Language of document : ECLI:EU:T:2011:144

Rechtssache T-84/08

Intesa Sanpaolo SpA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COMIT – Ältere nationale Bildmarke Comet – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Beanstandung der angefochtenen Entscheidung durch den Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme

(Verordnung Nr. 216/96 der Kommission, Art. 8 Abs. 3)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in geänderter Fassung ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer der Beschwerdegegner sein Recht, die angefochtene Entscheidung anzugreifen, in seiner Stellungnahme ausüben kann. Damit erlaubt es ihm allein seine Stellung als Beschwerdegegner, die Gültigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Frage zu stellen. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 beschränkt dieses Recht auch nicht auf die bereits mit der Beschwerde geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Nach dieser Bestimmung betreffen solche Anträge nämlich einen Punkt, der mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden ist. Im Übrigen nimmt die Bestimmung nicht darauf Bezug, dass der Beschwerdegegner gegen die angefochtene Entscheidung selbst Beschwerde hätte einlegen können. Für die Anfechtung der Entscheidung, einem Widerspruch stattzugeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen, stehen beide Beschwerdewege offen.

(vgl. Randnr. 23)

2.      Im Rahmen der Entscheidung über einen Widerspruch des Inhabers der älteren Marke gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 steht nichts der Prüfung der Frage entgegen, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke visuelle Ähnlichkeit besteht, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann.

(vgl. Randnr. 37)

3.      Zwischen der für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke COMIT und der in Deutschland für identische Dienstleistungen eingetragenen älteren Bildmarke Comet besteht für den deutschen Durchschnittsverbraucher Verwechslungsgefahr.

Berücksichtigt man, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, ist es nämlich angesichts der erheblichen Ähnlichkeit der Zeichen insbesondere in visueller und klanglicher Hinsicht und der festgestellten Identität der betreffenden Dienstleistungen wahrscheinlich, dass das Publikum die Marken miteinander verwechseln wird. Trotz eines gewissen begrifflichen Unterschieds und des Aufmerksamkeitsgrads des deutschen Durchschnittsverbrauchers besteht daher die Gefahr, dass das Publikum glauben könnte, dass die fraglichen Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

(vgl. Randnrn. 33-34, 45-47)