdulrahim nach Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 das Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage verloren habe.

 Verfahren und Anträge der Parteien nach Zurückverweisung

23      Die Rechtssache ist der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden. Aufgrund der mit Beginn des neuen Gerichtsjahrs eingetretenen Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.

24      Nach Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung haben die Parteien Schriftsätze eingereicht.

25      In seinem am 13. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz beantragt Herr Abdulrahim,

–        die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit diese ihn betrifft;

–        die Erstattung der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowohl vor als auch nach der Zurückverweisung durch den Gerichtshof und jedenfalls der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof anzuordnen.

26      In seiner am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme beantragt der Rat, die Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen und Herrn Abdulrahim die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27      In ihrer am 27. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme beantragt die Kommission, die Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen und Herrn Abdulrahim die Kosten aufzuerlegen.

28      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung die Beklagten aufgefordert, gegebenenfalls alle Informationen und vertraulichen oder nicht vertraulichen Beweise vorzulegen, über die diese Organe zu den in der Begründung des Sanktionsausschusses angeführten Tatsachen verfügen könnten, die ihnen für die gerichtliche Nachprüfung relevant erscheinen, die das Gericht gemäß den Voraussetzungen und in den Grenzen, die der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II), festgelegt hat, vorzunehmen hat. Die Beklagten sind dem fristgemäß nachgekommen.

29      In der Sitzung vom 4. Februar 2014, nach der die mündliche Verhandlung geschlossen worden und die Rechtssache in die Beratung gegangen ist, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Sachverhalt

30      Herr Abdulrahim macht geltend, er sei in Libyen geborener Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und als der Unterstützung des Terrorismus Verdächtiger auf Antrag des Vereinigten Königreichs zunächst in die Liste des Sanktionsausschusses und dann in die streitige Liste aufgenommen worden. Diese Aufnahme sei in einem Schreiben des FCO vom 5. November 2008 ursprünglich damit begründet worden, dass er Mitglied der LIFG sei, diese Organisation mit Al-Qaida in Verbindung stehe und er daher die Kriterien des Sanktionsausschusses für die Aufnahme in die Liste erfülle. Das FCO habe sich jedoch ab dem 4. November 2009 für die Streichung seines Namens aus der Liste des Sanktionsausschusses eingesetzt.

31      Ferner weist Herr Abdulrahim darauf hin, dass er niemals im Vereinigten Königreich oder anderswo wegen seiner vermeintlichen Beteiligung am Al-Qaida-Netzwerk oder Verwicklung in den Terrorismus verfolgt worden sei. Er habe daher nie Gelegenheit gehabt, seine Unschuld zu beweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Tragweite der vorliegenden Klage nach Zurückverweisung durch den Gerichtshof

32      Wie der Rat zu Recht festgestellt hat, wurde die im Einstellungsbeschluss enthaltene Entscheidung des Gerichts über den Schadensersatzantrag und dessen Kosten nicht angefochten und ist daher rechtskräftig geworden. Es ist daher nur über den Nichtigkeitsantrag zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit der Klage

33      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die zweimonatige Klagefrist nach Art. 230 Abs. 5 EG, die von den Parteien gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1330/2008 im Amtsblatt an berechnet und um die pauschale Entfernungsfrist nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung verlängert worden ist, am 16. März 2009 ablief.

34      Ferner ist unstreitig, dass eine unterzeichnete Kopie der Klageschrift und Kopien ihrer Anlagen am 16. März 2009 mittels Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, dass beglaubigte Kopien dieser Klageschrift sowie eine Ausfertigung der Klageschrift, die eine weitere, von der Unterschrift auf der mittels Telefax eingegangenen Kopie abweichende Unterschrift trug, am 26. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind und dass die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift erst am 15. April 2009, d. h. nach Ablauf der zehntägigen Frist nach Versand mittels Telefax gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

35      Daher ist die Klage nach diesen Vorschriften nicht fristgerecht erhoben worden.

36      Die Klage ist offensichtlich auch zu spät erhoben worden, wenn die Frist nicht, wie es die Parteien in ihren Schriftsätzen getan haben, ab Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1330/2008 im Amtsblatt am 23. Dezember 2008 berechnet wird, sondern entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofs im Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Rn. 53 bis 59), ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung an die Betroffenen im Amtsblatt vom 30. Dezember 2008 (vgl. Rn. 4 des vorliegenden Urteils).

37      Den Aktenunterlagen und den Erklärungen von Herrn Abdulrahim, die u. a. in einem an die Kanzlei des Gerichts gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2009 enthalten waren, sowie den jenem Schreiben in den Anlagen beigefügten Nachweisen ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim am 16. März 2009 gegen 17 Uhr zur Bewirkung der Zustellung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift und ihrer beglaubigten Kopien an die Kanzlei des Gerichts in Luxemburg an einen Postdienst gewandt haben, der ein Tochterunternehmen des etablierten Postdienstes des Vereinigten Königreichs ist (im Folgenden: Postdienst). Die Postanschrift der Kanzlei war auf dem dabei verwendeten Umschlag des Postdienstes richtig angegeben, und der Preis der Dienstleistung, 37,29 GBP, war ordnungsgemäß bezahlt.

