Language of document : ECLI:EU:T:2012:637

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. November 2012(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Beschluss der Kommission, Dokumente an ein nationales Gericht zu übermitteln – Vertraulichkeit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑164/12 R

Alstom mit Sitz in Levallois‑Perret (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Derenne sowie N. Heaton, P. Chaplin und M. Farley, Solicitors,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis, N. Khan und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

National Grid Electricity Transmission plc, Prozessbevollmächtigte: A. Magnus, C. Bryant und E. Coulson, Solicitors, sowie J. Turner und D. Beard, QC,

Streithelferin,

wegen Aussetzung des Vollzugs des in den Schreiben Nr. D/2012/006840 und Nr. D/2012/006863 des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission dargelegten Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2012, der die Übermittlung bestimmter Dokumente an den High Court of Justice (England & Wales) zum Zweck der Verwendung als Beweismittel im Rahmen einer gegen die Antragstellerin erhobenen Klage betrifft, und einen Antrag auf Anordnung, die Berufsgeheimnisse, die in der Antwort der Antragstellerin vom 30. Juni 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen – enthalten sind, im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vertraulich zu behandeln,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Vorbemerkungen

1        Die Areva T&D Holding SA, die Areva T&D SA und die Areva T&D AG gehörten bis zu ihrem Erwerb durch Areva am 8. Januar 2004 zum Konzern der Antragstellerin, Alstom. Am 7. Juni 2010 übertrug Areva sie an Alstom zurück, die sie in T&D Holding (dann, nach internen Umstrukturierungen am 30. und 31. März 2012, in Alstom Holdings), Alstom Grid SAS und Alstom Grid AG umbenannte. Diese drei Unternehmen werden im vorliegenden Beschluss unabhängig davon, welche Gesellschaft ihre Muttergesellschaft ist, als „Grid-Gesellschaften“ bezeichnet.

 Verfahren vor der Kommission und den Gerichten der Europäischen Union

2        Am 20. April 2006 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS-Entscheidung), auf die die Antragstellerin am 30. Juni 2006 antwortete (im Folgenden: Antwort der Antragstellerin); Areva und die Grid-Gesellschaften antworteten gemeinsam am selben Tag wie die Antragstellerin (im Folgenden: Antwort von Areva und den Grid-Gesellschaften).

3        Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission in dieser Sache die Entscheidung K (2006) 6762 endg., mit der u. a. gegen die Antragstellerin, Areva und die Grid-Gesellschaften Sanktionen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen verhängt wurden. Am 18. April 2007 erhoben zum einen die Antragstellerin und zum anderen Areva und die Grid-Gesellschaften Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

4        Mit Urteil vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T‑117/07 und T‑121/07, Slg. 2011, II‑633), setzte das Gericht den Betrag der Geldbußen herab, die gegen die Antragstellerin sowie gegen Areva und die Grid-Gesellschaften verhängt worden waren. Areva sowie die Antragstellerin und die Grid-Gesellschaften legten am 24. bzw. 25. Mai 2011 Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein (verbundene Rechtssachen C‑247/11 P und C‑253/11 P, Areva/Kommission).

 Verfahren vor dem High Court of Justice (England & Wales)

5        Am 17. November 2008 erhob die National Grid Electricity Transmission plc (im Folgenden: NGET) vor dem High Court of Justice (England & Wales) (im Folgenden: High Court) gegen die Antragstellerin, Areva und die Grid-Gesellschaften eine Schadensersatzklage mit der Begründung, dass die Preise, die sie für gasisolierte Schaltanlagen gezahlt habe, die sie zwischen 1988 und 2004 bei den an diesem Kartell beteiligten Unternehmen gekauft habe, aufgrund dieser Zuwiderhandlung überhöht gewesen seien.

6        Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte NGET die Übermittlung der Antworten der Antragstellerin sowie von Areva und den Grid-Gesellschaften. Der High Court entschied über diesen Antrag mit Entscheidung vom 4. Juli 2011; nachdem er am 11. Juli 2011 einen Beschluss erlassen hatte, durch den ein „Vertraulichkeitskreis“ errichtet wurde, um vertrauliche Informationen zu schützen, die in den Dokumenten, die an die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens weitergegeben wurden, enthalten waren (im Folgenden: Vertraulichkeitsbeschluss), bat er die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) mit Schreiben vom 13. Juli 2011 um Übermittlung der Antworten der Antragstellerin sowie von Areva und den Grid-Gesellschaften. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 legten die Antragstellerin und die Grid-Gesellschaften der Kommission ihre Stellungnahme zu der Bitte des High Court vor.

