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Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2023 – EVH/Kommission

(Rechtssache T-312/201

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Begriff „einziger Zusammenschluss“ – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Recht auf Anhörung – Abgrenzung des Marktes – Untersuchungszeitraum – Analyse der Marktmacht – Bestimmender Einfluss – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Sorgfaltspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EVH GmbH (Halle [Saale], Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann

Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte T. Funke und A. Dlouhy

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und S. Costanzo als Bevollmächtigte, E.ON SE (Essen, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Grave, C. Barth und D.-J. dos Santos Goncalves, RWE AG (Essen), vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und J. Siegmund sowie Rechtsanwältin J. Ziebarth

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die EVH GmbH, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets) (ABl. 2020, C 111, S. 1).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die EVH GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 247 vom 27.7.2020.