38      Nachdem die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim am 25. März 2009 durch einen Telefonanruf der Kanzlei des Gerichts erfahren hatten, dass diese die dem Postdienst anvertrauten Unterlagen noch nicht erhalten hatte, übersandten sie der Kanzlei am selben Tag durch den internationalen Postdienst DHL neue beglaubigte Kopien der Klageschrift. Gleichzeitig schickten sie der Kanzlei des Gerichts eine Ausfertigung der Klageschrift, die eine weitere, von der Unterschrift auf der Urschrift jedoch abweichende Originalunterschrift trug. Diese Unterlagen gingen der Kanzlei des Gerichts am 26. März 2009 zu.

39      Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Postdienst die betroffenen Unterlagen, die ohne weitere Erklärung am 14. April 2009 an die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim zurückgesandt wurden, aus unerklärlichem Grund nicht zugestellt hatte. Diese wandten sich daher am selben Tag erneut an DHL, die die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift der Kanzlei des Gerichts am nächsten Tag zustellte.

40      Nach Auffassung des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts in dem vorstehend genannten Beschluss vom 26. Oktober 2009 über die Prozesskostenhilfe ließ sich nicht ausschließen, dass diese Tatsachen und Erläuterungen das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs oder eines entschuldbaren Fehlers belegen könnten, der Herrn Abdulrahim daran gehindert hat, die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Eingang der Kopie dieser Urschrift mittels Telefax einzureichen.

41      Nach Ansicht des Rates und der Kommission können die von Herrn Abdulrahim geltend gemachten Umstände jedoch nicht als außergewöhnliche Umstände, Zufall oder Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und einer ständigen Rechtsprechung angesehen werden.

42      Erstens habe Herr Abdulrahim aus freien Stücken den Postdienst verwendet, der am wenigsten verlässlich sei, soweit es um die Lieferfristen und die Möglichkeit der Sendungsverfolgung gehe. Die dem Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 8. Mai 2009 beigefügte Quittung zeige, dass bei der gewählten Dienstleistung tatsächlich keine Sendungsverfolgung vorgesehen sei. Zudem gälten gemäß der Website für diese Dienstleistung Lieferfristen von mindestens vier Tagen, während die beiden anderen Dienstleistungen dieses Unternehmens eine Sendungsverfolgung anböten und Lieferfristen von einem bis drei Tagen hätten.

43      Zweitens habe sich Herr Abdulrahim nicht bei der Kanzlei des Gerichts erkundigt, ob die Urschrift der Klageschrift vor Fristablauf eingegangen sei. Er sei erst nach einem Telefonanruf der Kanzlei tätig geworden. Zu diesem Zeitpunkt, d. h. am Tag vor Fristablauf, sei es jedoch bereits zu spät gewesen, um die Urschrift der Klageschrift bei dem Postdienst abzuholen und fristgemäß wieder an das Gericht zu senden.

44      Daher könne sich Herr Abdulrahim nicht auf eine Störung oder ein Versagen des Postdienstes berufen, um zu verhindern, dass ihm die Verfristung der Klage entgegengehalten werde.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Schwierigkeiten anwendbar ist, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Februar 1984, Acciaierie e Ferriere Busseni/Kommission, 284/82, Slg. 1984, 557, Rn. 11, und vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Rn. 10, sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Rn. 16 und 17). Der Gerichtshof hat unlängst festgestellt, dass der Betroffene zum Nachweis verpflichtet ist, dass zum einen außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb seiner Sphäre liegende Umstände es ihm unmöglich gemacht haben, die Klagefrist des Art. 263 Abs. 6 AEUV einzuhalten, und dass er sich zum anderen nicht, ohne übermäßige Opfer zu bringen, durch geeignete Maßnahmen gegen die Folgen dieser Umstände wappnen konnte (Urteil Gbagbo u. a./Rat, Rn. 72). Insbesondere muss der Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und u. a. zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Slg. 2011, I‑8849, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehend in den Rn. 37 bis 39 geschilderten Tatsachen und Umständen sowie dem Inhalt der Akten, dass die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen und vor allem Nr. 7 der Praktischen Anweisungen für die Parteien, nach denen die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift „unverzüglich, unmittelbar nach Übermittlung der Kopie [mittels Telefax]“ abzuschicken ist, wortgetreu erfüllt haben. Die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift wurde dem Postdienst nämlich am 16. März 2009, d. h. noch am Tag der Übermittlung der Kopie mittels Telefax, übergeben.

