Language of document : ECLI:EU:T:2012:345

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

5. Juli 2012(*)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Ländliche Entwicklung – Nichteinhaltung der Zahlungsfristen – Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs – Rechtskraft – Frist von 24 Monaten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑86/08

Hellenische Republik, vertreten zunächst durch V. Kontolaimos, S. Charitaki und M. Tassopoulou, dann durch M. Tassopoulou, I. Chalkias und K. Tsagkaropoulos als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Katsimani,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit sie bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Entscheidung 2008/68/EG vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 18, S. 12, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmte u. a. von der Hellenischen Republik in den Sektoren Obst und Gemüse, Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung und im Bereich Finanzaudit getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus.

2        Die vorliegende Klage betrifft die folgenden finanziellen Berichtigungen:

–        eine pauschale Berichtigung von 2 % des Betrags der Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 mit einem Gesamtbetrag von 345 259,93 Euro, mit der Begründung: „Kontrolldefizite – durch Scheckzahlungen beeinträchtigte Kontrollqualität“;

–        eine pauschale Berichtigung von 5 % betreffend die Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 mit einem Gesamtbetrag von 1 331 047 Euro, mit der Begründung: „Nicht ganz befriedigende Abgleiche“;

–        eine punktuelle Berichtigung betreffend die verspäteten Zahlungen für das Haushaltsjahr 2004, die sich auf einen Betrag von 5 279 881,28 Euro beläuft.

1.     Zur finanziellen Berichtigung bei den Ausgaben im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“ für die Haushaltsjahre 1998 und 1999

3        Vom 23. bis 26. Februar 1999 und vom 22. bis 24. März 1999 führten die Kommissionsdienststellen in Griechenland eine Kontrollmission in Bezug auf die von der Hellenischen Republik im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“ getätigten Ausgaben für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch.

4        Mit Schreiben vom 16. August 1999 teilte die Kommission der Hellenischen Republik die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit. Die Hellenische Republik antwortete hierauf am 1. Oktober 1999.

5        Am 27. Januar 2000 lud die Kommission die Hellenische Republik zu einem bilateralen Gespräch ein, das am 12. April 2000 stattfand. Das Protokoll dieses Gesprächs wurde der Hellenischen Republik mit Schreiben der Kommission vom 16. Juni 2000 übermittelt. Die Hellenische Republik nahm hierzu mit Schreiben vom 21. Juli 2000 Stellung.

6        Am 6. Dezember 2001 rief die Hellenische Republik die Schlichtungsstelle an, die ihre Stellungnahme am 25. April 2002 abgab.

7        Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 übermittelte die Kommission der Hellenischen Republik ihre endgültige Stellungnahme.

8        Am 5. November 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/881/EG über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 306, S. 26).

9        Mit Klageschrift, die am 3. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, erhob die Hellenische Republik eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881, soweit sie sich auf finanzielle Berichtigungen erstens in Höhe von 2 438 896,91 Euro für die Haushaltsjahre 1997 bis 2001 in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse, zweitens in Höhe von 11 352 868 Euro für die Haushaltsjahre 1999 bis 2001 für Tierprämien für Rinder und drittens in Höhe von 22 969 271 Euro für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 für Tierprämien für Schafe und Ziegen bezieht.

10      Mit Urteil vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission (C‑5/03, Slg. 2005, I‑5925, im Folgenden: Urteil vom 7. Juli 2005), erklärte der Gerichtshof die Entscheidung 2002/881 für nichtig, soweit mit ihr der Betrag von 2 438 896,91 Euro, der einer Pauschalberichtigung von 2 % der Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse entsprach, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wurde.

11      Am 10. April 2006 lud die Kommission die Hellenische Republik zu weiteren bilateralen Gesprächen ein, die am 11. Mai 2006 stattfanden. Das Protokoll dieser Gespräche wurde der Hellenischen Republik mit Schreiben der Kommission vom 2. Juni 2006 übermittelt. Die Hellenische Republik gab am 13. Juli 2006 ihre Stellungnahme ab.

12      Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 schlug die Kommission der Hellenischen Republik vor, in ihrem Fall eine allein auf der Unmöglichkeit der Durchführung einer Sekundärkontrolle beruhende finanzielle Berichtigung anzuwenden.

13      Im Anschluss an die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 17. Juli 2007 teilte die Kommission mit Schreiben vom 14. August 2007 der Hellenischen Republik ihren endgültigen Standpunkt mit, der in Nr. 4.3.5 des Zusammenfassenden Berichts der Kommission vom 3. September 2007 über die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) wiedergegeben ist.

2.     Zur finanziellen Berichtigung in Bezug auf die Ausgaben im Sektor Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004

14      Vom 28. Februar bis 4. März 2005 führten die Kommissionsdienststellen Kontrollen in Griechenland durch, die sich auf die Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung auf den Gebieten „Agrarumwelt“ und „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“ bezogen.

15      Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 teilte die Kommission der Hellenischen Republik die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit. Diese antwortete darauf mit Schreiben vom 5. September 2005.

16      Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 lud die Kommission die Hellenische Republik zu einem bilateralen Gespräch ein, das am 21. Februar 2006 stattfand. Das Protokoll dieses bilateralen Treffens wurde der Hellenischen Republik am 28. März 2006 übermittelt. Diese nahm mit Schreiben vom 28. April 2006 Stellung.

17      Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 teilte die Kommission der Hellenischen Republik den geschätzten Betrag der vorgeschlagenen Berichtigung, nämlich 1 331 047 Euro für die Haushaltsjahre 2003 und 2004, förmlich mit.

18      Am 13. November 2006 rief die Hellenische Republik die Schlichtungsstelle an. Diese gab am 19. März 2007 ihre Stellungnahme ab.

19      Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte die Kommission der Hellenischen Republik ihren endgültigen Standpunkt mit, der in Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts wiedergegeben ist.

3.     Zur finanziellen Berichtigung im Bereich Finanzaudit für das Haushaltsjahr 2004

20      Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 stellte die Kommission fest, dass die Hellenische Republik im Zeitraum vom 16. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 sowie in den Monaten August, September und Oktober 2004 die in der Verordnung vorgesehenen Zahlungsfristen nicht eingehalten habe. Die Hellenische Republik antwortete hierauf mit Schreiben vom 4. Juli 2005.

21      Am 2. Dezember 2005 lud die Kommission die Hellenische Republik zu einem bilateralen Treffen ein, das am 12. Januar 2006 stattfand und dessen Protokoll der Hellenischen Republik mit Schreiben der Kommission vom 15. März 2006 übermittelt wurde. Die Hellenische Republik antwortete hierauf mit Schreiben vom 2. Mai 2006.

22      Am 17. Januar 2007 rief die Hellenische Republik die Schlichtungsstelle an, die am 21. Mai 2007 ihre Stellungnahme abgab.

23      Mit Schreiben vom 20. August 2007 teilte die Kommission der Hellenischen Republik ihren endgültigen Standpunkt mit, der in Nr. 17.1.5 des Zusammenfassenden Berichts wiedergegeben ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Parteien schriftlich Fragen gestellt und sie zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

26      Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Juni 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27      Die Hellenische Republik beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder abzuändern, soweit darin der Hellenischen Republik finanzielle Berichtigungen auferlegt werden;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur finanziellen Berichtigung bei den Ausgaben im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“

29      Die Hellenische Republik macht zwei Klagegründe geltend, die die finanzielle Berichtigung bei den Ausgaben im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“ betreffen. Der erste Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 233 EG, gegen die Rechtskraft und gegen Gemeinschaftsverordnungen und Leitlinien auf dem Gebiet der Rechnungsabschlussverfahren. Mit dem zweiten Klagegrund werden eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, ein Begründungsmangel, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung gerügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 233 EG, gegen die Rechtskraft und gegen Gemeinschaftsverordnungen und Leitlinien auf dem Gebiet der Rechnungsabschlussverfahren

30      Im Rahmen des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin im Wesentlichen drei Rügen vor. Erstens habe der Gerichtshof mit dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 den Rechtsstreit bereits endgültig entschieden, so dass die Kommission keine erneute finanzielle Berichtigung auferlegen könne. Zweitens habe die Kommission die in Art. 5 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von 24 Monaten zu Unrecht ab dem Schreiben vom 16. August 1999 laufen lassen, das entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), keine Schätzung der Beträge enthalten habe. Drittens dürfe die Kommission im Fall der mangelhaften Ausführung einer Sekundärkontrolle keine pauschale Berichtigung von 2 % vornehmen.

 Zur ersten Rüge, wonach die Kommission im Anschluss an das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 keine erneute finanzielle Berichtigung auferlegen könne

31      Die Hellenische Republik führt aus, der Gerichtshof habe in dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 die Entscheidung 2002/881 mit der Begründung für nichtig erklärt, dass zwei der vier von der Kommission festgestellten Mängel nicht begründet gewesen seien, nämlich die Unzulänglichkeit der Kontrolle der Lieferung bestimmter Zitrusfrüchte und die Nichtaufbewahrung bestimmter Unterlagen betreffend die gelieferten Warenmengen (Wiegescheine). Damit habe der Gerichtshof ihren Rechtsstreit mit der Kommission endgültig entschieden. Wäre der Gerichtshof nämlich der Auffassung gewesen, dass die beiden anderen von der Kommission festgestellten Mängel – die Zahlung von Beihilfen durch Scheck und die nicht rechtzeitige Auszahlung der Beihilfen an bestimmte Hersteller – zur Begründung der Entscheidung der Kommission über die Auferlegung von Berichtigungen ausreichten, hätte er die Entscheidung 2002/881 nicht für nichtig erklärt. Folglich könne die Kommission im Anschluss an das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 das Rechnungsabschlussverfahren nicht erneut mit dem Ziel der Vornahme einer neuen finanziellen Berichtigung durchführen.

32      Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat nach ständiger Rechtsprechung das Organ gemäß Art. 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Insoweit haben der Gerichtshof und das Gericht klargestellt, dass das Organ, um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, nicht nur dessen Tenor zu beachten hat, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die das betreffende Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T‑132/06, Slg. 2007, I‑2359, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg. 2008, II‑1753, Randnrn. 97 und 98).

