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Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2012 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-86/08)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Ländliche Entwicklung - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Rechtskraft - Frist von 24 Monaten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (vertreten zunächst durch V. Kontolaimos, S. Charitaki und M. Tassopoulou, dann durch M. Tassopoulou, I. Chalkias und K. Tsagkaropoulos als Bevollmächtigte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Katsimani)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit sie bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 142 vom 7.6.2008