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Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 - Hellenische Republik / Kommission

(Rechtssache T-86/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, S. Charitaki im Beistand von M. Tassopoulou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2007) 6514, veröffentlicht unter dem Aktenzeichen 2008/68/EG (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit sie finanzielle Berichtigungen zu Lasten der Hellenischen Republik vornimmt, für nichtig zu erklären, hilfsweise abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie finanzielle Berichtigungen zu ihren Lasten für die Sektoren a) Obst und Gemüse, b) Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung und c) verspätete Zahlungen vornimmt.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines Rechtsverstoßes rechtswidrig sei, der in einer falschen Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht oder in einem Tatsachenirrtum und einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen oder aber in einer mangelhaften, unzureichenden und ungenauen Begründung bestehe und die Rechtsgrundlage der Entscheidung in Frage stelle; die Entscheidung sei außerdem rechtswidrig, weil die Kommission mit diesen streitigen Berichtigungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe.

Die Klägerin macht insbesondere folgende Klagegründe geltend:

Was die Berichtigung bei den Zitrusfrüchten betreffe, habe die Kommission in Anbetracht des Sachverhalts und des Umstands, dass sich die Berichtigung von 2 % auf die Wiedereröffnung des Verfahrens in der Phase der bilateralen Konsultationen nach der Nichtigerklärung einer ähnlichen Entscheidung der Kommission durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-5/031 beziehe, erstens gegen ihre Verpflichtung gemäß Art. 233 EG, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen, und den Grundsatz der Rechtskraft sowie gegen die den Rechnungsabschluss betreffenden Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien verstoßen. Die Klägerin macht ferner die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht, die Rechtswidrigkeit der Berichtigung wegen mangelhafter Sekundärkontrolle und schließlich einen Verstoß gegen die 24-Monate-Regel wegen der irrigen Einordnung eines Schriftstücks von 1999 als abschließendes Schreiben geltend.

Zweitens macht die Klägerin einen Tatsachenirrtum, eine unzureichende Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung geltend, weil der gerügte Verstoß (Zahlung durch Scheck statt Überweisung) eine regelwidrige und nicht eine fehlende Sekundärkontrolle betreffe, ohne dass eine hinsichtlich des Ausführungszeitpunkts rechtswidrige Zahlung festgestellt worden sei.

Drittens rügt die Klägerin in Bezug auf die Berichtigung im Sektor der Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung eine Verletzung wesentlicher Formerfordernisse des Verfahrens, hilfsweise, die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht, rückwirkend finanzielle Berichtigungen für den über 24 Monate vor dem Schlichtungsschreiben liegenden Zeitraum vorzunehmen.

Viertens sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet, weil sie nur auf eine Unregelmäßigkeit des Schlichtungsschreibens Bezug nehme bzw. im Zusammenfassenden Bericht der genaue Grund für die Berichtigung unklar bleibe.

Fünftens sei der Kommission ein Tatsachenirrtum unterlaufen, und sie habe unter Verstoß gegen die den Rechnungsabschluss betreffenden Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien, ohne Begründung, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in Überschreitung ihres Ermessens eine Berichtigung von 5 % für die Agrarumweltmaßnahmen und die Rettungsmaßnahme vorgenommen.

Sechstens macht die Klägerin im Hinblick auf die automatische Anwendung der abgestuften Kürzungen der Verordnung (EG) Nr. 296/962 für Vorschüsse und ohne die Richtigkeit der Gründe, die zur Verzögerung der Zahlungen mit der Folge des Ausschlusses der verspäteten Zahlungen zu 100 % geführt hätten, zu bestreiten, einen Verstoß gegen die den Rechnungsabschluss betreffenden Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien geltend.

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1 - Urteil vom 7. Juli 2005, C-5/03 (Griechenland/Kommission, Slg. 2005, I-5925).

2 - Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. 39 vom 17.7.1996, S. 5).