33      Zudem hat der Gerichtshof wiederholt zum einen auf die große Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 38, vom 16. März 2006, Kapferer, C‑234/04, Slg. 2006, I‑2585, Randnr. 20, und vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 123), und zum anderen ausgeführt, dass sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall hatte die Kommission in der Entscheidung 2002/881 eine pauschale Berichtigung von 2 % auf die von der Hellenischen Republik getätigten Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse angewendet und sich dabei auf vier Mängel gestützt, nämlich die Zahlung von Beihilfen durch Scheck, die nicht fristgerechte Auszahlung der Beihilfen an bestimmte Erzeuger, die Unzulänglichkeit der Kontrolle bei der Lieferung bestimmter Zitrusfrüchte und die Nichtaufbewahrung der Wiegescheine.

35      In dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 wird in den Randnrn. 34 bis 43 festgestellt, dass von den vier Mängeln, die die Kommission in ihrer Entscheidung feststellte, zwei begründet waren, nämlich die Zahlung von Beihilfen durch Scheck und die nicht fristgerechte Auszahlung von Beihilfen an bestimmte Erzeuger. Insbesondere führt der Gerichtshof in Randnr. 36 dieses Urteils aus: „Die in Rede stehenden Ausgaben sind nicht entsprechend den Gemeinschaftsbestimmungen getätigt worden. Daher hat die Kommission diese Ausgaben zu Recht von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.“

36      Da zwei der vier Mängelrügen der Kommission nicht begründet waren (Urteil vom 7. Juli 2005, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn. 44 bis 53) und daher nach Ansicht des Gerichtshofs die pauschale Berichtigung von 2 % „unzureichend begründet“ war, wurde die Entscheidung 2002/881 für nichtig erklärt, soweit mit ihr 2 % der im Sektor Obst und Gemüse getätigten Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen wurden (Urteil vom 7. Juli 2005, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn. 54 und 55).

37      Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik hat der Gerichtshof, wie aus Randnr. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 nicht entschieden, dass die beiden für begründet erachteten Mängel nicht zur Vornahme einer finanziellen Berichtigung führen könnten.

38      Hierzu ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof, da die Kommission die Entscheidung 2002/881 auf vier Mängelrügen gestützt hatte, von denen zwei vom Gerichtshof in dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 für unbegründet erachtet wurden, nicht an die Stelle der Kommission setzen und entscheiden konnte, welche Konsequenzen aus den beiden von ihm als begründet angesehenen Mängelrügen für die vorzunehmende finanzielle Berichtigung zu ziehen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T‑196/01, Slg. 2003, II‑3987, Randnrn. 224 und 225).

39      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission (C‑321/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigte Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission (T‑33/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in Frage gestellt, auf das sich die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung berufen hat. In der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, ergangen ist, hat das Gericht nämlich entschieden, dass von den vier Mängelrügen der Kommission nur eine unbegründet war, die keinen „wesentlichen Gesichtspunkt“ darstellte, sondern einen „untergeordneten Gesichtspunkt“, während die anderen Mängelrügen „grundlegende Mängel“ betrafen, und ist daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Kommission nicht für nichtig zu erklären war (Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, Randnrn. 211 und 212). Im vorliegenden Fall ist dagegen in Bezug auf die Zahlung durch Scheck weder im Zusammenfassenden Bericht noch im endgültigen Standpunkt der Kommission von einem untergeordneten Charakter des festgestellten Mangels die Rede.

40      Entgegen der von der Hellenischen Republik aufgestellten, aber nicht untermauerten Behauptung steht überdies das Unionsrecht einer Wiederaufnahme des Rechnungsabschlussverfahrens nicht entgegen, wenn die am Ende dieses Verfahrens ergangene Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt wurde. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung, wonach sich die „Ablehnung der Finanzierung … nicht auf Ausgaben beziehen [kann], die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse [der] Überprüfungen [der Kommission] schriftlich mitgeteilt hat“, kann nicht an der Wiederaufnahme des Rechnungsabschlussverfahrens hindern, da sich die von der Kommission nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881 vorgenommene neue finanzielle Berichtigung ebenfalls auf die Ausgaben bezieht, die in den 24 Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem der Hellenischen Republik die Ergebnisse der Überprüfungen mitgeteilt wurden.

41      Zum Argument der Hellenischen Republik, die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von 24 Monaten könne in Anbetracht der Nichtigerklärung des gesamten Rechnungsabschlussverfahrens durch den Gerichtshof nicht ab dem Schreiben vom 16. August 1999 zu laufen beginnen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof, entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik, in dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 nicht über das Rechnungsabschlussverfahren entschieden hat, an dessen Ende die Entscheidung 2002/881 erlassen wurde.

42      Da nämlich das Verfahren zur Ersetzung eines vom Unionsrichter für nichtig erklärten Aktes genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 82, Beschluss Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30, und Urteil Alitalia/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 99), lässt dessen Nichtigerklärung alle früheren Akte des Verfahrens unberührt. Wenn die Kommission im vorliegenden Fall das Verfahren im Stadium der Einladung zu einem erneuten bilateralen Gespräch wieder aufgenommen hat, das am 11. Mai 2006 stattfand, dann geschah dies, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, um es der Hellenischen Republik zu ermöglichen, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881 durch das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 Stellung zu nehmen.

43      Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die Kommission, als sie in der angefochtenen Entscheidung die bei den Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 vorgenommene finanzielle Berichtigung mit der Zahlung der Beihilfen durch Scheck begründet hat, weder gegen Art. 233 EG noch gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen hat.

44      Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge, wonach die in Art. 5 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von 24 Monaten nicht ab dem Schreiben vom 16. August 1999 zu laufen beginnen dürfe, weil es entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 keine Schätzung der Beträge enthalte

45      Nach Auffassung der Hellenischen Republik darf die Kommission den 16. August 1999 nicht als Beginn der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 in der durch die Verordnung Nr. 1287/95 geänderten Fassung vorgesehenen Frist von 24 Monaten wählen, da das Schreiben vom 16. August 1999 entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 keine „Schätzung der Beträge“ enthalte.

46      Die Kommission hat in ihren schriftlichen Antworten auf Fragen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Hellenische Republik diese Rüge im Rahmen der vorliegenden Klage nicht mehr vorbringen könne, da die Frage des Inhalts des Schreibens vom 16. August 1999 im Rahmen des Verfahrens, in dem das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 ergangen sei, endgültig vom Gerichtshof entschieden worden sei.

47      Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Hellenische Republik die vorliegende Rüge in dem Verfahren, in dem das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 ergangen ist, nicht erhoben hat. Die Kommission kann somit nicht geltend machen, dass die Frage des Inhalts des Schreibens vom 16. August 1999 vom Gerichtshof in dem Verfahren, in dem das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 ergangen sei, endgültig entschieden worden sei.

48      In der mündlichen Verhandlung hat die Hellenische Republik erklärt, sie habe in dem Verfahren, in dem das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 ergangen sei, sämtliche von ihr für zweckdienlich gehaltenen Angriffsmittel vorgebracht. Hierzu hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Frage, ob die Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen eine Schätzung der Beträge habe enthalten müssen, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage vor dem Gerichtshof nicht gestellt habe. Sie habe die vorliegende Rüge erst nach dem Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission (C‑300/02, Slg. 2005, I‑1341, im Folgenden: Urteil vom 24. Februar 2005), erheben können, in dem der Gerichtshof erstmals entschieden habe, dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 die Mitteilung der Kommission über das Ergebnis ihrer Untersuchungen eine Schätzung der Beträge enthalten müsse.

49      Dieser Argumentation der Hellenischen Republik kann nicht gefolgt werden. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts durch den Gerichtshof wird nämlich, falls erforderlich, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor dem Urteil des Gerichtshofs entstanden oder begründet worden sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend, in Bezug auf die zeitlichen Wirkungen der Auslegungen, die der Gerichtshof in Ausübung seiner ihm durch Art. 234 EG verliehenen Befugnisse vornimmt, Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 11. August 1995, Roders u. a., C‑367/93 bis C‑377/93, Slg. 1995, I‑2229, Randnr. 42). Die Hellenische Republik kann somit den Umstand, dass das Urteil vom 24. Februar 2005 nach der Klage in der Rechtssache ergangen ist, die zu dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 geführt hat, nicht als Rechtfertigung dafür anführen, dass sie die vorliegende Rüge nicht im Rahmen dieser Klage habe vorbringen können.

50      Somit hat sich die Hellenische Republik dadurch, dass sie die vorliegende Rüge nicht im Rahmen des Verfahrens, in dem das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 ergangen ist, vorgebracht hat, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre, jeder Möglichkeit begeben, diese Rüge später zu erheben, nachdem die Frist für eine Klage gegen die Entscheidung 2002/881 abgelaufen war.

51      Wie bereits zuvor in den Randnrn. 41 und 42 erwähnt, hat sich der Gerichtshof nicht zu dem Rechnungsabschlussverfahren geäußert, an dessen Ende die Entscheidung 2002/881 ergangen ist, so dass die Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung das Rechnungsabschlussverfahren mit einer Einladung der Hellenischen Republik zu einem erneuten bilateralen Gespräch wieder aufnehmen konnte, ohne die früheren Verfahrenshandlungen in Frage zu stellen. Das Schreiben vom 16. August 1999, mit dem die Kommission das Ergebnis ihrer Überprüfungen mitteilte, blieb somit von der Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881 unberührt.

52      Hieraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung am Ende eines Verfahrens erlassen worden ist, bei dem es sich teilweise um das Verfahren handelte, an dessen Ende die Entscheidung 2002/881 ergangen war.

53      Könnte die Hellenische Republik im Rahmen der vorliegenden Klage eine Rüge in Bezug auf eine Verfahrenshandlung erheben, die von der Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881 unberührt blieb, obwohl sie durch nichts daran gehindert gewesen wäre, diese Rüge vor dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens geltend zu machen, in dem das oben in Randnr. 10 angeführte Urteil vom 7. Juli 2005 ergangen ist, würde dies somit darauf hinauslaufen, ihr die Nichtbeachtung der Frist für eine Klage gegen die Entscheidung 2002/881 zu gestatten.

54      Nach ständiger Rechtsprechung entspricht aber die strikte Anwendung der Vorschriften der Union über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, Slg. 2010, I‑11535, Randnr. 49).

