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Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 - Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

(Rechtssache T-83/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Denki Kagaku Kogyo K. K. (Tokio, Japan) und Denka Chemicals GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Van Gerven, T. Franchoo und D. Fessenko)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1, 2 und 3 der Entscheidung C(2007) 5910 final (Sache COMP/F/38629 - Chloropren-Kautschuk) vom 5. Dezember 2007 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die ihnen gemäß Art. 2 der Entscheidung auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren, die Entscheidung C(2007)5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/F/38629 - Chloropren-Kautschuk - für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt habe, dass die Klägerinnen gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, und ihnen mit der Aufforderung, die behauptete Zuwiderhandlung unverzüglich zu beenden, eine Geldbuße auferlegt habe.

Sie stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe:

Mit den ersten beiden Klagegründen machen sie geltend, dass der Kommission bei ihrer Feststellung, dass die Klägerinnen an einem Verstoß gegen Art. 81 EG beteiligt gewesen seien, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, denn sie habe weder bewiesen, dass sie zusammen mit den anderen Chloropren-Herstellern ein gemeinsames Ziel zur Bildung eines Kartells verfolgten, noch, dass sie an einer abgestimmten Verhaltensweise mitgewirkt hätten.

Außerdem habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt und dadurch gegen Art. 253 EG sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie ihnen, als Bayer seinen Standpunkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgetragen habe, keinen Zutritt gewährt habe.

Mit ihren Klagegründen 3 bis 6 begehren sie eine erhebliche Herabsetzung der ihnen von der Kommission in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße.

Im Einzelnen machen sie mit ihrem dritten Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoßen habe, indem sie die Geldbuße anhand der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998 berechnet habe.

Mit ihrem vierten Klagegrund werfen sie der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Verkäufe zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße vor. Außerdem habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie zweimal bestraft worden seien.

Mit ihrem fünften Klagegrund machen sie geltend, dass der Kommission in Bezug auf die Dauer des Kartells ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

Schließlich werfen sie der Kommission mit ihrem sechsten Klagegrund vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 253 EG sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, da sie es versäumt habe, die ihnen auferlegte Geldbuße wegen mildernder Umstände herabzusetzen.

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