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Klage, eingereicht am 12. Juli 2021 – Cargolux/Kommission

(Rechtssache T-420/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Cargolux) (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Goeteyn und E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission an Cargolux vom 30. April 2021 vollständig für nichtig zu erklären;

die Union, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Cargolux dadurch entstanden ist, dass die Kommission die ihr geschuldeten Verzugs- und Zinseszinsen nicht nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines International SA/Kommission (Rechtssache T-39/11), gezahlt hat, und damit zur Zahlung der folgenden Beträge gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV:

(a) der Verzugszinsen, d. h. Zinsen auf den Betrag von 39 900 000 Euro zu dem am 1. November 2010 für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz (1 %) zuzüglich 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2011 und 5. Februar 2016, woraus ein Betrag von 8 075 972,03 Euro resultiert, oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält, und

(b) der Zinseszinsen, d. h. Zinsen auf den Betrag der Verzugszinsen in Abschnitt (a) für den Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2016 und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des in Abschnitt (a) geforderten Betrags durch die Kommission (oder falls das Gericht den Antrag von Cargolux, die Zinseszinsen ab dem 5. Februar 2016 laufen zu lassen, zurückweist, zumindest für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt dieses Antrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des in Abschnitt [a] geforderten Betrags durch die Kommission) zu dem am 1. November 2010 für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz (1 %) zuzüglich 3,5 % (oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält);

der Kommission die gesamten Kosten von Cargolux für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erster Klagegrund: Der mit Schreiben vom 30. April 2021 mitgeteilte angefochtene Beschluss sei mit einem Rechtsfehler behaftet und müsse gemäß Art. 263 AEUV vollständig für nichtig erklärt werden. In dem angefochtenen Beschluss werde fälschlicherweise festgestellt, dass der Antrag von Cargolux vom 2. Februar 2021 auf Zahlung der Verzugs- und Zinseszinsen verfristet und unzulässig sei.

Zweiter Klagegrund: Der Verstoß der Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV löse die außervertragliche Haftung der Union aus und verpflichte sie, gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz in Höhe der Verzugs- und Zinseszinsen an Cargolux zu zahlen.

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