7        Am 28. Oktober 2011 sandte die Kommission ein Schreiben an den High Court, in dem sie diesem mitteilte, dass sie beabsichtige, seiner Bitte nachzukommen, zuvor aber u. a. die Antragstellerin und die Grid-Gesellschaften darüber informieren müsse. Daher übermittelte die Kommission diesen mit Schreiben vom 26. Januar 2012 ihren Beschluss, der Bitte des High Court nachzukommen (im Folgenden: angefochtener Beschluss), und teilte ihnen mit, welche Dokumente sie zu übersenden beabsichtige, wenn sie diesen Beschluss nicht vor dem Gericht und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter anföchten.

8        Am 21. Februar 2012 teilten die Antragstellerin und die Grid-Gesellschaften der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Präsidenten des Gerichts zu stellen.

 Verfahren

 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und teilweiser Rücknahmeantrag

9        Am 10. April 2012 haben die Antragstellerin und die Grid-Gesellschaften Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag haben sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der gemäß den Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.

10      Nach Zugang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kommission die Rüge der Antragstellerin und der Grid-Gesellschaften zur Kenntnis genommen, wonach die Fassung der Antworten, die sie an den High Court zu übermitteln beabsichtige, Beweismittel enthalte, die im Rahmen ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) vorgelegt worden seien, obwohl solche Beweismittel vom Anwendungsbereich des Ersuchens des High Court ausgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 26. April 2012 hat die Kommission ihnen mitgeteilt, dass sie entschieden habe, die genannten Fassungen abzuändern und die betreffenden Beweismittel zu entfernen.

11      Am 10. Mai 2012 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht.

12      Am 21. Mai 2012 haben die Antragstellerin und die Grid-Gesellschaften ein Schreiben bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, in dem sie dieser mitteilen, dass die geänderte Fassung der Antwort von Areva und den Grid-Gesellschaften nach der Entscheidung der Kommission vom 26. April 2012 keine hinreichend bedeutsamen Probleme mehr aufwerfe und dass daher die Grid-Gesellschaften beschlossen hätten, sich aus dem Verfahren in der Hauptsache zurückzuziehen und ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzunehmen. Nachdem die Antragstellerin Kenntnis von der Entscheidung der Kommission erhalten hatte, hat sie zudem ihre Anträge abgeändert und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Teil ihres Vorbringens und der zur Stützung ihres Antrags beigefügten Dokumente ihre Relevanz verloren haben.

13      Am 29. Mai 2012 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu dem teilweisen Rücknahmeantrag und zur Änderung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch die Antragstellerin eingereicht.

14      Am 13. Juni 2012 hat der Präsident des Gerichts einen Beschluss über eine teilweise Streichung in der Rechtssache T‑164/12 R erlassen, mit dem der Name der Grid-Gesellschaften aus der Liste der Antragsteller entfernt wurde. Am 10. Juli 2012 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Namen der Grid-Gesellschaften ebenfalls durch Beschluss aus der Liste der Kläger im Hauptsacheverfahren gestrichen und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und eines Drittels der den Grid-Gesellschaften in den Rechtssachen T‑164/12 und T‑164/12 R entstandenen Kosten verurteilt.

 Antrag der NGET auf Zulassung als Streithelferin und Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung

15      Am 1. Mai 2012 hat NGET beantragt, in der Rechtssache T‑164/12 R als Streithelferin zur Unterstützung der vermutlichen Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 hat die Kommission dem Präsidenten des Gerichts mitgeteilt, dass sie keine Einwände dagegen habe. Am 23. Mai 2012 hat die Antragstellerin ihre Stellungnahme zu diesem Antrag übermittelt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie dieser Streithilfe nicht widerspreche. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragstellerin einen Antrag auf vertrauliche Behandlung hinsichtlich der im Rahmen der Rechtssache T‑164/12 R vorgelegten Informationen und Dokumente eingereicht. Am 6. Juni 2012 ist ein Schreiben von NGET eingegangen, in dem diese ausführt, dass die Antragstellerin einen Aspekt des nationalen Verfahrens in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeantrag unzutreffend dargestellt habe, und in dem sie nochmals betont, dass ihre Zulassung als Streithelferin wichtig sei, damit sie das Gericht über das Wesen und den Stand des Verfahrens vor dem High Court aufklären könne.

16      Am 10. Juli 2012 hat NGET beantragt, in der Rechtssache T‑164/12 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Gegen diesen Antrag haben weder die Kommission noch die Antragstellerin Einwände erhoben. Die Antragstellerin hat jedoch am 7. August 2012 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung hinsichtlich der in der Rechtssache T‑164/12 vorgelegten Informationen und Dokumente gestellt.