55      Folglich ist die zweite Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur dritten Rüge, wonach im Fall der mangelhaften Ausführung einer Sekundärkontrolle keine pauschale Berichtigung von 2 % vorgenommen werden dürfe

56      Die Hellenische Republik vertritt die Auffassung, dass eine finanzielle Berichtigung nicht vorgenommen werden dürfe, wenn ein Mitgliedstaat eine Sekundärkontrolle lediglich mangelhaft ausgeführt habe. Nur das völlige Unterbleiben einer solchen Kontrolle rechtfertige eine pauschale Berichtigung von 2 %.

57      Unterstellt man, dass die Kontrolle der Zahlungsweise der Beihilfen eine Sekundärkontrolle darstellt, ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass die Zahlung bei bestimmten, aber nicht bei allen Auszahlungen durch Scheck erfolgte, nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass die Hellenische Republik nur eine lückenhafte Kontrolle der Zahlungsweise der Beihilfen durchgeführt hat. Die Kommission macht insoweit geltend, dass die Hellenische Republik „nie überprüft“ habe, ob die Zahlungsweise der Beihilfen korrekt gewesen sei, was von der Hellenischen Republik nicht substantiiert bestritten wird, denn sie trägt lediglich vor, dass die durchgeführten Kontrollen nur mangelhaft gewesen seien und daher die Behauptung der Kommission „offenkundig unzutreffend“ sei.

58      Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge und folglich der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Tatsachenwürdigung, Begründungsmangel, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensüberschreitung

59      Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil werden eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und ein Begründungsmangel geltend gemacht. Mit dem zweiten Teil werden ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung gerügt.

 Zum ersten Teil: fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Begründungsmangel

60      Was die von der Klägerin im Rahmen dieses Teils beanstandete Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn der Staat, der ihr Adressat ist, am Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C‑130/99, Slg. 2002, I‑3005, Randnr. 126, und vom 14. April 2005, Portugal/Kommission, C‑335/03, Slg. 2005, I‑2955, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2009, Italien/Kommission, T‑373/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).

61      Unterstellt, die Klägerin werfe der Kommission vor, die Gründe für die vorgenommene Berichtigung nicht angegeben zu haben, ist zunächst festzustellen, dass in Nr. 4.3 des Zusammenfassenden Berichts, auf den in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird, die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens bei den Kommissionsdienststellen dargestellt werden, an denen die Hellenische Republik unmittelbar beteiligt war. Sodann wird in der angefochtenen Entscheidung eindeutig die „durch Scheckzahlungen beeinträchtigte Kontrollqualität“ als Grund für die Berichtigung angegeben und auf den Zusammenfassenden Bericht verwiesen, in dessen Nr. 4.3.5, in der der endgültige Standpunkt der Kommission dargelegt wird, es klar heißt: „Diese finanzielle Berichtigung wird durch die Schwäche des Kontrollsystems gerechtfertigt, dem gemäß die griechischen Behörden Scheckzahlungen zugelassen haben.“

62      Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung „vage und unzureichend“ sei.

63      Zur gerügten fehlerhaften Tatsachenwürdigung bringt die Hellenische Republik vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie auf der Feststellung beruhe, dass die Praxis der Scheckzahlung „nicht selten war“, obwohl erstens nur einige Mitglieder der Erzeugerorganisationen durch Scheck bezahlt worden seien, zweitens die einschlägige innerstaatliche Regelung mit der Gemeinschaftsregelung im Einklang stehe und drittens die Beihilfen an sämtliche Mitglieder der Erzeugerorganisationen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gezahlt worden seien.

64      Die Kommission hat im vorliegenden Fall die Vornahme einer finanziellen Berichtigung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“ mit „Kontrolldefiziten“ und „durch Scheckzahlungen beeinträchtigter Kontrollqualität“ gerechtfertigt.

65      Wie die Kommission zutreffend ausführt, hat der Gerichtshof in dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 bereits entschieden, dass die in Rede stehenden Ausgaben wegen der Scheckzahlung an bestimmte Erzeuger nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden und dass die Kommission diese Ausgaben daher in der Entscheidung 2002/881 zu Recht von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen hatte.

66      Die Hellenische Republik bestreitet im Übrigen nicht, dass die Beihilfen an bestimmte Mitglieder der Erzeugerorganisationen durch Scheck gezahlt wurden, macht aber geltend, dass die einschlägige innerstaatliche Regelung mit der Gemeinschaftsregelung im Einklang stehe und dass trotz der in einigen Fällen erfolgten Scheckzahlung alle Mitglieder von Erzeugerorganisationen die Beihilfen erhalten hätten.

67      Zum einen ist aber das Vorbringen, die innerstaatliche Regelung stehe mit der Gemeinschaftsregelung im Einklang, nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass Zahlungen durch Scheck erfolgt sind. Zum anderen führt die Kommission in Nr. 4.3.1.1 des Zusammenfassenden Berichts aus, dass das erste interministerielle Rundschreiben, das vorschreibe, Zahlungen durch Überweisung vorzunehmen, nach dem Wirtschaftsjahr 1997/98 ergangen sei, woraus sie den Schluss gezogen habe, dass es in diesem Wirtschaftsjahr nicht unüblich gewesen sei, die Beihilfe auf andere Weise als durch Bank- oder Postüberweisungen auszuzahlen, ohne dass die Hellenische Republik in der Klageschrift oder in der Erwiderung darzutun vermocht hätte, dass diese Ausführungen der Kommission nicht zutreffen.

68      Das Argument der Hellenischen Republik, trotz der Zahlung von Beihilfen durch Scheck sei das mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 169, S. 15) verfolgte Ziel, dass die Erzeuger die Beihilfe innerhalb der bestehenden Fristen erhielten, erreicht worden, geht ins Leere, da die Zahlungen mit der Gemeinschaftsregelung im Einklang stehen müssen, um vom EAGFL finanziert zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. April 2008, Griechenland/Kommission, T‑364/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).

69      Somit kann die Hellenische Republik nicht geltend machen, die Kommission habe bei der Würdigung der Tatsachen im vorliegenden Fall einen Fehler begangen.

70      Der erste Teil ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensüberschreitung

71      Die Hellenische Republik ist der Auffassung, die Kommission habe in Anbetracht der Verluste, die dem EAGFL dadurch entstanden sein sollten, dass die Beihilfen an einige Mitglieder der Erzeugerorganisationen durch Scheck gezahlt worden seien, eine offenkundig übermäßige Berichtigung vorgenommen.

72      Zur Höhe der finanziellen Berichtigung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission so weit gehen kann, die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C‑263/98, Slg. 2001, I‑6063, Randnr. 125, und des Gerichts vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 140). Allerdings hat die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der verlangt, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25). Bemüht sich die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe des Rechnungsabschlusses, statt die Finanzierung sämtlicher Ausgaben abzulehnen, um die Aufstellung von Regeln, die auf eine Differenzierung anhand des Risikograds abzielen, den verschiedene Stufen von Kontrollmängeln für den EAGFL bedeuten, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996, Griechenland/Kommission, C‑50/94, Slg. 1996, I‑3331, Randnr. 28, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 140).

73      Was die Art der im vorliegenden Fall vorgenommenen Berichtigung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 mit dem Titel „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL – Garantie“ (im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) von der Kommission eine pauschale Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn sich die der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Verluste nicht genau ermitteln lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑346/00, Slg. 2003, I‑9293, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Spanien/Kommission, T‑281/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

74      Insbesondere ist gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97, wenn ein Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen ordnungsgemäß vorgenommen, es aber vollständig versäumt hat, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, eine Berichtigung in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da das Verlustrisiko für den EAGFL gering und der Verstoß weniger gravierend war. Hat ein Mitgliedstaat dagegen zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des EAGFL bestand.

75      Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes ergeben (siehe oben, Randnrn. 63 bis 69), dass die Kommission zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die in Rede stehenden Ausgaben wegen der Zahlung einiger Beihilfen durch Scheck nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

76      In dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7. Juli 2005 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer Gefahr finanzieller Verluste zum Nachteil des EAGFL zutreffen (siehe Randnrn. 41 und 42).

77      Somit konnte die Kommission, ohne gegen das Dokument Nr. VI/5330/97 zu verstoßen, eine pauschale Berichtigung in Höhe des niedrigsten anwendbaren Satzes von 2 % vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 56, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C‑418/06 P, Slg. 2008, I‑3047, Randnr. 137).

78      Im Übrigen ist, auch wenn die Kontrolle der Zahlungsweise von Beihilfen, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eine Schlüsselkontrolle darstellt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 berechtigt war, wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen eine Berichtigung in Höhe von 5 % vorzunehmen. Gleichwohl hat die Kommission nach ihren Angaben die finanzielle Berichtigung auf 2 % herabgesetzt, um dem geringen Verlustrisiko für den EAGFL Rechnung zu tragen.

79      Unter diesen Umständen kann die Hellenische Republik der Kommission nicht vorwerfen, in ihrem Fall eine unverhältnismäßige finanzielle Berichtigung vorgenommen zu haben.

80      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zur Berichtigung der im Sektor Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 getätigten Ausgaben

81      Die Hellenische Republik bringt drei Klagegründe vor, mit denen sie sich gegen die finanzielle Berichtigung wendet, die bei den im Sektor Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 getätigten Ausgaben vorgenommen wurde. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung wesentlicher Formerfordernisse des Verfahrens sowie, hilfsweise, die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht geltend. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie eine unzureichende Begründung. Der dritte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Sachverhaltsirrtümer, eine unzureichende Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung gestützt.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formerfordernisse des Verfahrens und, hilfsweise, Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht

82      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil bezieht sich auf eine Verletzung wesentlicher Formerfordernisse. Mit dem zweiten Teil wird hilfsweise die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht geltend gemacht.

 Erster Teil: Verletzung wesentlicher Formerfordernisse des Verfahrens

83      Im Rahmen des ersten Teils erhebt die Hellenische Republik zwei Rügen. Zum einen macht sie geltend, die Kommission hätte während des bilateralen Gesprächs, das gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 zwischen den Vertretern der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats habe stattfinden müssen, die vorläufige Schätzung der vorzuschlagenden finanziellen Berichtigungen mitteilen müssen. Zum anderen wirft sie der Kommission vor, sie habe bei diesem bilateralen Gespräch ihren Standpunkt in Bezug auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen und des sich hieraus zum Nachteil der Gemeinschaft ergebenden finanziellen Schadens nicht dargelegt.