47      Darüber hinaus konnten die Rechtsanwälte vernünftigerweise erwarten, dass die unterzeichnete Urschrift der Kanzlei innerhalb einer Frist von weniger als den zehn Tagen zugehe, die ihnen hierzu ab dem 16. März 2009 zur Verfügung standen. Sie haben sich insoweit nämlich an einen als verlässlich geltenden Dienst, eine Tochtergesellschaft des etablierten Postdienstes des Vereinigten Königreichs, gewandt. Nach den Angaben dieses Postdienstes auf seiner Website sichert er die Zustellung einer Sendung nach Luxemburg im Rahmen der Standarddienstleistung, von der die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim Gebrauch gemacht haben, normalerweise innerhalb einer Frist von vier bis sechs Tagen, d. h. einer weitaus kürzeren Frist als den ihnen zur Verfügung stehenden zehn Tagen, zu, was ihnen einen komfortablen Sicherheitsspielraum ließ.

48      Zwar bietet der Postdienst, wie die Kommission und der Rat geltend machen, zwei weitere deutlich teurere internationale Postdienstleistungen an, die die Zustellung einer solchen Sendung normalerweise innerhalb einer Frist von zwei bis drei Tagen gewährleisten und zudem eine Sendungsverfolgung („tracking“) ermöglichen.

49      Es kann jedoch von einem Kläger, vor allem, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall, Prozesskostenhilfe gewährt wird, nicht verlangt werden, dass er die teuerste internationale Postdienstleistung eines Postdienstes wählt, wenn eine weniger teure Dienstleistung desselben Postdienstes grundsätzlich geeignet erscheint, sicherzustellen, dass die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift der Kanzlei des Gerichts rechtzeitig zugestellt wird.

50      Der Umstand, dass die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim keinen Kontakt mit der Kanzlei des Gerichts aufgenommen und sich nicht vergewissert haben, dass diese die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift ordnungsgemäß erhalten hat, ist angesichts einer Rechtsprechung, die ein solches Vorgehen nicht speziell verlangt, nicht relevant, zumal Fristen grundsätzlich ausgeschöpft werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 1988, Inter-Kom, 71/87, Slg. 1988, 1979, Rn. 20, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T‑251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).

51      Die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim hätten jedenfalls nichts mehr tun können, um das Versagen des Postdienstes zu beheben, sobald diesem die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift anvertraut war, da die Urschrift gerade aufgrund dieses Versagens „fehlgeleitet“ worden ist und die Rechtsanwälte sie daher ungeachtet der Sorgfalt und der Bemühungen, die sie für ihre Übermittlung an die Kanzlei des Gerichts auf anderem Weg aufbrachten, nicht wiedererlangen konnten.

52      Insbesondere stand den Rechtsanwälten von Herrn Abdulrahim am 25. März 2009, ebenso wie an den unmittelbar vorangegangenen Tagen, wollten sie nicht lediglich abwarten in der Hoffnung, dass der Postdienst die fehlgeleitete Urschrift rechtzeitig wiederauffindet und zustellt, tatsächlich nur ein einziger „Ausweg“ zur Verfügung, um zu versuchen, das Versagen des Postdienstes zu beheben, nämlich eine mit einer neuen Originalunterschrift versehene Ausfertigung der Klageschrift unmittelbar an die Kanzlei des Gerichts zu senden, die die frühere – fehlgeleitete – Urschrift ersetzen sollte. Sie sind, wie in der mündlichen Verhandlung geschildert, so vorgegangen.

53      Die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim haben folglich mit der gebotenen Sorgfalt versucht, den Verlust der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift zu beheben und alle vorgesehenen Fristen einzuhalten.

54      Nach der Rechtsprechung sind die besonderen Voraussetzungen eines Zufalls im vorliegenden Fall erfüllt, da die Fristüberschreitung vollständig und ausschließlich auf eine Störung oder ein unerklärliches Versagen des Postdienstes zurückzuführen war, das normalerweise nicht voraussehbar war und das zu beheben mit aller Sorgfalt versucht wurde.

55      Nach alledem ist die von der Kommission erhobene und vom Rat unterstützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des Schriftsatzes von Herrn Abdulrahim nach Zurückverweisung

56      Der Rat macht geltend, das Gericht habe den Schriftsatz von Herrn Abdulrahim zum Fortgang des Verfahrens am 26. Juli 2013 per E-Mail erhalten, die unterzeichnete Urschrift dieses Schriftsatzes sei seines Erachtens jedoch nach Ablauf der Frist von zehn Tagen gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung eingereicht worden. Als Tag der Einreichung dieses Schriftsatzes gelte daher der 13. August 2013. Da der Schriftsatz nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 119 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung eingereicht worden sei, sei er unzulässig.

57      Der Rat geht hierbei von der Prämisse aus, dass diese zweimonatige Frist ab Zustellung des zurückverweisenden Urteils gegenüber dem Betroffenen, verlängert um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen, am 13. August 2013 bereits verstrichen gewesen sei.

58      Aus den Angaben in der Verfahrensakte ergibt sich jedoch, dass diese Frist tatsächlich an eben diesem Tag, dem 13. August 2013, ablief. Das zurückverweisende Urteil wurde Herrn Abdulrahim nämlich durch Übergabe mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt, dessen Empfang er am 3. Juni 2013 bestätigte. Die Frist nach Art. 119 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung, verlängert um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen, lief daher am 13. August 2013 ab.

