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Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012 - Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission

(Rechtssache T-83/08)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Chloropren-Kautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Beweis für eine Distanzierung vom Kartell - Dauer der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Keine Rückwirkung - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Denki Kagaku Kogyo Kabushiki Kaisha (Tokio, Japan) und Denka Chemicals GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. van Gerven, T. Franchoo und D. Fessenko, dann Rechtsanwälte T. Franchoo, B. Bär-Bouyssière und A. de Beaugrenier)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38629 - Chloropren-Kautschuk), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der durch diese Entscheidung gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Denki Kagaku Kogyo Kabushiki Kaisha und die Denka Chemicals GmbH tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 107 vom 26.4.2008.