17      Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 4. September 2012 dem Antrag von NGET auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T‑164/12 stattgegeben. Am 13. September 2012 hat der Präsident des Gerichts einen Beschluss erlassen, mit dem NGET in der Rechtssache T‑164/12 R als Streithelferin zugelassen worden ist. Ohne der Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter vorzugreifen, ist eine von der Antragstellerin vorbereitete nichtvertrauliche Fassung der im Rahmen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorgelegten Dokumente u. a. an die Streithelferin übermittelt worden und diese aufgefordert worden, ihre etwaige Stellungnahme dazu abzugeben.

18      Am 27. September 2012 hat die Streithelferin ihren Streithilfeschriftsatz und ihre Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung eingereicht und hat in diesen Schriftsätzen erklärt, die Möglichkeit, prozessuale Maßnahmen zu erlassen, die ihre Anhörung zu dieser Problematik erlaubten, ins Ermessen des Gerichts zu stellen. Am 8. Oktober 2012 hat die Kanzlei der Antragstellerin und der Kommission diese beiden Schriftstücke zugestellt.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

19      Die Antragstellerin beantragt im Wesentlichen,

–        die Durchführung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen;

–        die vertrauliche Behandlung der in ihrer Antwort enthaltenen Berufsgeheimnisse im vorliegenden Verfahren anzuordnen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Angesichts der von der Antragstellerin vorgenommenen Änderung ihrer Anträge (vgl. oben, Randnr. 12) ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen hat, soweit er Informationen betrifft, die im Rahmen der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen vorgelegt wurden.

21      Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, beantragt im Wesentlichen,

–        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;

–        der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Anordnung, die in der Antwort der Antragstellerin enthaltenen Berufsgeheimnisse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertraulich zu behandeln

22      In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig zurückzuweisen sei, soweit mit ihm erreicht werden solle, dass die in der Antwort der Antragstellerin enthaltenen Berufsgeheimnisse im vorliegenden Verfahren vertraulich behandelt würden.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag, mit dem erreicht werden soll, dass die in der Antwort der Antragstellerin enthaltenen Berufsgeheimnisse im vorliegenden Verfahren vertraulich behandelt werden, so wie er formuliert ist, nur dahin verstanden werden kann, dass er sich gegen die Antragsgegnerin richtet. Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Antrag jedoch nicht sinnvoll, da die Kommission im Besitz der vertraulichen Fassung der streitigen Dokumente ist. Sollte die Antragstellerin mit diesem Antrag jedoch beabsichtigt haben, eine vertrauliche Behandlung gegenüber einem etwaigen Streithelfer zu erreichen, wäre er verfrüht gewesen. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin, wie oben in den Randnrn. 17 und 18 ausgeführt, lediglich Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der im Rahmen des vorliegenden Antrags vorgelegten Dokumente erhalten hat.

 Zum Antrag auf Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Beschlusses

24      Aus den Art. 278 AEUV und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung einer beim Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann.

25      Nach Art. 104 Abs. 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Daher können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs angeordnet und sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73).

26      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

27      In Anbetracht der Aktenlage verfügt der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes über alle Angaben, die erforderlich sind, um über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden, ohne dass es zweckmäßig wäre, vorher die mündlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten anzuhören oder, wie von der Streithelferin beantragt, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen.

28      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst die Interessenabwägung vorzunehmen.

 Zur Interessenabwägung

29      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Abwägung der beteiligten Interessen für den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes, dass er zu ermitteln hat, ob das Interesse der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, am Erlass dieser Anordnungen schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung der streitigen Handlung, und dabei insbesondere zu prüfen hat, ob die Nichtigerklärung dieser Handlung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung ihres Vollzugs ihre volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, RTE u. a./Kommission, 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, Randnr. 142). In diesem Zusammenhang kann der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes auch veranlasst sein, die Interessen Dritter in seine Erwägungen einzubeziehen.

30      Was insbesondere die Voraussetzung betrifft, dass die Rechtslage, die durch eine einstweilige Anordnung geschaffen wird, umkehrbar sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darauf beschränkt, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C‑7/04 P[R], Slg. 2004, I‑8739, Randnr. 36). Folglich hat dieses Verfahren rein akzessorischen Charakter gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache, zu dem es hinzutritt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T‑228/95 R, Slg. 1996, II‑111, Randnr. 61), so dass die Entscheidung des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes in dem Sinne einen vorläufigen Charakter aufweisen muss, dass sie weder den Inhalt der künftigen Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen noch diese dadurch sinnlos machen darf, dass sie ihr die praktische Wirksamkeit nimmt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90 R, Slg. 1991, I‑2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T‑203/95 R, Slg. 1995, II‑2919, Randnr. 16).

