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Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

(Rechtssache T-386/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich), Crédit agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister, und C. Hutton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2021 (C[2021] 2871) (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären;

die mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2021 (C[2021] 2871) verhängte Geldbuße (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass die Europäische Kommission nach Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreift;

der Europäischen Kommission die Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Klage und allen nachfolgenden Stufen dieses Verfahrens entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass sich die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten bezweckten Zuwiderhandlung beteiligt hätten:

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die behaupteten Kategorien von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch bezweckte Zuwiderhandlungen darstellten, die Teil einer angeblichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sein könnten.

Die Kommission habe die Prüfung, die für die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den behaupteten Kategorien von Verhaltensweisen, die mit der Koordinierung verbunden seien, erforderlich sei, nicht vorgenommen.

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen an einem Gesamtplan beteiligt gewesen seien, und dass ihre angebliche Beteiligung fortgesetzt gewesen sei.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerinnen an einem Gesamtplan beteiligt gewesen seien oder davon Kenntnis gehabt hätten.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich die Erst- oder die Zweitklägerin an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

Die Kommission habe Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Zweitklägerin Kenntnis von bestimmten Informationen gehabt habe.

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Händler (Trader) allein durch das Einloggen in einen Chatroom Kenntnis von allen im Bloomberg-Chat enthaltenen Informationen gehabt hätten. Daher habe die Kommission die bestehende Rechtsprechung entweder falsch ausgelegt oder zu weit ausgedehnt.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße begangen.

Die Kommission sei in unzulässiger Weise von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen abgewichen, indem sie den Wert der Verkäufe auf der Grundlage des gesamten letzten Jahres der angeblichen Zuwiderhandlung berechnet habe.

Die Kommission habe bei der Bestimmung des Multiplikators zur konkreten Abschreckung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

Die Kommission sei in unzulässiger Weise von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen abgewichen, indem sie bei der Berechnung des Werts der Verkäufe nicht die zuverlässigsten Daten verwendet habe, die von diesem Unternehmen verfügbar gewesen seien.

Die Kommission habe Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schwere und der mildernden Umstände begangen.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachenfehler bei ihrer Beurteilung der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung begangen.

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