Language of document : ECLI:EU:T:2021:513

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

9. August 2021(*)

„Unionsmarke – Löschungsverfahren – Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-305/20

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Google LLC mit Sitz in California (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, C. Schmitt und S. Clotten,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2020 (Sache R 281/2019-4) zu einem Löschungsverfahren zwischen Google LLC und Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter), der Richter E. Buttigieg und G. Hesse,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 8. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 8. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, und aufgrund dieser Einigung sie ihren Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgezogen habe. Ferner hat sie bestätigt, dass nach dieser Vereinbarung jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

3        Mit Schreiben, das am 14. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen die Anträge die Hauptsache für erledigt zu erklären habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

4        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und die Google LLC tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Luxemburg, den 9. August 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

 A. Kornezov


* Verfahrenssprache: Deutsch.