Language of document : ECLI:EU:T:2010:303

Rechtssache T-85/08

Exalation Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vektor‑Lycopin – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Das Wortzeichen Vektor‑Lycopin, das für „[p]harmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost“, „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“ sowie „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka; Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Kühleis“, die in die Klassen 5, 29 und 30 des Abkommens von Nizza gehören, angemeldet wurde, ist für die in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegebenen Waren aus Sicht der sämtliche Hersteller und Verbraucher dieser Waren umfassenden maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. sowohl bestimmter Fachleute als auch der breiten Öffentlichkeit, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Es ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ haben oder dass zumindest vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie diese Kenntnis erwerben. Erstens bezeichnet dieser technische Begriff ein Nahrungsergänzungsmittel, das ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere Fachleute, die diätetische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate herstellen, zwangsläufig kennen wird. Zweitens ist die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ den Verbrauchern aller in der Anmeldung beanspruchten Waren leicht zugänglich. Die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ findet sich nämlich in Lexika und auf Internetseiten. Es ist somit wahrscheinlich, dass die mit diesem Begriff bezeichnete Substanz ebenfalls einem Teil der Verbraucher aller fraglichen Waren bekannt ist. Drittens lassen sich Verbraucher von pharmazeutischen, veterinärmedizinischen, diätetischen und Sanitärprodukten für medizinische Zwecke, denen die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ nicht bekannt ist, oft vom unterrichteten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. von Ärzten, Apothekern, Diätassistenten und anderen Vertreibern der fraglichen Erzeugnisse, beraten. Über die Beratung durch verschreibende Personen oder über durch verschiedene Medien verbreitete Informationen kann somit der weniger gut informierte Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ erlangen.

Die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen die Wortkombination Vektor‑Lycopin im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Nahrungsmitteln sowie diätetischen, Sanitär-, veterinärmedizinischen und pharmazeutischen Produkten als Hinweis auf die Eigenschaft dieser Produkte als Überträger von Lycopin. Für die maßgeblichen Verkehrskreise brächte das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren nämlich zum Ausdruck, dass die fraglichen Erzeugnisse Lycopin enthalten und denjenigen, die es zu sich nehmen, dessen Aufnahme ermöglichen.

Die Kombination der Begriffe „Vektor“ und „Lycopin“ im Zeichen Vektor‑Lycopin stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise somit einen Hinweis auf die Eigenschaften der fraglichen Waren dar.

(vgl. Randnrn. 36, 40-43, 56-58)