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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 – Ternavsky/Rat

(Rechtssache T-163/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Anatoly Ternavsky (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute, dann Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn sowie N. Chesaites, Barrister, und schließlich G. Berrisch)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte F. Naert und M.-M. Joséphidès)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 288, S. 69), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), des Durchführungsbeschlusses 2014/24/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 16, S.32) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 46/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit sie den Kläger betreffen.

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Herrn Ternavsky im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Herr Ternavsky trägt die Hälfte seiner eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. Im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung trägt er seine eigenen sowie die dem Rat entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 157 vom 2. 6. 2012.