31      Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass das Interesse eines Beteiligten am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schutzwürdig ist, soweit er den Erlass einer Entscheidung beantragt, die keineswegs rein vorläufigen Charakter hat, sondern den Inhalt der künftigen Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen und diese dadurch sinnlos machen würde, dass sie ihr die praktische Wirksamkeit nimmt.

32      Im vorliegenden Fall wird das Gericht im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache darüber zu entscheiden haben, ob der angefochtene Beschluss der Kommission, dem Ersuchen des High Court nachzukommen, mit dem dieser insbesondere um Übermittlung der Antwort der Antragstellerin gebeten hat, u. a. wegen Verletzung des in Art. 339 AEUV geschützten Berufsgeheimnisses für nichtig zu erklären ist.

33      Was erstens das von der Streithelferin geltend gemachte Interesse betrifft, hat die Streithelferin den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes in ihrem Streithilfeschriftsatz darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Abwägung der beteiligten Interessen die verschiedenen Möglichkeiten zu berücksichtigen seien, die sich aus den Terminplänen des Gerichts und des High Court ergäben.

34      Würde dem Antrag auf Aussetzung der Durchführung stattgegeben, würde die Kommission die streitigen Dokumente nicht an den High Court übermitteln, bevor das Gericht nicht sein Urteil in der Hauptsache erlassen hat. Die Streithelferin meint jedoch, dass ihr, sollte das Gericht zugunsten der Kommission entscheiden, sein Urteil aber nach Erlass der Entscheidung des High Court erlassen, für ihren Antrag nützliche Dokumente fehlen würden und die Aussetzung dazu führen würde, dass die Antragstellerin in den Genuss der Wirkungen eines Endurteils zu ihren Gunsten käme, obwohl das Gericht die Klage in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen habe.

35      Sollte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen werden, würde die Kommission die streitigen Dokumente an den High Court übermitteln, der sie seinerseits an den durch den Beschluss vom 11. Juli 2011 errichteten „Vertraulichkeitskreis“ weitergäbe, damit sie im Schadensersatzverfahren berücksichtigt werden könnten. Entschiede das Gericht jedoch zugunsten der Antragstellerin, bevor der High Court seine Entscheidung erließe, wären die rechtswidrig übermittelten Informationen nach Ansicht der Streithelferin vom innerstaatlichen Verfahren ausgeschlossen.

36      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin einen weiteren, im Hinblick auf die Interessen der Antragstellerin wesentlichen Fall unberücksichtigt lässt, nämlich den, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen wird und der High Court entscheidet, bevor das Gericht Zeit hatte, über den Antrag in der Hauptsache zu entscheiden. In diesem Fall wäre ein Nichtigkeitsurteil sinnlos und hätte keine praktische Wirksamkeit. Somit hätte die Zurückweisung des vorliegenden Antrags zur Folge, dass der Inhalt der künftigen Entscheidung in der Hauptsache, nämlich die Abweisung der Nichtigkeitsklage, vorweggenommen würde.

37      In Anbetracht der Rechtsprechung, auf die oben in den Randnrn. 30 und 31 hingewiesen worden ist, kann daher ein Streit um die Übermittlung von Dokumenten von einem Organ an ein nationales Gericht, um die wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits gebeten wird, den akzessorischen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter in Frage stellen.

38      Für den Fall, dass dem vorliegenden Antrag stattgegeben wird und der High Court in der Lage ist, zu entscheiden, bevor das Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erlässt, hat die Streithelferin jedoch nicht nachgewiesen, dass sie ihr Interesse nicht dadurch wahren könnte, dass sie als Klägerin vor dem High Court die Aussetzung des Schadensersatzverfahrens beantragt.

39      Außerdem erscheint der Erfolg eines solchen Antrags wahrscheinlicher als der eines von der Antragstellerin als Beklagte vor dem High Court gestellten Aussetzungsantrags, wenn zum einen der vorliegende Antrag zurückgewiesen wird und die Dokumente daher an den High Court übermittelt werden und zum anderen dieser in der Lage ist, zu entscheiden, bevor das Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erlässt.

40      Zweitens hat die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 zu dem von ihr geltend gemachten Interesse ausgeführt, dass dieses allein in der Wahrung der Befugnis der nationalen Gerichte bestehe, die Vorschriften des Unionsrechts anzuwenden und dabei deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten und die Rechte zu schützen, die diese Vorschriften den Einzelnen verliehen. Auf dem Spiel stünden nicht nur die Interessen von Unternehmen, die Ersatz des Schadens verlangten, der ihnen durch ein Verhalten, das geeignet sei, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen, entstanden sei, sondern auch das allgemeine Interesse an einer wirksamen Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs, da Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten geeignet seien, in erheblicher Weise zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs beizutragen. Hierzu fügt die Streithelferin hinzu, dass sowohl die Kommission als auch die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass es wichtig sei, den Opfern von Wettbewerbsverstößen die Möglichkeit zu gewährleisten, Schadensersatzklagen zu erheben und die Rechte geltend zu machen, die ihnen das Unionsrecht verleihe. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der High Court in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2009, in der er u. a. über den von der Antragstellerin und sämtlichen anderen Beklagten des bei ihm anhängigen Verfahrens im Hinblick auf die Klage auf Nichtigerklärung der GIS-Entscheidung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entschieden habe, eindringlich auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, das vorgerichtliche Verfahren nicht zu verzögern, selbst wenn noch immer Klagen beim Gericht anhängig seien.