59      Folglich ist der Schriftsatz von Herrn Abdulrahim am letzten Tag dieser Frist bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und kann daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

 Zur Begründetheit der Nichtigkeitsklage

60      Formell stützt Herr Abdulrahim seine Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der zweite Klagegrund beruht auf einer Verletzung seines Anspruchs auf effektive gerichtliche Kontrolle und/oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren, wie sie durch die Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützt und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Der dritte Klagegrund beruht auf einer Verletzung seines Anspruchs auf Achtung seines Eigentums und seines Vermögens. Der vierte Klagegrund betrifft eine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

61      Der Gerichtshof hat in Rn. 75 des zurückverweisenden Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass Herr Abdulrahim vor dem Gericht nicht nur Klagegründe geltend gemacht habe, die auf die Verletzung von Verteidigungsrechten gestützt wurden, sondern auch „bestritten [habe], mit Al-Qaida in Verbindung gestanden zu haben“, und „geltend [gemacht habe], dass er allein deshalb in die streitige Liste aufgenommen worden sei, weil er einer Gemeinschaft von libyschen Flüchtlingen angehöre, von denen einige nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen seien“.

62      In Bezug auf das gerichtliche Verfahren hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Kadi II (Rn. 119) festgestellt, dass der Unionsrichter sich in dem Fall, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ihren Namen in die streitige Liste aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, in Frage stellt, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gründe für einen solchen Beschluss u. a. vergewissern muss, dass dieser Beschluss auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der diesem Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Beschluss zu stützen – erwiesen sind.

63      Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde – vertrauliche oder nicht vertrauliche – Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (Urteil Kadi II, Rn. 120; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, Rn. 59). Gerade um im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung der gerichtlichen Nachprüfung des Unionsrichters unterliegen, hat das Gericht die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils geschilderte verfahrensleitende Maßnahme ergriffen.

64      Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteil Kadi II, Rn. 121).

65      Hierzu braucht die betreffende Behörde dem Unionsrichter nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung zusammenhängen. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen jedoch die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden (Urteil Kadi II, Rn. 122).

66      Ist es der zuständigen Unionsbehörde nicht möglich, der Forderung des Unionsrichters nachzukommen, hat dieser sich allein auf die ihm übermittelten Angaben zu stützen, d. h. hier auf die Angaben, die in der vom Sanktionsausschuss gegebenen Begründung enthalten sind, auf die Stellungnahme der betroffenen Person und die von ihr vorgelegten Entlastungsbeweise sowie auf die Antwort der zuständigen Unionsbehörde auf diese Stellungnahme. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil Kadi II, Rn. 123).

67      Übermittelt die zuständige Unionsbehörde dagegen relevante Informationen oder Beweise, muss der Unionsrichter die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person, würdigen (Urteil Kadi II, Rn. 124), gegebenenfalls unter Anwendung von Techniken, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Art und die Quellen der Informationen, die beim Erlass des betreffenden Rechtsakts berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite nach der vom Gerichtshof in den Rn. 125 bis 129 des Urteils Kadi II angegebenen Vorgehensweise zum Ausgleich zu bringen.

68      Gelangt der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtshandlung entsprechend der Definition in den Rn. 117 bis 129 des Urteils Kadi II zur Auffassung, dass zumindest einer der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Rechtshandlung darstellt, kann in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Handlung nicht rechtfertigen. Im umgekehrten Fall erklärt der Unionsrichter die angefochtene Entscheidung für nichtig (Urteil Kadi II, Rn. 130).

69      Aus den vorstehenden Prüfungsgesichtspunkten ergibt sich, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zum einen verlangt, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die vom Sanktionsausschuss gegebene Begründung übermittelt, auf der die Entscheidung beruht, ihren Namen in die streitige Liste aufzunehmen oder darauf zu belassen, dass sie ihr die Möglichkeit einräumt, hierzu sachdienlich Stellung zu nehmen, und dass sie die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe sorgfältig und unparteiisch im Licht der Stellungnahme dieser Person und etwaiger von ihr beigebrachter Entlastungsbeweise prüft (Urteil Kadi II, Rn. 135).

70      Die Wahrung dieser Rechte setzt zum anderen voraus, dass der Unionsrichter im Fall eines Rechtsstreits anhand der ihm mitgeteilten Anhaltspunkte insbesondere prüft, ob die in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind, und ob gegebenenfalls nachgewiesen ist, dass die dem betreffenden Grund entsprechenden Tatsachen zutreffen (Urteil Kadi II, Rn. 136).