–       Zur ersten Rüge: fehlende Erörterung der Schätzung der geplanten Berichtigungen

84      Gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen.

85      Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 geänderten Fassung regelt den Ablauf dieses Verfahrens näher. Im Anschluss an Nachforschungen teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Nach Ablauf der Antwortfrist führt die Kommission bilaterale Besprechungen mit den Parteien, und diese versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen sowie die Schwere des Verstoßes und den der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Sodann teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung förmlich mit, wobei sie die auszuschließenden Ausgaben angibt.

86      In seiner vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geltenden Fassung sah Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 vor, dass in der an den Mitgliedstaat gerichteten Mitteilung der Feststellungen die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der betreffenden Vorschriften sicherstellen sollten, sowie eine Schätzung der Beträge anzugeben waren. Seit der Änderung der Verordnung Nr. 1663/95 durch die Verordnung Nr. 2245/1999 muss das erste Schreiben der Kommission ihre Feststellungen enthalten, aber keine Schätzung der Beträge, die sie auszuschließen beabsichtigt (Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2008, Spanien/Kommission, T‑266/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 199, und vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, T‑263/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65). Außerdem ist die Kommission, wie sie zu Recht ausführt, in den Gesprächen mit dem Mitgliedstaat nicht verpflichtet, einen auszuschließenden Betrag anzugeben oder irgendeinen Vorschlag zu machen (Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, Randnr. 67). Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2245/1999 sollte die Beurteilung der Ausgaben, die die Kommission aufgrund ihrer Feststellungen auszuschließen beabsichtigt, erst bekannt gemacht werden, wenn der Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Der Ablauf des Verfahrens erlaubt es der Kommission u. a., Erklärungen des Mitgliedstaats zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten einzuholen und diese Erklärungen gegebenenfalls bei der Festsetzung des Betrags der Ausgaben, die sie auszuschließen beabsichtigt, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2007, Griechenland/Kommission, C‑332/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

87      Die Schätzung der Beträge, die die Kommission auszuschließen beabsichtigt, ist nunmehr gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der geänderten Verordnung Nr. 1663/95 in dem Schreiben anzugeben, das nach den bilateralen Gesprächen verschickt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T‑251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 181, und vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 81).

88      Im vorliegenden Fall beanstandet die Hellenische Republik, dass die Kommission während der bilateralen Gespräche keine vorläufige Schätzung der eventuellen finanziellen Berichtigungen vorgelegt habe. Wie oben in Randnr. 86 ausgeführt, war die Kommission weder vor noch während der bilateralen Gespräche verpflichtet, der Hellenischen Republik den auszuschließenden Betrag darzulegen. Dieser Betrag wurde der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der geänderten Verordnung Nr. 1663/95 förmlich mitgeteilt.

89      Dieses Ergebnis wird auch durch das in der Erwiderung vorgebrachte Argument der Hellenischen Republik nicht in Frage gestellt, wonach das Fehlen bilateraler Gespräche über die Schätzung der beabsichtigten Berichtigungen beim betreffenden Mitgliedstaat die Erwartung wecke, dass die Kommission von ihrer Auffassung, dass er Zuwiderhandlungen begangen habe, abrücke. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich, wie die Kommission zu Recht bemerkt, eindeutig aus der Einladung zu den bilateralen Gesprächen, dass die Kommissionsdienststellen „beabsichtigen, den Ausschluss bestimmter Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung vorzuschlagen“, auch wenn kein Gespräch über die Höhe dieser Berichtigungen vorgesehen war; somit kann die Hellenische Republik nicht geltend machen, irregeführt worden zu sein.

90      Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge: Fehlen von Gesprächen über Art und Schwere des Verstoßes sowie über den finanziellen Schaden

91      Gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 muss sich das bilaterale Gespräch auf Art und Schwere des Verstoßes sowie den der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden beziehen.

92      Nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1663/95 in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung „führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen [sowie] die Schwere des Verstoßes und den der [Gemeinschaft] entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen.“

93      Im vorliegenden Fall geht aus der Einladung zu bilateralen Gesprächen vom 19. Januar 2006 hervor, dass die Punkte, die Gegenstand der bilateralen Gespräche sind, in der Anlage zu dieser Einladung aufgeführt werden. In Nr. 1.1 dieser Anlage heißt es, dass die landwirtschaftlichen Parzellen, für die die Beihilfe beantragt worden war, nicht wie von der Gemeinschaftsregelung verlangt einzeln ausgewiesen worden seien. In Nr. 2.2 der Anlage wird auf das Fehlen von Abgleichen mit der Datenbank des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte Beihilferegelungen (im Folgenden: InVeKoS) hingewiesen. Nr. 3.2 der Anlage betrifft die Unzulänglichkeit der Vor-Ort-Kontrollen für alle Verpflichtungen und Auflagen der Beihilfeempfänger. In Nr. 3.3 der Anlage geht es um den nicht hinreichend detaillierten Inhalt der Kontrollberichte. Nr. 4 des Anhangs bezieht sich auf die gute landwirtschaftliche Praxis und insbesondere ihre Kontrolle.

94      Außerdem ergibt sich aus dem der Hellenischen Republik am 28. März 2006 zugestellten Protokoll des bilateralen Treffens, dass dieses Treffen „sich auf die in der Anlage zur Einladung zu einem bilateralen Treffen genannten Fragen konzentriert“ habe. Ferner wird ausgeführt, dass „im Lauf des Treffens … die folgenden Punkte in der Reihenfolge, in der sie im Einladungsschreiben zu dem bilateralen Treffen aufgeführt waren, erörtert [worden sind]“, nämlich u. a. die Ausweisung der einzelnen Parzellen und die Abgleiche mit dem InVeKoS (Nr. 1.1), der Inhalt der Kontrollberichte (Nr. 3.3) und die Kontrolle der guten landwirtschaftlichen Praxis (Nr. 4.3).

95      Die Hellenische Republik kann also nicht geltend machen, das bilaterale Gespräch habe sich nicht auf Art und Schwere der von der Kommission festgestellten Mängel bezogen.

96      Zur gerügten fehlenden Erörterung des der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schadens während des bilateralen Treffens ist festzustellen, dass im Protokoll des bilateralen Treffens entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik auf die Einladung zu dem bilateralen Gespräch Bezug genommen wird, in der das Dokument Nr. VI/5330/97 über Unzulänglichkeiten bei den Schlüsselkontrollen erwähnt wird. Die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien beziehen sich aber u. a. auf das Risiko von Verlusten für den EAGFL, wenn Mängel bei den Schlüsselkontrollen festgestellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 76 und 77).

97      Die zweite Rüge und damit der erste Teil dieses Klagegrundes sind daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht

98      Die Hellenische Republik macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung, falls der Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften vom Gericht nicht als begründet angesehen werden sollte, gleichwohl für nichtig zu erklären sei, da die Kommission in zeitlicher Hinsicht unzuständig sei. Die erste Mitteilung der Kommission, die eine Schätzung des Betrags der finanziellen Berichtigung enthalte, sei deren Schreiben vom 3. Oktober 2006. Folglich fielen gemäß der 24‑Monate‑Regel des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 die vor dem 3. Oktober 2004 getätigten Ausgaben in zeitlicher Hinsicht nicht in die Zuständigkeit der Kommission.

99      Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1258/1999 kann sich die Ablehnung der Finanzierung nicht auf Ausgaben beziehen, die „über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat“.

100    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Mitteilung, die als Ausgangspunkt des Zeitraums von 24 Monaten dient und die Ablehnung der Finanzierung auf die in diesem Zeitraum getätigten Ausgaben beschränkt, um die schriftliche Mitteilung allein der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen an den betroffenen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T‑214/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

101    Damit ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, entgegen den Ausführungen der Hellenischen Republik bei der Berechnung des Zeitraums von 24 Monaten nicht das Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006, das die Schätzung der Ausgaben enthält, als Ausgangspunkt heranzuziehen, sondern das Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2005, mit dem der Hellenischen Republik die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen mitgeteilt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Schreiben ausdrücklich heißt, dass der Ausschluss der Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung „nur die Ausgaben [betrifft], die während der 24 Monate vor der Übermittlung dieses Schreibens in griechischer Sprache getätigt worden sind“.

102    Nach alledem sind der zweite Teil und damit der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: unzureichende Begründung

103    Die Hellenische Republik bringt im Wesentlichen vor, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei insofern unklar, als darin ein einziger Verstoß in Form der fehlerhaften Vornahme einer Schlüsselkontrolle als „nicht ganz befriedigende Abgleiche“ bezeichnet werde, während aus dem Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 und dem Zusammenfassenden Bericht hervorgehe, dass die Kommission ihr ursprünglich fünf Mängel bei Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Agrarumwelt“ und zwei Mängel bei Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“ zur Last gelegt habe.

104    Wie bereits oben in Randnr. 60 erwähnt, ist in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen.

105    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass im Zusammenfassenden Bericht, auf den die angefochtene Entscheidung ausdrücklich verweist, die verschiedenen Abschnitte des bei den Kommissionsdienststellen abgelaufenen Verwaltungsverfahrens, an denen die Hellenische Republik unmittelbar beteiligt war, klar genannt sind. Wie die Kommission hervorhebt, wird im vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung klar auf die Ergebnisse „[der] vorgenommenen Überprüfungen, [der] bilateralen Gespräche und [der] Schlichtungsverfahren“ Bezug genommen.

106    Ferner ist festzustellen, dass die Hellenische Republik während dieses Verfahrens über die verschiedenen gegen sie vorgebrachten Rügen informiert wurde. Dies belegen das Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2005, mit dem der Hellenischen Republik die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mitgeteilt wurden, das Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006, das Einladungsschreiben zu den bilateralen Gesprächen sowie das Protokoll dieser Gespräche.

