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Klage, eingereicht am 31. März 2009 - Meridiana und Eurofly/Kommission

(Rechtssache T-128/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Meridiana SpA (Olbia, Italien) und Eurofly SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Green, K. Bacon, C. Osti und A. Prastaro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C (2008) 6745 final der Kommission vom 12. November 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6745 final der Kommission vom 12. November 2008, mit der erklärt wird, dass das Verfahren der Veräußerung von Vermögenswerten der Fluggesellschaft Alitalia, wie von den italienischen Behörden angemeldet, keine Gewährung staatlicher Beihilfen an den Erwerber darstellt (N 510/2008)1. Die Klägerinnen sind Wettbewerber auf dem Luftverkehrsmarkt, die sich bei der Kommission über die von den italienischen Behörden angemeldeten Maßnahmen beschwert haben.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens leide die angefochtene Entscheidung an Rechtsfehlern, offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Begründungsmängeln, da die Kommission festgestellt habe, dass die Vermögenswerte der Alitalia zu Marktpreisen veräußert würden. Insbesondere belegten die von der Kommission dargelegten Einzelheiten des Verfahrens nicht, dass vor den Veräußerungsverhandlungen eine unabhängige gutachterliche Bewertung der Vermögenswerte von Alitalia durchgeführt worden sei. Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, weil sie dem Fehlen eines offenen und transparenten Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia zu geringe Bedeutung beigemessen habe.

Zweitens beruhe die Schlussfolgerung der Kommission, dass mit den Vereinbarungen über die Übertragung der Vermögenswerte nicht darauf abgezielt werde, die Verpflichtung zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen zu umgehen, auf Rechtsfehlern, offensichtlichen Tatsachenfehlern und Begründungsmängeln.

Drittens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob, wie von den Klägerinnen in ihrer Beschwerde geltend gemacht, die 2008 in Italien eingeführten Rechtsvorschriften über das besondere Insolvenzverfahren als solche insoweit eine staatliche Beihilfe an Alitalia und den Erwerber darstellten, als sie die Übertragung der Vermögenswerte von Alitalia ermöglichen sollten.

Viertens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie eine Reihe von in der Beschwerde der Klägerinnen angeführten Gesichtspunkten nicht geprüft habe, die eine staatliche Beihilfe belegten, nämlich die Aufteilung der Vermögenswerte von Alitalia unter Umständen, unter denen ein gewöhnlicher Privatinvestor dies nicht getan hätte, die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, die Einbeziehung der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens in den Verkauf und der Erwerb eines anderen Unternehmens durch den Erwerber der Vermögenswerte von Alitalia.

Schließlich habe die Kommission es rechtsfehlerhaft unterlassen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, und stattdessen nach einer vorläufigen Prüfung über die Sache entschieden.

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1 - ABl. 2009 C 46, S. 6