71      Der Umstand, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person und später dem Unionsrichter nicht die Informationen oder Beweise zugänglich gemacht hat, die sich ausschließlich im Besitz des Sanktionsausschusses oder des betreffenden Mitglieds der Organisation der Vereinten Nationen (VN) befinden und die mit der Begründung im Zusammenhang stehen, auf die sich die in Rede stehende Entscheidung stützt, kann dagegen als solcher nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Rechte begründen. In einer solchen Situation verfügt der Unionsrichter, der die Stichhaltigkeit der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung enthaltenen Gründe in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme der betroffenen Person und der von ihr gegebenenfalls vorgelegten Entlastungsbeweise sowie der Antwort der zuständigen Unionsbehörde auf diese Stellungnahme zu prüfen hat, allerdings nicht über zusätzliche Informationen oder Beweise. Ist es ihm nicht möglich, die Stichhaltigkeit dieser Gründe festzustellen, können sie daher nicht als Grundlage für die angefochtene Entscheidung zur Aufnahme in die Liste dienen (Urteil Kadi II, Rn. 137)

72      Im vorliegenden Fall wird Herrn Abdulrahim aus den in der Begründung angeführten – der Mitteilung des Sanktionsausschusses entsprechenden (vgl. oben, Rn. 6) – Gründen im Wesentlichen seine „[bewusste] Beteiligung an einer mit Al-Qaida und deren terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehenden Organisation“, nämlich der LIFG, vorgeworfen. Im Einzelnen wird Herrn Abdulrahim vorgeworfen, erstens führende Stellungen in der LIFG innegehabt zu haben, zweitens immer noch engen Kontakt zu hochrangigen Mitgliedern der LIFG im Vereinigten Königreich zu haben, drittens ein enger Vertrauter der Führung der Hilfsagentur Sanabel zu sein, viertens ein enger Vertrauter von Herrn Ghuma Abd’rabbah, Herrn Tahir Nassuf und Herrn Abdulbaqi Mohammed Khaled zu sein und fünftens zu seinen engen Vertrauten Herrn Ismail Kamoka zu zählen.

73      Was erstens den Herrn Abdulrahim insoweit entgegengehaltenen allgemeinen Grund betrifft, beruht dieser auf einer zweifachen gemeinsamen Prämisse, die in der Begründung ausdrücklich genannt wird, dass nämlich zum einen Herr Abdulrahim an der LIFG „beteiligt“ gewesen sei und dass zum anderen diese zunächst mit Al-Qaida zusammengearbeitet und dann mit dieser Organisation zusammengelegt worden sei, so dass ihre Mitglieder und Vertrauten sämtlich die Kriterien des Sanktionsausschusses für die Aufnahme als eine mit Al-Qaida in Verbindung stehende Person in die Liste erfüllt hätten. Die vermeintliche Verbindung von Herrn Abdulrahim mit Al-Qaida wird demnach ausschließlich zum einen auf seine Verbindung mit der LIFG und zum anderen auf die Verbindung der LIFG mit Al-Qaida, mit der sie im November 2007 offiziell zusammengelegt wurde, auf der anderen Seite gestützt.

74      Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese zweifache Prämisse angesichts nicht nur der detaillierten Gegenargumente von Herrn Abdulrahim, sondern auch der von den zuständigen englischen Gerichten getroffenen Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungen, die Herr Abdulrahim vorgelegt hat und die den Akten beigefügt worden sind, zweifelsfrei erwiesen und begründet ist.

75      Was die Begründetheit dieser Gegenargumente betrifft, verdienen das schriftliche Zeugnis („witness statement“) von Herrn Abdulrahim vom 13. März 2009 (Anlage 11 der Klageschrift), das Schreiben seiner Rechtsanwälte an die Kommission vom 19. August 2009 in Erwiderung der Begründung (Anlage 4 der Erwiderung gegenüber dem Rat) und das Schreiben seiner Rechtsanwälte an die Kommission vom 16. April 2010, das in dem Verfahren zur Überprüfung von Herrn Abdulrahims Fall erstellt wurde (Anlage 1 des Schriftsatzes von Herrn Abdulrahim nach Zurückverweisung), besondere Beachtung.

76      Insoweit behauptet Herr Abdulrahim im Wesentlichen, niemals mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder dem Taliban-Netzwerk in Verbindung gestanden zu haben und in keiner Weise an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Zu der ihm vorgeworfenen Beteiligung an Al-Qaida weist er im Einzelnen darauf hin, dass er aus Libyen geflohen sei, da er das Regime von Oberst Gaddafi abgelehnt habe, und dass er sich in Lebensgefahr befunden habe, weshalb ihm im Vereinigten Königreich Asyl gewährt worden sei. Er sei der LIFG im Jahr 1996 beigetreten, da diese sich Oberst Gaddafi entgegengestellt und den Islam unterstützt habe, sei aber seit Ende 2000 oder Anfang 2001 in keiner Weise mehr an dieser Gruppe beteiligt. Was die vermeintliche Verbindung der LIFG mit Al-Qaida betreffe, habe sich nur ein Teil der „LIFG Afghanistan“ im Jahr 2007 mit Al-Qaida zusammengeschlossen, was Ayman al-Zawahiri selbst am 17. April 2008 in einem Interview bestätigt habe. Er könne Zeugen für seine Aussage benennen sowie ein Sachverständigengutachten über die Organisation und die Tätigkeit der LIFG und über die Lage in Libyen vorlegen, wenn das Gericht dies für notwendig erachte.