107    Was speziell das Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 betrifft, das von der Hellenischen Republik selbst angeführt worden ist, ist festzustellen, dass dieses Schreiben u. a. fünf Schwachpunkte bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Agrarumwelt“ und zwei Schwachpunkte bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“ nennt. Bei den in diesem Schreiben beschriebenen Mängeln handelt es sich um diejenigen, von deren Vorliegen die Kommission am Ende ihrer Kontrollmission, der Mitteilung ihrer Überprüfungen, der Analyse der nach der Mitteilung der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen formulierten Antworten der Hellenischen Republik und den bilateralen Gesprächen ausgegangen ist. Dies geht klar aus Nr. 1 der Anlage zu diesem Schreiben hervor. Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik handelt es sich bei den fünf Mängeln bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Agrarumwelt“ und den zwei Mängeln bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“ nicht lediglich um Mängel, die von der Kommission im Anfangsstadium des Verwaltungsverfahrens festgestellt wurden.

108    Zwar weist die Hellenische Republik zutreffend darauf hin, dass in Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission dargelegt wird, die fünf Mängel bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Agrarumwelt“ und die zwei Mängel bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“ nicht ausdrücklich wieder aufgeführt sind. Dort heißt es lediglich in allgemeiner Form: „Die Dienststellen der Kommission sind der Auffassung, dass Vor-Ort-Kontrollen, auch wenn sie bei 100 % der Begünstigten der Aufforstungsmaßnahme durchgeführt wurden, kein Ausgleich für das Fehlen rechnergestützter Gegenkontrollen mit den Daten des InVeKoS, für Mängel bei der ordnungsgemäßen Identifizierung von Parzellen und für die übrigen Mängel im InVeKoS, die die Dienststellen der Kommission in Bezug auf den von der Kontrolle abgedeckten Zeitraum festgestellt hatten, sein können.“

109    Wie die Kommission zutreffend ausführt, ergibt sich jedoch aus dem Schlusssatz des endgültigen Standpunkts der Kommission in Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts, dass „die Dienststellen der Kommission bei ihrem Standpunkt [bleiben], den sie den griechischen Behörden mit [dem] Schreiben [der Kommission] vom 3. Oktober 2006 … dargelegt hatten“, in dem die fünf Mängel bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Agrarumwelt“ und die zwei Mängel bei den Schlüsselkontrollen in Bezug auf die Maßnahme „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“, wie oben in Randnr. 107 ausgeführt, ausdrücklich erwähnt werden.

110    Somit lässt die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik klar die Gründe erkennen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Berichtigung von 5 % bei den von der Hellenischen Republik im Sektor der Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 getätigten Ausgaben vorzunehmen.

111    Folglich ist der Klagegrund einer unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Rechtsverstoß, Sachverhaltsirrtümer, unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensüberschreitung

112    Dieser Klagegrund umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil werden Rechts- und Sachverhaltsirrtümer und eine unzureichende Begründung geltend gemacht. Der zweite Teil bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung.

 Zum ersten Teil: Rechts- und Sachverhaltsirrtümer und unzureichende Begründung

113    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 32).

114    Insoweit geht aus den Vorschriften in Bezug auf den EAGFL hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort einzurichten, mit dem sichergestellt werden kann, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen erfüllt sind. Fehlt es an einem solchen System von Kontrollen oder ist das von einem Mitgliedstaat eingerichtete System so mangelhaft, dass es Zweifel an der Beachtung dieser Voraussetzungen fortbestehen lässt, ist die Kommission berechtigt, bestimmte von dem betreffenden Mitgliedstaat getätigte Ausgaben nicht anzuerkennen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C‑468/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Portugal/Kommission, T‑183/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

115    Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission zum Nachweis des Vorliegens einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen umfassend darzulegen, sondern nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und vernünftige Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C‑247/98, Slg. 2001, I‑1, Randnrn. 7 bis 9, und Urteil vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 51).

116    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass erstens die Ausweisung der landwirtschaftlichen Parzellen, für die Beihilfe gewährt wurde, unter Verstoß gegen Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL (ABl. L 74, S. 1) unvollständig war, zweitens entgegen Art. 60 der Verordnung Nr. 445/2002 keine Gegenkontrolle anhand der Datenbank des InVeKoS durchgeführt wurde, drittens die Kontrollen vor Ort unter Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 445/2002 nicht erschöpfend waren, viertens die Kontrollberichte unter Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten InVeKoS für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) nicht detailliert waren und fünftens die Kontrollen unter Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 445/2002 unzureichend in Bezug auf alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigten waren.

–       Zur Ausweisung der landwirtschaftlichen Parzellen

117    Die Hellenische Republik macht im Wesentlichen geltend, sie habe im Rechnungsabschlussverfahren nachgewiesen, dass die landwirtschaftlichen Parzellen seit 2003 Gegenstand einer einheitlichen Ausweisung gemäß Art. 58 der Verordnung Nr. 445/2002 gewesen seien und dass die Beihilfezahlungen ohne Risiko für den EAGFL erfolgt seien.

118    Gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 445/2002 beziehen sich flächenbezogene Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums auf einzeln ausgewiesene Parzellen. Nach Art. 58 Abs. 4 erfolgt die Identifizierung der Flächen gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1).

119    Die Verordnung Nr. 3508/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. L 182, S. 4) geänderten Fassung sieht in ihrem Art. 1 Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat ein InVeKoS einrichtet.

120    Art. 2 der Verordnung Nr. 3508/92 in der durch die Verordnung Nr. 1593/2000 geänderten Fassung sieht vor, dass das InVeKoS u. a. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (im Folgenden: Identifizierungssystem) umfassen muss.

121    Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 in der durch die Verordnung Nr. 1593/2000 geänderten Fassung wird das Identifizierungssystem auf der Grundlage von Katasterplänen und -unterlagen oder anderem Kartenmaterial erstellt. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft‑ und Satellitenorthobildern mit einem homogenen Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1 : 10 000 entsprechende Genauigkeit sicherstellt. Alle landwirtschaftlichen Parzellen müssen gemäß diesem System identifiziert werden (Urteil vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 54).

122    Außerdem ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Einführung des InVeKoS zukommt. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen stellt nämlich einen entscheidenden Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung einer flächengebundenen Regelung dar. Das Fehlen eines zuverlässigen Systems zur Identifizierung der Parzellen bringt als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, C‑285/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, T‑243/05, Slg. 2007, II‑3475, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 57).

123    Wie bereits oben in Randnr. 109 erwähnt, wird in dem in Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts dargelegten endgültigen Standpunkt der Kommission auf das Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 Bezug genommen.

124    In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2006 gibt die Kommission an, dass die „Identifizierung der Parzellen, für die eine Beihilfe gewährt worden ist, nicht in jedem Fall erfolgt ist, so dass es entgegen Art. 58 der Verordnung Nr. 445/2002 nicht möglich war, die Flächen genau zu bestimmen und die wirksamen Gegenkontrollen durchzuführen“. Sie verweist auch auf Nr. 1.1 ihres Schreibens vom 4. Juli 2005, in dem sie ausgeführt hatte, dass die Parzellen nicht, wie in der Verordnung Nr. 445/2002 vorgesehen, „in einheitlicher Art und Weise identifiziert“ worden seien. Sie fügt hinzu, dass „die Identifizierung … im Wesentlichen auf die Vermessung der fraglichen landwirtschaftlichen Parzellen und Flächen in Stremmen gestützt [war] (1 Stremme = 1/10 Hektar) [und dass] vor 2004 nicht die regelmäßige Vorlage der InVeKoS-Erklärung und/oder von Auszügen ... des Systems zur Identifizierung der Parzellen erforderlich [war, was] in den meisten Fällen die Vornahme einer Einzelausweisung und erst recht die Durchführung der nicht automatisierten Gegenkontrollen bis [Ende des Jahres] 2003 unmöglich [machte]“.

125    Gemäß der oben in Randnr. 115 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Hellenische Republik nachweist, dass die Beurteilungen der Kommission unzutreffend sind.

126    Die Hellenische Republik macht geltend, sie habe in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission sowie bei den bilateralen Gesprächen den Nachweis erbracht, dass die Parzellen seit 2003 Gegenstand einer einheitlichen Identifizierung gemäß den Bestimmungen von Art. 58 der Verordnung Nr. 445/2002 gewesen seien. Sie führt insoweit ihr Schreiben vom 5. September 2005 (Nr. 1.1) an. Darüber hinaus erinnert sie an die Existenz mehrerer ministerieller Erlasse in Bezug auf die Art und Weise der Identifizierung der Parzellen und die Verpflichtung, in den im Rahmen des InVeKoS gestellten Anträgen die genaue Parzellennummer anzugeben.

127    Zunächst ist festzustellen, dass die Hellenische Republik behauptet, den Nachweis für die Identifizierung der Parzellen erbracht zu haben, ohne indes anzugeben, auf welche Beweise sie abstellt. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll des bilateralen Treffens, dass die Hellenische Republik im Lauf dieser Gespräche mehrere Dokumente vorgelegt hat, um die Identifizierung der Parzellen nachzuweisen. In ihren Schriftsätzen gibt die Klägerin allerdings nicht an, inwieweit diese Dokumente belegen, dass die landwirtschaftlichen Parzellen seit 2003 im Einklang mit der Verordnung Nr. 445/2002 identifiziert worden wären.

128    Sodann führt die Hellenische Republik zum Beleg für ihre Behauptung, dass die landwirtschaftlichen Parzellen seit 2003 Gegenstand einer einheitlichen Identifizierung seien, ihr Schreiben vom 5. September 2005 an, in dem in Nr. 1.1 nachgewiesen werde, dass die griechischen Erzeuger seit 2003 eine solche Identifizierung vornähmen. Der Inhalt dieses Schreibens ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung der Kommission zu entkräften. Aus ihm geht nämlich nicht hervor, dass die nach der Verordnung Nr. 445/2002 erforderliche Identifizierung der Parzellen in Griechenland tatsächlich seit 2003 stattfindet. Die Hellenische Republik beschränkt sich darauf, sämtliche Rechtstexte zu nennen, die in Griechenland die Erzeuger zu einer einheitlichen Identifizierung der Parzellen in den im Rahmen des InVeKoS gestellten Anträgen verpflichten, wobei sie darauf hinweist, dass im Jahr 2003 „eine kleine Zahl von Landwirten es aus Unkenntnis versäumt hat, den Antrag zu stellen“.