41      Was die wirksame Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs und insbesondere Schadensersatzverfahren auf nationaler Ebene angeht, findet zwar das Interesse an einer Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung, die der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung vornimmt, besondere Beachtung, jedoch hat die Kommission, obwohl sie sich den Standpunkt des High Court zu eigen gemacht hat, beim Gericht nicht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt, anders als ihr die Antragstellerin nahegelegt hat, als sie im vorliegenden Antrag erklärt hat, gegebenenfalls keine Einwände dagegen zu erheben. Da nach Art. 76a der Verfahrensordnung eine Streithelferin keinen solchen Antrag stellen kann, wäre es Sache der Kommission gewesen, dies zu tun, sofern sie die zügige Beendigung dieses Verfahrens für entscheidend hält.

42      Zudem sind, angesichts der oben in den Randnrn. 37 bis 39 dargestellten Erwägungen, die sich auf die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren beziehen, und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die wirksame Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs und die Wahrung des akzessorischen Charakters des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegeneinander abzuwägen. Eine ähnliche Abwägung wurde im Übrigen implizit vorgenommen, als der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig zurückgewiesen wurde, mit dem der Präsident des Gerichts ersucht wurde, anzuordnen, als vertraulich angegebene Informationen, die sich im Besitz der Kommission befanden, „vorläufig“ zugänglich zu machen, da ein Beschluss, mit dem diesem Antrag stattgegeben worden wäre, geeignet gewesen wäre, die Folgen der später in der Hauptsache zu erlassenden Entscheidung im Voraus aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Januar 2012, Henkel und Henkel France/Kommission, T‑607/11 R, Randnrn. 23 bis 25).

43      Drittens hat die Streithelferin in ihrem Streithilfeschriftsatz vom 27. September 2012 hervorgehoben, dass der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Richter bei der Interessenabwägung die Konfrontationsstrategie berücksichtigen müsse, die die Antragstellerin an den Tag lege, indem sie Verzögerungstaktiken anwende, um das Verfahren vor dem High Court aufzuhalten. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass keine der Verfahrenshandlungen, die die Streithelferin als Hindernisse angeführt hat, die ihrer Schadensersatzklage im Weg stünden, als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde, was die Streithelferin auch einräumt. Somit sind diese Handlungen nur Ausdruck der rechtlichen Mittel, die einer Partei zur Verfügung stehen, um ihre Rechte zu wahren. Wurden die betreffenden Handlungen als unbegründet angesehen, wurde dem Vorbringen der Streithelferin entsprochen und das Verfahren vor dem High Court ordnungsgemäß fortgesetzt. Zum anderen ist die Streithelferin zwar der Auffassung, dass die Dauer dieses Verfahrens ungewöhnlich lang sei, hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihr daraus ein solcher Schaden entstanden wäre, dass ihrem Interesse, die streitigen Informationen vor dem Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache zu erhalten, größeres Gewicht beizumessen wäre als dem Interesse an der Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieses Urteils (vgl. oben, Randnrn. 37 bis 39).

44      Folglich muss das Interesse der Kommission und der Streithelferin an der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hinter dem Interesse der Antragstellerin zurücktreten, zumal die beantragte Aussetzung des Vollzugs lediglich darauf hinausliefe, den seit mehreren Jahren bestehenden Status quo für einen begrenzten Zeitraum aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 15; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑345/12 R, Randnr. 29), ohne dass dies solche Nachteile zur Folge hätte, dass diese Situation des Wartens sofort beendet werden müsste. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin nur gegen die Übermittlung der vertraulichen Fassung der streitigen Dokumente wendet. Wird dem Antrag auf Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Beschlusses stattgegeben, steht dies daher nicht dem Erlass eines neuen Beschlusses der Kommission entgegen, der die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung der streitigen Dokumente erlaubt, bis das Gericht im Hauptsacheverfahren über die Nichtigkeitsklage entschieden hat. Somit kann das Verfahren vor dem High Court in gewissem Umfang fortgesetzt werden.