77      In Ermangelung anderer Informationen oder Beweise der beklagten Organe zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass Herr Abdulrahim der LIFG angehöre, ist diese daher offenbar nur für den Zeitraum von 1996 bis Ende 2000 oder Anfang 2001 rechtlich hinreichend bewiesen, d. h. für einen Zeitraum, auf den sich die Behauptung einer Verbindung der LIFG mit Al-Qaida nicht bezieht und erst recht nicht diejenige einer Zusammenlegung beider Organisationen im November 2007. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Herr Abdulrahim seine Mitgliedschaft in der LIFG nach eigener Aussage am 6. Oktober 2001, fast ein Jahr vor deren Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses, gekündigt hat. Zu beachten ist auch der zeitliche Abstand zwischen dem Zeitraum der erwiesenen Mitgliedschaft von Herrn Abdulrahim in der LIFG von 1996 bis Ende 2000 oder Anfang 2001 und dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in die streitige Liste am 22. Dezember 2008 (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi II, Rn. 156).

78      Soweit sie relevante Feststellungen zur LIFG und zu deren Mitgliedern enthalten, sind auch eine Reihe von Entscheidungen der zuständigen englischen Gerichte zu berücksichtigen, die Herr Abdulrahim zu den Akten gereicht hat, und zwar das Urteil der Special Immigration Appeal Commission (SIAC) vom 27. April 2007, DD and AS/Secretary of State for the Home Department SC/50/2005 and SC/42/2005, das Urteil des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), vom 14. November 2008, AU and Others/Secretary of State of the Home Department [2008] EWHC 2789 (Admin), und das Urteil des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), vom 30. April 2009, AV/Secretary of State for the Home Department [2009] EWHC 902 (Admin) (Anlagen 3, 4 und 5 der Erwiderung auf die Klagebeantwortung der Kommission).

79      Zum einen wird in diesen Entscheidungen im Wesentlichen bestätigt, dass die Sicherheitskräfte des Vereinigten Königreichs die LIFG zumindest bis März 2004 nicht als eine Gefahr für die innere Sicherheit angesehen haben, da das Hauptziel der LIFG damals vor allem im Sturz der libyschen Regierung bestanden habe. So lässt sich dem Urteil der SIAC u. a. entnehmen, dass die LIFG in den Vereinigten Staaten erst 2004 und im Vereinigten Königreich am 14. Oktober 2005 verboten wurde.

80      Zum anderen ergibt sich aus diesen Entscheidungen im Wesentlichen, dass sich nach Auffassung der zuständigen englischen Gerichte auch nach 2001 und bis 2007 und danach nicht alle, sondern nur ein Teil der Mitglieder der LIFG mit Al-Qaida zusammengeschlossen haben oder ihr beigetreten sind. Diese Gerichte haben es daher abgelehnt, festzustellen, dass mit der Verbindung einer Person mit der LIFG automatisch die Verbindung dieser Person mit Al-Qaida dargetan sei. Sie gingen vielmehr davon aus, dass bestimmte Mitglieder der LIFG Al-Qaida beigetreten seien oder mit ihr in Verbindung gestanden haben könnten, während andere ausschließlich auf Libyen fokussiert geblieben seien. Verbindungen zu Al-Qaida sind nach dieser Rechtsprechung daher im Einzelfall nach Maßgabe des besonderen Handelns jedes Einzelnen zu prüfen.

81      Zu beachten ist, dass sich zwei dieser drei Entscheidungen auf die Zeit vor der Aufnahme des Namens von Herrn Abdulrahim in die streitige Liste beziehen.

82      Daher konnte die bloße Mitgliedschaft von Herrn Abdulrahim in der LIFG in dem Zeitraum, für den er eine solche einräumt, nicht die Verhängung restriktiver Maßnahmen auf Unionsebene gegen ihn als in Verbindung mit Al-Qaida stehende Person begründen.

83      Was zweitens die spezielleren Gründe betrifft, die Herrn Abdulrahim in der Begründung des Sanktionsausschusses, die in der Zusammenfassung der Gründe übernommen worden sind, entgegengehalten werden, sind diese entweder nicht hinreichend genau und konkret, um die Erfordernisse der Begründungspflicht und der wirksamen gerichtlichen Nachprüfung zu erfüllen, oder jedenfalls nicht durch Informationen oder Beweise belegt, aufgrund deren ihr Vorliegen festgestellt werden kann, da sie von Herrn Abdulrahim Punkt für Punkt heftig und detailliert bestritten worden sind.

84      So sind in Bezug auf den ersten in der Begründung geltend gemachten und in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten speziellen Grund keine Informationen und Beweise vorgetragen worden, die die ihm zugrunde liegende Behauptung stützen könnten, obwohl Herr Abdulrahim geleugnet hat, „führende Stellungen in der LIFG innegehabt“ zu haben.