129    Außerdem ist festzustellen, dass die Nennung von Rechtstexten, die zur einheitlichen Identifizierung der Parzellen verpflichten, durch die Hellenische Republik nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass sie tatsächlich eine solche Identifizierung vorgenommen hat.

130    Schließlich räumt die Hellenische Republik in der Klageschrift ein, dass einige Erzeuger für das Jahr 2003 keine im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 3508/92 stehenden elektronischen Erklärungen abgegeben haben, sondern handschriftlich ausgefüllte. Nach Art. 6 dieser Verordnung muss aber jeder Betriebsinhaber für jedes Jahr einen Beihilfeantrag abgeben, in dem die landwirtschaftlichen Parzellen angegeben werden, deren Identifizierung in Art. 4 der Verordnung geregelt wird. Unter diesen Umständen kann die Hellenische Republik nicht geltend machen, dass die landwirtschaftlichen Parzellen seit 2003 im Einklang mit dieser Verordnung ausgewiesen würden.

131    Infolgedessen ist die Argumentation der Hellenischen Republik zu den landwirtschaftlichen Parzellen zurückzuweisen.

–       Zu den Gegenkontrollen

132    Die Hellenische Republik macht im Wesentlichen geltend, dass Gegenkontrollen anhand der elektronischen Datenbank des InVeKoS im Einklang mit Art. 60 der Verordnung Nr. 445/2002 durchgeführt worden seien.

133    Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 2419/2001 umfassen die Verwaltungskontrollen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 insbesondere Gegenkontrollen der angegebenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen und der Tiere, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, zu verhindern, sowie Gegenkontrollen mit Hilfe der elektronischen Datenbank zur Prüfung der Beihilfefähigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 63).

134    Art. 60 der Verordnung Nr. 445/2002 bestimmt:

„Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen der Parzellen ..., die Gegenstand einer Fördermaßnahme sind, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des [InVeKoS], um jede ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden. ...“

135    In Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts gibt die Kommission an, dass die Hellenische Republik keine rechnergestützten Gegenkontrollen mit den Daten des InVeKoS durchgeführt habe. Sie verweist auch auf ihre Ausführungen in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2006, demzufolge das InVeKoS in Griechenland während des von der Untersuchung der Kommission erfassten Zeitraums nicht voll funktionsfähig gewesen sei.

136    Wie aus Randnr. 115 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist zu prüfen, ob die Hellenische Republik nachweist, dass die Beurteilungen der Kommission unzutreffend sind.

137    Die Hellenische Republik behauptet, das InVeKoS habe während des betreffenden Zeitraums in operationeller Hinsicht voll funktioniert. Sie führt auch mehrere Dokumente an, die sie im Lauf der bilateralen Gespräche vorgelegt habe und die belegten, dass sie elektronische Gegenkontrollen durchgeführt habe. Darüber hinaus zitiert sie das Schreiben der Opekepe (griechische Stelle für die Zahlung und Kontrolle der Beihilfen aus dem Ausrichtungs- und Garantiefonds) vom 9. März 2007, in dem erläutert werde, wie die elektronischen Gegenkontrollen durchgeführt worden seien.

138    Zunächst ist festzustellen, dass das Identifizierungssystem, wie bereits oben in den Randnrn. 126 bis 131 ausgeführt, nicht vollständig im Einklang mit Art. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 in der durch die Verordnung Nr. 1593/2000 geänderten Fassung stand. Außerdem ist festzustellen, dass aus Art. 2 der Verordnung Nr. 3508/92 in der durch die Verordnung Nr. 1593/2000 geänderten Fassung hervorgeht, dass das Identifizierungssystem ein Bestandteil des InVeKoS ist. Angesichts der festgestellten Lücken bei der Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen kann die Hellenische Republik nicht geltend machen, dass das InVeKoS im Jahr 2003 voll funktionsfähig gewesen sei.

139    Fehlt es aber an derartigen wirksamen und voll funktionsfähigen Systemen, die vom Unionsrecht vorgeschrieben sind und wesentliche Elemente der vorgesehenen Kontrollen darstellen, können die Gegenkontrollen im Sinne von Art. 60 der Verordnung Nr. 445/2002 nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 108, und vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 65).

140    Hinzu kommt, dass die Hellenische Republik, wie die Kommission zutreffend hervorhebt, trotz ihrer Versuche, nachzuweisen, dass sie entgegen den Feststellungen der Kommission elektronische Gegenkontrollen durchgeführt habe, in ihren Schriftsätzen selbst einräumt, dass für das Jahr 2003 einige Erzeuger keine elektronischen Erklärungen abgegeben haben, sondern handschriftliche Erklärungen, was sie auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt hat.

141    Hierzu ist festzustellen, dass die Hellenische Republik nicht dartut, dass die Beweise, die sie im Laufe der bilateralen Gespräche vorgelegt haben will, oder das Schreiben der Opekepe vom 9. März 2007 geeignet wären, die Tatsache in Frage zu stellen, dass einige Erzeuger keine der Verordnung Nr. 3508/92 entsprechenden elektronischen Erklärungen abgegeben haben.

142    Die Hellenische Republik trägt zwar vor, das Fehlen der Verordnung Nr. 3508/92 entsprechender elektronischer Erklärungen für das Jahr 2003 bedeute nicht, dass keine elektronischen Gegenkontrollen stattgefunden hätten, und fügt hinzu, dass die von den Kommissionsdienststellen entdeckten handschriftlichen Erklärungen für 2003 in das System eingegeben und die elektronischen Gegenkontrollen auf dieser Basis vorgenommen worden seien.

143    Zum einen liefert die Hellenische Republik jedoch hierfür keinen Beleg. Sie weist insbesondere nicht nach, dass im Jahr 2003 in Bezug auf die fraglichen Erzeuger elektronische Kontrollen durchgeführt worden sind. Zum anderen kann, selbst wenn elektronische Gegenkontrollen auf der Basis der von den Kommissionsdienststellen entdeckten handschriftlichen Erklärungen für 2003 stattgefunden haben sollten, dieser Umstand nicht die Beurteilung der Kommission in Frage stellen, die auf die fehlende Einrichtung des in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Identifizierungssystems gestützt ist.

144    Außerdem kann angesichts der vorstehenden Erwägungen und der oben in Randnr. 60 angeführten Rechtsprechung das Vorbringen der Kommission, ihre Dienststellen hätten bei der Kontrolle keinerlei Beweis dafür gefunden, dass Gegenkontrollen stattgefunden hätten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine „fehlerhafte“ Begründung darstellen.

145    Folglich sind die von der Hellenischen Republik vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Gegenkontrollen zurückzuweisen.

–       Zu den Kontrollen vor Ort

146    Die Hellenische Republik erhebt hauptsächlich zwei Rügen. Zum einen habe sie nachgewiesen, dass die Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Vermessung der landwirtschaftlichen Parzellen ausreichend und verlässlich gewesen seien und die Kriterien des Art. 61 der Verordnung Nr. 445/2002 erfüllt hätten. Zum anderen habe sie Vor-Ort-Kontrollen der guten landwirtschaftlichen Praxis vorgenommen.

147    In Art. 61 der Verordnung Nr. 445/2002 heißt es: „Die Kontrollen vor Ort finden gemäß Titel III der Verordnung ... Nr. 2419/2001 statt.“ Nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2419/2001 werden die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.

148    Speziell in Bezug auf die Kontrolle der guten landwirtschaftlichen Praxis geht aus Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 445/2002 hervor, dass alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigten, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, Gegenstand der entsprechenden Kontrolle sind. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 sieht vor, dass die guten landwirtschaftlichen Praktiken auch einen bei der Bestimmung der Flächen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 119).

149    Aus dem Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006, das in Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts über den endgültigen Standpunkt der Kommission erwähnt wird, geht hervor, dass die Kontrollen vor Ort nicht erschöpfend im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 445/2002 gewesen seien, weil sie erstens keine der Verordnung Nr. 3508/92 entsprechende Vermessung der landwirtschaftlichen Parzellen umfasst hätten und weil zweitens keinerlei Beweis dafür vorliege, dass in Bezug auf die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis Kontrollen vor Ort stattgefunden hätten.

150    Der Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen der Vermessung der landwirtschaftlichen Parzellen hält die Hellenische Republik lediglich entgegen, diese Parzellen seien „durch die nationalen Kontrolleure geprüft und vermessen“ worden, was die Kommissionsdienststellen nicht hätten nachprüfen können, da sie selbst keine Vermessung dieser Parzellen durchgeführt hätten. Dieses durch nichts belegte Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellungen der Kommission zu entkräften.

151    Hierzu heißt es im Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2005, das im Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 erwähnt wird: „In Bezug auf die Vermessung der landwirtschaftlichen Parzellen liegen keine hinreichenden Beweise dafür vor, in welchem Umfang die Parzelle tatsächlich neu vermessen wurde oder ob es eine bloße Sichtprüfung der Parzelle gab.“ Diese Feststellung wird aber durch die Hellenische Republik nicht in Frage gestellt.

152    Auch dem Argument der Hellenischen Republik, wonach die im Lauf der bilateralen Gespräche vorgelegten Kontrollberichte Vor-Ort-Kontrollen der Vermessung der Parzellen sowie der guten landwirtschaftlichen Praktiken belegten, kann nicht gefolgt werden. Diese Kontrollberichte betreffen allein den Regionalbezirk (Nomos) Magnisia, was die Hellenische Republik im Übrigen nicht bestreitet. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Berichte belegen, dass Kontrollen in Bezug auf die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praktiken durchgeführt wurden, können sie aber, wie die Kommission zutreffend ausführt, für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Feststellung der Kommission belegen, die sich auf ein Gebiet bezieht, dessen Fläche über diesen Bezirk hinausgeht. Der Mitgliedstaat muss nämlich konkret nachweisen, dass die Kontrollsysteme in den nicht geprüften Regionen nicht die gleichen wie die von der Kommission in den geprüften Regionen festgestellten Mängel aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C‑344/01, Slg. 2004, I‑2081, Randnrn. 64 und 65).

153    Schließlich kann das Argument der Hellenischen Republik, dass ein ministerieller Erlass aus dem Jahr 2000 die Verpflichtung vorsehe, den guten landwirtschaftlichen Praktiken zu folgen, nicht als Nachweis dafür genügen, dass die Hellenische Republik tatsächlich eine Vor-Ort-Kontrolle der guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 120).