 Zur Dringlichkeit

45      Der Schutz des Interesses, das der Antragsteller geltend macht, ist dringlich, wenn die Gefahr besteht, dass dieser einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, falls sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen wird. Hierzu trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sich die Lage, die sich aus der Übermittlung der streitigen Dokumente ergebe, nicht mehr rückgängig machen lasse. Seien die vertraulichen Informationen einmal übermittelt worden, kehre eine spätere Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen u. a. einer Verletzung des nach Art. 339 AEUV geschützten Berufsgeheimnisses die Auswirkungen dieser Übermittlung nicht mehr um. Folglich wäre das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nur eine „leere Hülle“, wenn die streitigen Informationen vor einer Entscheidung in der Hauptsache übermittelt würden.

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der Besonderheit eines Streits um die Übermittlung vertraulicher Dokumente im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. oben, Randnr. 37) und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (vgl. oben, Randnrn. 38 und 39) genügt, die Schwere des Nachteils, der der Antragstellerin hier durch die Übermittlung der streitigen Informationen entstünde, und die Frage, ob dieser Nachteil wiedergutzumachen ist, am Maßstab ihres Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu beurteilen.

47      Würde nämlich zum einen der vorliegende Antrag zurückgewiesen und die Kommission die Dokumente an den High Court übermitteln und erließe dieser zum anderen seine Entscheidung, bevor das Gericht Zeit hatte, über die Klage, die die etwaige Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Informationen betrifft, im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, liefe das Recht der Antragstellerin auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz leer.

48      Interessant ist insoweit, dass die Streithelferin, die in ihrem Streithilfeantrag gerade angegeben hat, dass sie das Gericht über das Wesen und den Stand der Klage, die sie im Vereinigten Königreich erhoben habe, aufkläre könne, in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012 ausgeführt hat, dass der High Court die Entscheidung des Gerichtshofs über die bei ihm anhängigen Rechtsmittel gegen die Urteile, mit denen das Gericht über die Klagen gegen die GIS-Entscheidung entschieden habe, nicht abwarten dürfe, und in ihrem Streithilfeschriftsatz vom 27. September 2012 vorgetragen hat, dass es wahrscheinlich sei, dass das Gericht mehr Zeit benötige, um über die Klage in der Hauptsache zu entscheiden, als der High Court, um das innerstaatliche Verfahren zum Abschluss zu bringen. Die Gefahr, dass das nationale Gericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen erlässt, bevor das Gericht die Möglichkeit hatte, sich zur Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung zu äußern, erscheint im Licht dieser Angaben ernst und keineswegs hypothetisch.

49      Da die Kommission im Fall der Zurückweisung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz die streitigen Informationen sofort übermitteln würde, ist somit zu befürchten, dass das in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) verankerte Grundrecht der Antragstellerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf gefährdet würde, wenn der Kommission gestattet würde, die fraglichen Informationen zu übermitteln, bevor das Gericht über die Klage in der Hauptsache entschieden hat. Da das Grundrecht der Antragstellerin in schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Weise verletzt werden kann, erscheint es – unter Vorbehalt der Prüfung der Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung (fumus boni iuris) (vgl. zum engen Zusammenhang zwischen dieser Voraussetzung und der Voraussetzung der Dringlichkeit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T‑54/08 R, T‑87/08 R, T‑88/08 R und T‑91/08 R bis T‑93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 56 und 57) – dringlich, die beantragte Aussetzung anzuordnen (vgl. auch Beschluss Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn. 31 bis 33).

 Zum fumus boni iuris

50      Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn das Vorbringen der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zumindest hinsichtlich eines der zur Stützung der Klage in der Hauptsache geltend gemachten Gründe dem ersten Anschein nach erheblich ist und nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt, insofern als es zeigt, dass komplexe rechtliche Fragen vorliegen, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht vom für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter vorzunehmen ist, sondern die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein muss, oder wenn der Streit zwischen den Parteien zeigt, dass eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T‑52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C‑39/03 P‑R, Slg. 2003, I‑4485, Randnr. 40).

51      Die Antragstellerin macht u. a. geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße erstens gegen Art. 339 AEUV, zweitens gegen Nr. 25 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] (ABl. 2004, C 101, S. 54) und drittens gegen Art. 4 Abs. 3 EUV.

52      In diesem Zusammenhang wird im Wesentlichen eingewandt, dass die Übermittlung der Antwort der Antragstellerin, wie die Kommission sie beabsichtige, gegen Art. 339 AEUV verstoße, da die Garantien, die der High Court zum Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewähre, nicht das gleiche Schutzniveau gewährleisteten wie dasjenige, das sich aus den Vorschriften des AEU-Vertrags ergebe.