85      Was den zweiten in der Begründung geltend gemachten und in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten speziellen Grund betrifft, ist die Behauptung, dass Herr Abdulrahim „immer noch engen Kontakt zu hochrangigen Mitgliedern der LIFG im Vereinigten Königreich“ habe, nicht hinreichend genau und konkret, da sie weder Angaben zur Identität der betroffenen Personen noch darüber enthält, welcher Art dieser „enge Kontakt“ sei. In jedem Fall ist sie angesichts der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils zusammengefassten detaillierten Stellungnahme von Herrn Abdulrahim offenbar nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert.

86      In Bezug auf den dritten in der Begründung geltend gemachten und in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten speziellen Grund sind keine Informationen und Beweise vorgetragen worden, die die ihm zugrunde liegende Behauptung stützen könnten, obwohl Herr Abdulrahim geleugnet hat, ein „enger Vertrauter der Führung der Hilfsagentur Sanabel“ zu sein.

87      Was den vierten in der Begründung geltend gemachten und in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten speziellen Grund betrifft, dass Herr Abdulrahim „ein enger Vertrauter von Herrn Ghuma Abd’rabbah, Herrn Tahir Nassuf und Herrn Abdulbaqi Mohammed Khaled“ sei, führte Herr Abdulrahim in seinem Schriftsatz vom 13. März 2009 und im Schreiben seiner Rechtsanwälte an die Kommission vom 19. August 2009 aus, er kenne die erste Person unter schlichtem „gesellschaftlichen“ Gesichtspunkt, da er aus derselben libyschen Region wie diese stamme, er sei nur einmal in der Wohnung der zweiten Person gewesen und habe diese das letzte Mal im Jahr 2003 oder 2004 gesehen, und die dritte Person, sein Schwiegervater, sei ebenfalls zu Unrecht wegen seiner Mitgliedschaft in der LIFG in die streitige Liste aufgenommen worden. Zudem wies Herr Abdulrahim in seinen Schriftsätzen darauf hin, dass er zahlreiche Mitglieder der libyschen Exilgemeinschaft im Vereinigten Königreich kenne, da es sich um eine kleine Gemeinschaft handele und sich die meisten Flüchtlinge kennten und gegenseitig unterstützten, dass einem aber verborgen bleibe, ob ein Mitglied dieser Gemeinschaft mit Terrorismus in Verbindung stehe. In Ermangelung weiterer detaillierter Erläuterungen zu diesen drei Personen, der Art ihrer Verbindungen mit Herrn Abdulrahim und ihrer persönlichen Beteiligung an einer terroristischen Tätigkeit ist dieser vierte spezielle Grund offenbar nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert.

88      Was den fünften in der Begründung geltend gemachten und in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten speziellen Grund betrifft, dem zufolge zu Herrn Abdulrahims „engen Vertrauten Herr Ismail Kamoka“ zählt, der im Vereinigten Königreich im Juni 2007 aufgrund einer Anklage wegen Beteiligung an einem terroristischen Vorhaben für schuldig befunden worden ist, führte Herr Abdulrahim u. a. in seinem Schriftsatz vom 13. März 2009 und im Schreiben seiner Rechtsanwälte an die Kommission vom 19. August 2009 aus, er habe Herrn Kamoka während seines Universitätsstudiums in Saudi‑Arabien getroffen, dieser sei ungefähr zwei Jahre vor ihm ins Vereinigte Königreich geflüchtet, sie hätten sich dann dort wiedergesehen – zuletzt vor zwei oder zweieinhalb Jahren, er habe aber von einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung von Herrn Kamoka nichts gewusst. Angesichts dieser detaillierten Erklärungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in rechtlich hinreichender Weise untermauert ist, dass Herr Abdulrahim ein „enger Vertrauter“ von Herrn Kamoka gewesen sei. Ferner kann eine mögliche strafrechtliche Verurteilung von Herrn Kamoka in Verbindung mit einer terroristischen Tätigkeit – ihr Vorliegen unterstellt – Herrn Abdulrahim nicht entgegengehalten werden, sofern weitere Erläuterungen zu dessen persönlicher Beteiligung an einer solchen Tätigkeit fehlen. Der fünfte spezielle Grund ist daher offenbar nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert.

89      Im vorliegenden Fall können der Begründung daher keine Informationen entnommen werden, mit denen in rechtlich hinreichender Weise untermauert werden kann, dass Herr Abdulrahim zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die streitige Liste tatsächlich mit Al-Qaida in Verbindung stand.

90      Auch aufgrund der Unterlagen in der Anlage der Antwort der Kommission auf die verfahrensleitende Maßnahme, die am 20. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, kann die Stichhaltigkeit der gegen Herrn Abdulrahim vorgebrachten Gründe nicht festgestellt werden. Im Übrigen sind diese Unterlagen offensichtlich irrelevant, da sie – zumeist – aus der Zeit nach Aufnahme von Herrn Abdulrahim in die Liste des Sanktionsausschusses und Erlass der Verordnung Nr. 1330/2008 stammen und da sie daher weder vom Sanktionsausschuss noch von der Kommission bei der Prüfung, ob das Einfrieren der Gelder von Herrn Abdulrahim geboten war, berücksichtigt werden konnten.