154    Das Vorbringen der Hellenischen Republik in Bezug auf die Kontrollen vor Ort ist somit zurückzuweisen.

–       Zu den Kontrollberichten

155    Die Hellenische Republik macht im Wesentlichen geltend, dass die in den Kontrollberichten betreffend den Nomos Larisa fehlende Angabe der Unterschiede zwischen den angegebenen und den vermessenen oder gezählten Flächen oder Tieren sowie das Fehlen besonderer Bemerkungen seitens der Kontrolleure keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellten und die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nicht rechtfertigten.

156    Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2419/2001, auf den Art. 61 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 445/2002 Bezug nimmt, ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen, und der u. a. Angaben in Bezug auf „die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren“ enthalten muss.

157    Im Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006, auf das Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts verweist, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission dargelegt wird, heißt es, die Kontrollberichte seien entgegen Art. 20 der Verordnung Nr. 2419/2001, der, wie oben ausgeführt, die Ergebnisse der Vermessung der landwirtschaftlichen Parzellen enthalten muss, „nicht detailliert“ gewesen.

158    Im Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 wird zudem auf Nr. 3.3 des Schreibens der Kommission vom 4. Juli 2005 verwiesen, in dem es heißt:

„… [D]ie untersuchten Berichte waren unzureichend belegt und wiesen die Art der Kontrolle, die bei der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich stattgefunden hatte, nicht klar aus. Die Berichte stellten nie irgendwelche Abweichungen zwischen der angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle ermittelten Fläche oder gezählten Tiere fest. Dies hat Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit und des Wahrheitsgehalts der Erklärungen in den Berichten geweckt.

Was die Vermessung der landwirtschaftlichen Parzellen betrifft, liegen keine hinreichenden Beweise dafür vor, in welchem Umfang die Parzelle tatsächlich neu vermessen wurde oder ob es eine bloße Sichtprüfung der Parzelle gab. Insbesondere fiel in den kontrollierten Akten auf, dass der in den Kontrollberichten auszufüllende Abschnitt über die Belege für die verwendete Vermessungsmethode oder die Zahl der vermessenen Parzellen nicht systematisch ausgefüllt wurde. Im Übrigen enthielten die Kontrollberichte allgemein keine besonderen Bemerkungen, die die Kontrolleure während der Kontrollen gemacht hätten …“

159    Die Hellenische Republik legt keinen Beweis vor, der die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission widerlegen könnte.

160    Dem Argument der Hellenischen Republik, dass die im Lauf der bilateralen Gespräche vorgelegten Kontrollberichte die Vermessung von Parzellen belegten, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben in Randnr. 152 festgestellt worden ist und wie die Kommission zu Recht geltend macht, können diese Kontrollberichte, die sich ausschließlich auf den Nomos Magnisia beziehen, die eine größere Tragweite aufweisende Feststellung der Kommission nicht in Frage stellen.

161    Außerdem ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik nicht aus den Akten, dass die Kommissionsdienststellen eingeräumt hätten, dass es sich bei dem Inhalt der Kontrollberichte für den Nomos Larisa um einen Einzelfall handelt. In Nr. 3.3 des Protokolls der bilateralen Gespräche heißt es nur, dass die Kommissionsdienststellen „bei ihrem Standpunkt in Bezug auf die Unzulänglichkeit der während der Mission in Larisa untersuchten Kontrollberichte bleiben“.

162    Schließlich reichen die von der Hellenischen Republik angeführten ministeriellen Erlasse und Richtlinien als solche nicht aus, um nachzuweisen, dass die Kontrollberichte tatsächlich im Einklang mit Art. 20 der Verordnung Nr. 2419/2001 erstellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 120).

163    Hieraus folgt, dass das Vorbringen der Hellenischen Republik zu den Kontrollberichten zurückzuweisen ist.

–       Zu den Kontrollen aller Verpflichtungen und Auflagen für die Begünstigten

164    Die Hellenische Republik macht zunächst geltend, es verstoße nicht gegen das Unionsrecht, wenn nicht in allen Fällen eine Vor-Ort-Kontrolle aller Verpflichtungen und Auflagen für die Begünstigten vorgenommen werde. Sodann stellt sie fest, dass die von der Kommission vorgenommene finanzielle Berichtigung auf dem Fall eines einzigen Begünstigten beruhe, bei dem nicht alle Verpflichtungen und Auflagen kontrolliert worden seien.

165    Nach Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 445/2002 sind „[a]lle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigten, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, ... Gegenstand der Kontrolle“.

166    Im Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006, auf das Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts verweist, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission dargelegt wird, heißt es: „In Bezug auf die Gesamtheit der Verpflichtungen der Begünstigten (hinsichtlich der Maßnahmen der Agrarumwelt-Entwicklung), die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, wie in Art. 61 der Verordnung Nr. 445/2002 vorgesehen, waren die Kontrollen unzureichend.“

167    Im Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 wird außerdem auf Nr. 3.2 des Schreibens der Kommission vom 4. Juli 2005 verwiesen, in dem es heißt:

„Gemäß Art. 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 817/2004 sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten betreffend die Maßnahmen ländlicher Entwicklung, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle. Hierbei können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Begünstigter, der im Rahmen einer Maßnahme ländlicher Entwicklung ausgewählt worden ist, in Bezug auf diese Maßnahme oder alle anderen Maßnahmen, für deren Kontrolle eine ähnliche Expertise verlangt wird, kontrolliert wird.

Bei der Kontrolle der Akten wurde aber ein Fall festgestellt, in dem ein von zwei verschiedenen Agrarumweltteilmaßnahmen Begünstigter für eine Vor-Ort-Kontrolle für eine dieser Maßnahmen ausgewählt wurde, nicht aber für die zweite während des Besuchs vor Ort.

Hierzu befragt haben die griechischen Behörden eingeräumt, dass die Vor-Ort-Kontrollen sich nur auf die Verpflichtungen der Teilmaßnahme bezogen hätten, für die der Begünstigte ausgewählt worden sei, und sich nicht auf die anderen möglichen Aktionen im Rahmen derselben Maßnahme ländlicher Entwicklung erstreckt hätten, deren Begünstigter der Landwirt gewesen sei.“

168    Die Hellenische Republik hält der Beurteilung der Kommission in Nr. 3.2 des Schreibens der Kommission vom 4. Juli 2005 lediglich entgegen, dass die vorgenommene finanzielle Berichtigung auf nur einem Fall eines Begünstigten beruhe, bei dem nicht alle Verpflichtungen und Auflagen kontrolliert worden seien. Damit entkräftet sie nicht die Feststellungen der Kommission in Bezug auf diesen Begünstigten.

169    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, können aber nach ständiger Rechtsprechung diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, C‑253/97, Slg. 1999, I‑7529, Randnr. 7, und vom 24. Februar 2005, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 35). Folglich kann die Kommission, wenn sie bei Kontrollen in Form von Stichproben einen Fehler festgestellt hat, gemäß der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht ausschließen, dass diese Unregelmäßigkeit allgemeineren Charakter hat.

170    In Bezug auf das Argument der Hellenischen Republik, die Kommission lege nicht dar, dass es möglich wäre, zeitgleich eine Kontrolle aller Verpflichtungen und Auflagen des fraglichen Begünstigten durchzuführen, ist daran zu erinnern, dass gemäß der oben in Randnr. 115 angeführten Rechtsprechung die Beweislast beim betreffenden Mitgliedstaat liegt. Die Hellenische Republik weist aber nicht nach, dass eine solche Kontrolle unmöglich geworden sei. Sie behauptet nur, ohne dies durch Beweise zu stützen, dass es ihr am 15. April 2003, dem Tag, an dem die Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßnahme betreffend „biologische Landwirtschaft“ bei „Weizen“ stattgefunden habe, unmöglich gewesen sei, zu prüfen, ob alle Verpflichtungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Maßnahme betreffend die „Verunreinigung durch Nitrat“ bei „Baumwolle“ eingehalten worden seien, da zu dieser Zeit die Baumwollaussaat stattgefunden habe. Im Übrigen weicht diese Argumentation der Hellenischen Republik von ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ab, wonach zur Durchführung solcher Kontrollen ein Team auf die Bereiche Baumwolle, Wasserverschmutzung und Agrarumweltprogramme spezialisierter Fachleute zusammengestellt werden müsse.

171    Somit sind das Vorbringen der Hellenischen Republik in Bezug auf die Kontrolle aller Verpflichtungen und Auflagen der Begünstigten und infolgedessen der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensüberschreitung

172    Die Hellenische Republik ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung müsse für nichtig erklärt werden, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Hilfsweise dürften bei der Berechnung der Berichtigung nur der Fall des Nomos Larisa, die Maßnahme betreffend die „Agrarumwelt“ und die nach dem 3. Oktober 2004 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden.

173    Nach der oben in Randnr. 72 erwähnten ständigen Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat, wenn sich die Kommission, statt die Finanzierung sämtlicher Ausgaben abzulehnen, um die Aufstellung von Regeln bemüht, die auf eine Differenzierung anhand des Risikograds abzielen, den verschiedene Stufen von Kontrollmängeln für den EAGFL bedeuten, nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind.

174    Im Dokument Nr. VI/5330/97 heißt es zum einen: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL bestand.“ Und zum anderen: „Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt …“

175    Die Kommission hat die finanziellen Berichtigungen von 5 % für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 im Sektor der Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung mit den festgestellten Mängeln bei der Vornahme der oben in Randnr. 116 aufgezählten Schlüsselkontrollen gerechtfertigt.

176    Die Prüfung des ersten Teils des dritten Klagegrundes, der die finanzielle Berichtigung betrifft, die bei den im Sektor der Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 getätigten Ausgaben vorgenommen wurde (siehe oben, Randnrn. 117 bis 171), hat ergeben, dass die Hellenische Republik die Unrichtigkeit der Feststellungen der Kommission nicht nachzuweisen vermocht hat. Damit kann unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 173 bis 175 genannten Erwägungen in der Entscheidung der Kommission, eine Berichtigung von 5 % anzuwenden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen werden. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bereits entschieden hat, dass die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 5 % wegen des Fehlens eines zuverlässigen Systems der Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2005, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 100, vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 64, und vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 78).