53      Unter Hinweis auf ihre im Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission (T‑353/94, Slg. 1996, II‑921, Randnr. 90), klargestellte Verpflichtung, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, damit dieses Recht durch und während der Übermittlung von Dokumenten an das nationale Gericht nicht beeinträchtigt wird, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es diesem Urteil zufolge Aufgabe des nationalen Gerichts sei, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten, und dass sie die genannte Verpflichtung folglich erfülle, wenn sie das nationale Gericht auf die Schriftstücke oder die Passagen hinweise, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthielten, und sich vergewissere, dass diese Informationen nur übermittelt würden, wenn das nationale Gericht konkrete Garantien hinsichtlich seiner Fähigkeit und seines Willens, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen, gewähre.

54      Was zum einen die erste Vorkehrung betrifft, die darin besteht, dass die Kommission auf Dokumente oder Passagen hinweist, die vertraulich sind oder unter das Geschäftsgeheimnis fallen, hat es die Kommission im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten, vor der Übermittlung der genannten Informationen zu prüfen, ob diese Bewertung tatsächlich zutrifft, sondern sich damit begnügt, auf die Passagen hinzuweisen, die die Antragstellerin als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnisse angesehen hat. In diesem Zusammenhang ist es merkwürdig, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 auf die Anerkennung dieser Eigenschaft zurückkommt, da aus der bloßen Tatsache, dass sie dem nationalen Gericht die betreffenden Informationen unter den Vorkehrungen, die für die Übermittlung von nach Art. 339 AEUV geschützten Informationen gelten, mitgeteilt hat, hergeleitet werden könnte, dass diese Informationen tatsächlich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Jedenfalls erfordert die Überprüfung einer derartigen Bewertung, sollte sie notwendig sein, eine eingehende Prüfung, die nicht der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Richter vorzunehmen hat.

55      Was zum anderen die vom nationalen Gericht gewährten konkreten Garantien angeht, über deren Bestehen sich die Kommission vor der Übermittlung der genannten Informationen vergewissern muss, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass sich die Kommission damit begnügt hat, auszuführen, dass der Vertraulichkeitsbeschluss es erlaube, alle in den angeforderten Dokumenten enthaltenen vertraulichen Informationen gemäß den in Art. 339 AEUV vorgesehenen Garantien zu schützen. Insoweit ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss keine Beurteilung hinsichtlich der konkreten Wirkungen des durch den Vertraulichkeitsbeschluss vorgesehenen Schutzes am Maßstab der in Art. 339 AEUV aufgestellten Verpflichtung, wie sie in der Rechtsprechung ausgelegt wird.

56      Erstens führt die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 aus, dass das nationale Gericht ihr mitgeteilt habe, die angeforderten Dokumente würden ausschließlich in den Grenzen des „Vertraulichkeitskreises“ weitergegeben, der im Rahmen des Verfahrens vor dem High Court im Einvernehmen mit den Parteien des Rechtsstreits eingerichtet worden sei, und dass die Antragstellerin in der Stellungnahme, die sie am 25. Juli 2011 bei ihr eingereicht habe, keine Besorgnis in Bezug auf den Umfang des „Vertraulichkeitskreises“ oder die damit verbundenen Modalitäten geäußert habe. Darüber, dass die Parteien des Rechtsstreits vor dem High Court – also auch die Antragstellerin – an der Bestimmung des Umfangs des „Vertraulichkeitskreises“ beteiligt wurden, ist jedoch nicht zu vergessen, dass das nationale Gericht in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2011 (Randnr. 13) besonders darauf hingewiesen hat, dass die Parteien die Möglichkeit hätten, zur Frage, ob es angemessen sei, dem Ersuchen um Übermittlung der betreffenden Informationen stattzugeben, eine Stellungnahme bei der Kommission einzureichen. Außerdem ergibt sich aus der von der Antragstellerin am 25. Juli 2011 übersandten Stellungnahme (Randnr. 34), dass diese der Kommission mitgeteilt hatte, dass der Inhalt einiger Dokumente geändert werden müsse, wenn dem Ersuchen des High Court stattgegeben werde. Mit anderen Worten bereitete die Zusammensetzung des „Vertraulichkeitskreises“ der Antragstellerin offenkundig Schwierigkeiten, da sie der Weitergabe der vertraulichen Fassungen der angeforderten Dokumente innerhalb dieses Kreises widersprach. Angesichts dieser Gesichtspunkte kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens möglicherweise prüft, ob die Kommission, um dem Schutz des Berufsgeheimnisses gemäß Art. 339 AEUV Rechnung zu tragen, nicht andere Vorkehrungen hätte treffen müssen als die im angefochtenen Beschluss vorgesehenen.

