Klage, eingereicht am 18. Februar 2008 - Intesa Sanpaolo / HABM - MIP Metro (COMIT)
(Rechtssache T-84/08)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und P. Pozzi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Dezember 2007 in der Sache R 138/2006-4, die am 27. Dezember 2007 zugestellt wurde, aufzuheben;
die das Widerspruchsverfahren Nr. B 675 803 betreffende Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 12. Januar 2006, soweit sie die Anmeldung Nr. 3 104 155 COMIT zur Eintragung für die Klassen 35, 36, 41 und 42 zugelassen hat, zu bestätigen;
die das Widerspruchsverfahren Nr. B 675 803 betreffende Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 12. Januar 2006, soweit sie dem Widerspruch Nr. B 675 803 teilweise, für die Waren der Klasse 16, stattgibt, zu ändern;
folglich den Widerspruch Nr. B 675 803 insgesamt zurückzuweisen und die Anmeldung Nr. 3 104 155 COMIT für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 zur Eintragung zuzulassen;
den Beklagten die Kosten dieses Verfahrens sowie die des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "COMIT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 - Anmeldung Nr. 3 104 155.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke "Comet" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung insgesamt.
Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin gibt es keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich widersprechenden Marken.
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