177    Außerdem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik nichts vorbringt, was die Annahme zuließe, dass die Kommission nicht auf das Bestehen einer erheblichen Verlustgefahr für den EAGFL schließen durfte. Sie macht lediglich geltend, dass bei der finanziellen Berichtigung, falls sie nicht als unverhältnismäßig angesehen werde, nur der Fall des Nomos Larisa, die Maßnahme „Agrarumwelt“ und die nach dem 3. Oktober 2004 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden dürften.

178    Wie sich jedoch aus den obigen Randnrn. 160 und 161 ergibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mängel bei den im Nomos Larisa durchgeführten Kontrollen auch andere Bezirke betreffen. Ferner geht aus dem Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006, auf das in Nr. 16.3.5 des Zusammenfassenden Berichts verwiesen wird, hervor, dass die Mängel in Bezug auf die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen und die Gegenkontrollen mit dem InVeKoS nicht nur die Maßnahme „Agrarumwelt“ betreffen, sondern auch die Maßnahme „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen“. Aus den Randnrn. 117 bis 145 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass der Kommission bei der Feststellung dieser Mängel keine Sachverhaltsirrtümer unterlaufen sind. Schließlich ist, wie oben in den Randnrn. 99 bis 101 ausgeführt, der Zeitraum von 24 Monaten nicht ab dem Schreiben der Kommission vom 3. Oktober 2006 zu berechnen, das die Schätzung der Ausgaben enthält, sondern ab dem Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2005, mit dem der Hellenischen Republik die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mitgeteilt wurden. Die Hellenische Republik kann somit nicht geltend machen, dass die finanzielle Berichtigung von 5 % nur die für den Nomos Larisa festgestellten Mängel, allein die Maßnahme „Agrarumwelt“ und allein die nach dem 3. Oktober 2004 getätigten Ausgaben betreffen dürfe.

179    Hieraus folgt, dass der zweite Teil und damit der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen ist.

3.     Zur finanziellen Berichtigung im Bereich Finanzaudit für das Haushaltsjahr 2004

180    Die Hellenische Republik macht einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem ein Rechtsverstoß, ein Verstoß gegen die Leitlinien im Dokument Nr. VI/5330/97, Sachverhaltsirrtümer, ein Begründungsmangel, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung gerügt werden.

181    Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Hellenische Republik im Wesentlichen vor, dass die Verspätungen der Zahlungen gerechtfertigt gewesen seien und allein auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft abgezielt hätten. Sie zieht hieraus den Schluss, dass die vorgenommene Berichtigung den Schaden, den der EAGFL erlitten haben solle, offensichtlich übersteige.

182    Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (ABl. L 39, S. 5) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1577/2001 der Kommission vom 1. August 2001 (ABl. L 209, S. 12) geänderten Fassung bestimmt:

„Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung und nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

a)      Bei bis zu 4 % der fristgerecht bzw. termingerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen, die Anzahl der Verzugsmonate bleibt unberücksichtigt;

b)      nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

–        bei Überschreitung bis zu einem Monat: um 10 %,

–        bei Überschreitung bis zu zwei Monaten: um 25 %,

–        bei Überschreitung bis drei Monaten: um 45 %,

–        bei Überschreitung bis zu vier Monaten: um 70 %,

–        bei Überschreitung um fünf oder mehr Monate: um 100 %.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, wird die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Prozentsätze bzw. Prozentsätze in Höhe von ‚null‘ anwenden.

Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgesehenen Vorschriften vorgenommen.“

183    Nach der Rechtsprechung stellt Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 eine Ausnahmebestimmung dar und muss daher restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 115).

184    Ferner ist bei der Berechnung der zulasten des EAGFL gehenden Finanzierungskosten davon auszugehen, dass die in der anwendbaren Agrarregelung vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Zahlen also die nationalen Behörden nach Fristablauf weiterhin Beihilfen aus, wird dadurch der EAGFL, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 296/96 ergibt, mit unzulässigen und daher nicht berücksichtigungsfähigen Beträgen belastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 126). Folglich muss der Mitgliedstaat sein Kontrollsystem unter Berücksichtigung der für die Zahlung der Beihilfen vorgesehenen Frist ausgestalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 116).

185    Nach Nr. 17.1.5 des Zusammenfassenden Berichts, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission dargelegt wird, wurden wegen verspäteter Zahlungen finanzielle Berichtigungen in Höhe von 5 279 881,28 Euro vorgenommen.

186    Der Hellenischen Republik obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 erfüllt sind, d. h., sie muss nachweisen, dass bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände eingetreten sind, oder schlüssige Begründungen beibringen. Die Hellenische Republik muss insbesondere dartun, dass die Verspätungen innerhalb vernünftiger Grenzen geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission, C‑331/00, Slg. 2003, I‑9085, Randnr. 117, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 372).

187    Zunächst ist festzustellen, dass die Hellenische Republik die Verspätung von Zahlungen nicht bestreitet. Sie rügt aber die vorgenommene finanzielle Berichtigung, weil die verspäteten Zahlungen durch das Erfordernis verursacht worden seien, bestimmte Fehler in den Anträgen der Erzeuger zu berichtigen, gegebenenfalls unter Durchführung zusätzlicher Kontrollen.

188    Wie die Kommission ausführt, ist zunächst festzustellen, dass die Hellenische Republik keinen „besonderen Umstand bei der Verwaltung“ als Ursache für die Zahlungsverspätungen angibt.

189    In Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 werden neben den besonderen Umständen bei der Verwaltung „schlüssige Begründungen“ erwähnt, die „durch die Mitgliedstaaten beigebracht“ werden.

190    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Erfordernis, Fehler zu berichtigen, die die Erzeuger in ihren Anträgen gemacht haben, eine „schlüssige Begründung“ der Zahlungsverspätungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 darstellt, ist jedoch festzustellen, dass die Hellenische Republik nicht nachweist, dass die Anträge tatsächlich Fehler in Bezug auf die Daten der Erzeuger enthielten. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die griechischen Behörden im Protokoll der bilateralen Gespräche, die am 12. Januar 2006 stattfanden, dazu aufforderte, „den Beweis für die Richtigkeit der Gründe [für die Verspätung] zu erbringen“. In ihrem Schreiben vom 2. Mai 2006 untermauert die Hellenische Republik zwar ihre Behauptungen, doch legt sie keine Beweise vor, die geeignet wären, die Richtigkeit der angeführten Gründe für die Zahlungsverspätungen zu bestätigen.

191    Selbst wenn man unterstellt, dass es die Fehler in den Anträgen der Erzeuger tatsächlich gab, weist die Hellenische Republik jedenfalls nicht nach, dass ergänzende Kontrollen erforderlich waren, deren Dauer die Zahlungsverspätungen rechtfertigte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 375). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 vorgesehene Marge von 4 % gerade dazu dient, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, ohne dass sich die Zahl der Monate, um die die Frist überschritten wird, auf die Zahlungen auswirkt, die diese Schwelle nicht überschreiten (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 116).

192    Im Übrigen ist die Rüge der Hellenischen Republik zurückzuweisen, mit der ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird, der darin bestehen soll, dass die Kommission nicht erläutert habe, warum die zur Rechtfertigung der Verspätung der Zahlungen angegebenen Gründe nicht berücksichtigt worden seien.

193    Im Anschluss an die Aufforderung der griechischen Behörden durch die Kommission, den Beweis für die Richtigkeit der Gründe zu erbringen, die zur Rechtfertigung der Zahlungsverspätung vorgebracht wurden, hat nämlich die Opekepe mit Schreiben vom 2. Mai 2006 die Gründe für die Zahlungsverspätungen genannt und in Form einer Tabelle die Fehler näher dargestellt, die in den Anträgen der Erzeuger für die Jahre 2002 und 2003 enthalten waren, ohne jedoch diese Fehler durch greifbare Tatsachen zu belegen. In ihrem Schreiben vom 20. August 2007 weist die Kommission darauf hin, dass die Argumente der griechischen Behörden nicht akzeptiert werden könnten, weil „kein besonderer Umstand bei der Verwaltung eingetreten ist und die [Hellenische Republik] keinen gültigen Grund vorgebracht hat“ und weil die verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten mit der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 vorgesehenen Marge von 4 % berücksichtigt worden seien.

194    Gemäß der oben in Randnr. 60 angeführten Rechtsprechung kann die Hellenische Republik daher nicht unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht die Auffassung vertreten, sie sei nicht hinreichend darüber informiert worden, weshalb die Kommission die in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2006 zur Stützung der für die Zahlungsverspätungen geltend gemachten Gründe vorgebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Rechte geltend machen konnte, da sie in ihrer Klageschrift gerade den Begriff der „verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten“ beanstandet, den die Kommission zur Bezeichnung der Gründe für die Zahlungsverspätungen verwendet hat.

195    Zur Rüge der Hellenischen Republik, wonach die vorgenommene Berichtigung den Schaden, den der EAGFL erlitten haben solle, offensichtlich übersteige, ist darauf hinzuweisen, dass es unstreitig verspätete Zahlungen gab.

196    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, Slg. 2004, I‑9009, Randnr. 67).

197    Im vorliegenden Fall hat sich die Hellenische Republik darauf beschränkt, die Zahlungsverspätungen zu rechtfertigen, ohne die finanziellen Konsequenzen zu beanstanden, die von der Kommission insbesondere im Hinblick auf die oben in Randnr. 182 angeführten Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 angenommen wurden. Sie kann daher nicht geltend machen, dass die finanzielle Berichtigung unverhältnismäßig sei.

198    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Hellenische Republik in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Kommission ihr einen Betrag von 20 006,27 Euro erstatten müsse, der der Differenz zwischen den mit 5 299 887,55 Euro veranschlagten und im Rahmen von Vorauszahlungen bereits durchgeführten Abzügen und dem Gesamtbetrag der von der Kommission vorgenommenen Berichtigung in Höhe von 5 279 881,28 Euro entspricht. In der angefochtenen Entscheidung wird diese Differenz jedoch berücksichtigt, denn sie ist in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Tabelle in die Spalte „Finanzielle Auswirkungen“ eingetragen worden.

199    Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

200    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juli 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.