57      Zweitens ergibt eine Prüfung des Vertraulichkeitsbeschlusses, den der High Court als Anhang zum Ersuchen auf Übermittlung der streitigen Dokumente an die Kommission gesandt hat, dass der „Vertraulichkeitskreis“, dessen Zusammensetzung in der Zukunft noch geändert werden kann, aus einer Vielzahl von Personen besteht (in dieser Liste sind 92 Namen aufgeführt), die so unterschiedliche Funktionen bekleiden wie externer Rechtsanwalt, Justiziar (so z. B. zwei Angestellte der Streithelferin), Sekretär oder Informatiker. Gewiss unterliegen alle diese Personen einer Geheimhaltungspflicht, und nach den Angaben der Streithelferin nimmt keine von ihnen kaufmännische Aufgaben wahr. Angesichts der auf der Ebene des Unionsrechts aufgenommenen Überlegungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten und zum Erfordernis der Unabhängigkeit, das selbst bei Bestehen standes- und berufsrechtlicher Verpflichtungen voraussetzt, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann jedoch die Frage, ob die Kommission im Hinblick auf die ihr bekannten Modalitäten der Weitergabe der angeforderten Information auf nationaler Ebene im vorliegenden Fall die konkreten Konsequenzen der genannten Garantie für den Schutz des Berufsgeheimnisses hätte eingehend prüfen und gegebenenfalls das Ersuchen um Übermittlung so, wie es formuliert war, ablehnen müssen, um nicht gegen Art. 339 AEUV zu verstoßen, zweckmäßigerweise im Hauptsacheverfahren behandelt werden. Zudem kann sich die Kommission, um nachzuweisen, dass die vorgesehene Weitergabe nicht mit einer Weitergabe an die Parteien des Verfahrens in England gleichgestellt werden könne, nicht mit dem Vorbringen begnügen, dass der Zweck eines „Vertraulichkeitskreises“ darin bestehe, den Rechtsanwälten der Parteien zu ermöglichen, die weitergegebenen Dokumente zu prüfen, da die Zusammensetzung dieses Kreises gerade weder unveränderlich noch auf Rechtsanwälte beschränkt ist.

58      In Anbetracht dieser Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht veranlasst sein wird, über den Umfang der Prüfung zu entscheiden, die die Kommission vorzunehmen hat, wenn sie sich vergewissert, dass die vertraulichen Informationen nur weitergegeben werden, wenn das nationale Gericht hinsichtlich seiner Fähigkeit und seines Willens, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen, konkrete Garantien gewährt. Mit anderen Worten könnte das in der Hauptsache zuständige Gericht veranlasst sein, zu prüfen, ob die Vorkehrungen, die die Kommission im vorliegenden Fall getroffen hat, um ihre Verpflichtung aus Art. 339 AEUV zu erfüllen, ausreichend waren oder ob sie eine eingehendere Prüfung des Mechanismus, den das nationale Gericht vorgeschlagen hat, um die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu schützen, hätte vornehmen müssen.

59      Selbst wenn diese Vorkehrungen als grundsätzlich geeignet angesehen würden, um diese Verpflichtung zu erfüllen, ist es zudem nach dem Urteil Postbank/Kommission in bestimmten Fällen möglich, dass der Schutz Dritter selbst dann nicht voll gewährleistet werden könnte, wenn die Kommission alle notwendigen Vorkehrungen träfe. In diesen außergewöhnlichen Fällen kann die Kommission die Übermittlung von Schriftstücken an die nationalen Gerichte ablehnen. In Anbetracht des hier vorliegenden Sachverhalts ist es nicht ausgeschlossen, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht ermitteln muss, ob sich die Kommission in einer derartigen Situation befand.

60      Diese Untersuchungen werfen neue Rechtsfragen auf. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Schreiben an den High Court vom 28. Oktober 2011 (Randnr. 6) und im angefochtenen Beschluss (Randnr. 14) selbst auf die Neuartigkeit des Ersuchens und der aufgeworfenen Problematiken hingewiesen hat.

61      Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache neue Rechtsfragen aufwirft, die auf den ersten Blick nicht als unerheblich angesehen werden können und deren Entscheidung einer eingehenden Prüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedarf. Somit ist ein fumus boni iuris zu bejahen (vgl. auch Beschluss Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn. 44 bis 56).

62      Da insoweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben und eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der der Kommission untersagt wird, die streitigen Informationen wie im angefochtenen Beschluss beabsichtigt zu übermitteln.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Durchführung des Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2012 wird ausgesetzt, soweit er die Übermittlung der vertraulichen Fassung der Antwort von Alstom vom 30. Juni 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen an den High Court of Justice (England & Wales) betrifft.

2.      Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 29. November 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Englisch.