91      Insbesondere ist dem schriftlichen Zeugnis („witness statement“) des Leiters der Antiterror‑Abteilung des FCO vom 18. Mai 2011 vor dem High Court in der Rechtssache The Queen on the application of Abdulbasit Abdulrahim/Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs (Anlage 1 der Antwort der Kommission) im Wesentlichen zu entnehmen, dass die ursprüngliche Entscheidung des FCO im Juli 2008, die Aufnahme von Herrn Abdulrahim in die Liste des Sanktionsausschusses vorzuschlagen, hauptsächlich darauf beruhte, dass „die für den Fall zuständigen Beamten annahmen, dass überzeugende Argumente dafür sprächen, dass [Herr Abdulrahim] Mitglied der [LIFG] sei“ und daher „[an Al-Qaida] beteiligt sei“ (Nr. 21). Jedoch wurden für diese Annahme keine Informationen oder Beweise angeführt, obwohl die Begründung, die das Vereinigte Königreich dem Sanktionsausschuss im Anschluss an diese Entscheidung übermittelte, um diese Aufnahme in die Liste zu rechtfertigen, genau der Zusammenfassung der Gründe des Sanktionsausschusses entspricht.

92      Anlage 2 der Antwort der Kommission besteht in der Niederschrift der Reden von Ayman Al Zawahiri und Abu Laith Al Libi vom 3. November 2007, in denen die formelle Zusammenlegung von LIFG und Al-Qaida angekündigt wurde. Dieses Schriftstück ist jedoch im vorliegenden Fall angesichts der Erwägungen, die bereits bei der Prüfung der allgemeinen Begründung dargelegt worden sind, die gegen Herrn Abdulrahim geltend gemacht worden ist, offenbar nicht relevant (vgl. Rn. 73 bis 82 des vorliegenden Urteils).

93      Anlage 3 der Antwort der Kommission besteht in einem Schreiben vom 8. Dezember 2010, das vom Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs an den Vorsitzenden des Sanktionsausschusses gerichtet wurde und in dem u. a. die Gründe, warum dieser Mitgliedstaat den Antrag auf Streichung von Herrn Abdulrahim aus der Liste des Sanktionsausschusses unterstützte, nicht jedoch im Einzelnen die Gründe, warum seine Aufnahme in diese Liste im Juli 2008 als richtig erachtet wurde, angegeben werden.

94      Bei Anlage 4 der Antwort der Kommission handelt es sich um ein Begleitschreiben des FCO vom 18. Januar 2014 an die Kommission zu den den Anlagen 1, 2 und 3 beigefügten Unterlagen.

95      Die Anlagen 5 und 6 der Antwort der Kommission sind Presseartikel, in denen über die Zusammenlegung von LIFG und Al-Qaida im Jahr 2007 berichtet wird. Sie sind angesichts der Erwägungen, die bereits im Rahmen der Prüfung des Herrn Abdulrahim entgegengehaltenen allgemeinen Grundes dargelegt worden sind, im vorliegenden Fall nicht relevant (vgl. Rn. 73 bis 82 des vorliegenden Urteils).

96      Bei den Anlagen 7, 8 und 9 der Antwort der Kommission schließlich handelt es sich um Artikel und Studien, die im Wesentlichen aus allgemeinen Ausführungen zur LIFG, zu Al-Qaida oder zum islamischen Terrorismus im Vereinigten Königreich bestehen und nicht den Einzelfall von Herrn Abdulrahim betreffen.

97      Aus der vorstehenden Prüfung und den einzigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Aktenunterlagen ergibt sich, dass keine der Herrn Abdulrahim belastenden Behauptungen in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung den Erlass restriktiver Maßnahmen auf Unionsebene gegen ihn zu rechtfertigen vermochte, und zwar entweder, weil sie unzureichend begründet waren oder weil Informationen oder Beweise für die betreffenden Gründe fehlten, da der Betroffene sie eingehend bestritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi II, Rn. 163).

98      Daher ist die Verordnung Nr. 1330/2008 aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsgründen für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi II, Rn. 164), ohne dass über die anderen Klagegründe, Rügen und Argumente von Herrn Abdulrahim entschieden zu werden braucht.

 Kosten

99      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat und die Kommission unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag von Herrn Abdulrahim die Kosten der Nichtigkeitsklage einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

100    Da Herrn Abdulrahim Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und das Gericht den beklagten Organen die Kosten auferlegt, haben diese Organe nach Art. 97 § 3 der Verfahrensordnung der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Abdulbasit Abdulrahim betrifft.

2.      Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Abdulrahim im Rahmen der Nichtigkeitsklage entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Januar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.