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Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2014 – Alstom/Kommission

(Rechtssache T-164/12)1

(Wettbewerb – Klage auf Schadensersatz vor einem nationalen Gericht – Ersuchen um Zusammenarbeit – Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Entscheidung der Kommission, einem nationalen Gericht Informationen zu übermitteln – Rücknahme des Ersuchens – Rücknahme der Entscheidung – Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alstom (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Derenne sowie N. Heaton, P. Chaplin und M. Farley, Solicitors, danach J. Derenne, N. Heaton und P. Chaplin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, N. Khan und P. Van Nuffel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: National Grid Electricity Transmission plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Magnus, C. Bryant, E. Coulson, Solicitors, J. Turner, D. Beard, QC, und L. John, Barrister)

Gegenstand

Nichtigerklärung des der Klägerin mit Schreiben (Az. D/2012/006840) des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 26. Januar 2012 übermittelten Beschlusses der Kommission, dem Ersuchen des High Court of Justice (England & Wales) um Zusammenarbeit stattzugeben, soweit dieser Beschluss vorsieht, dass Informationen offengelegt werden, die in der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen enthalten sind und angeblich unter das Berufsgeheimnis fallen

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 165 vom 9.6.2012.