Language of document : ECLI:EU:C:2022:547


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 11. Juli 2022 –
Laboratorios Ern/EUIPO

(Rechtssache C187/22 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170 b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 11)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels – Formerfordernisse – Bedeutung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 12-14)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Zulassungsantrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 15, 16)

4.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts – Zulassungsantrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 17)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Laboratorios Ern, SA, trägt ihre eigenen Kosten.