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Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 - Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

(Rechtssache T-82/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Guardian Industries Corp. (Auburn Hills, Vereinigte Staaten) und Guardian Europe Sàrl (Dudelange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, A. Vallery. C. Eggers und H.-G. Kamann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gemäß dem Vorbringen in den Abschnitten A.1 und A.2 der Klageschrift teilweise für nichtig zu erklären;

die ihnen auferlegten Geldbußen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren, die ihnen am 3. Dezember 2007 zugestellte Entscheidung C(2007) 5791 final der Kommission vom 28. November 2007 (Sache COMP/F/39.165 - Flachglas), mit der die Kommission festgestellt hat, dass sie zusammen mit weiteren Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen hätten, dass sie sich vom 20. April 2004 bis zum 22. Februar 2005 an einer Vielzahl von den gesamten EWR betreffenden Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten, teilweise für nichtig zu erklären.

Die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, und die ihnen auferlegte Geldbuße sei dementsprechend anzupassen, da sie mit den folgenden gravierenden Fehlern behaftet sei:

i)    Die Kommission habe es versäumt, genaue und übereinstimmende Beweise dafür beizubringen, dass sie sich an dem Kartell beteiligt hätten, das drei derzeitige Glashersteller vor der Zusammenkunft vom 11. Februar 2005 betrieben hätten.

ii)    Die Kommission habe ihre Behauptung, dass die Klägerinnen bei jener Zusammenkunft EWR-weite Vereinbarungen getroffen hätten, nicht substantiiert.

Außerdem ersuchen die Klägerinnen das Gericht, die ihnen auferlegten Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung herabzusetzen. In diesem Zusammenhang machen sie erstens geltend, dass die Kommission ohne Begründung und in klarer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Gerichts bei der Berechnung der Geldbußen, die den anderen Unternehmen auferlegt worden seien, Verkäufe für den Eigenbedarf in Höhe von einer Milliarde Euro nicht berücksichtigt und damit die Marktposition der Klägerinnen viel zu hoch bewertet habe. Zweitens habe die Kommission nicht beachtet, dass die Klägerinnen eine im Wesentlichen passive Rolle im Verhältnis zu den dauerhaften Bemühungen der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen gespielt hätten, den Verkauf von Flachglas in Europa zu kartellisieren und die Klägerinnen für diese Bemühungen zu gewinnen.

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