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Klage, eingereicht am 14. Juli 2021 – Assaad/Rat

(Rechtssache T-426/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nizar Assaad (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, G. Martin und C. Enderby Smith, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt, den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/751 des Rates vom 6. Mai 20211 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/743 des Rates vom 6. Mai 20212 , die Anhang I Nr. 36 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates und Anhang II Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 ändern („streitige Maßnahmen“), für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, der Rat habe seit 2011 mehrmals erklärt, dass es sich bei dem Kläger nicht um die in der Nr. 36 zu den restriktiven Maßnahmen der EU gegen Syrien gelistete Person handele. Mit den streitigen Maßnahmen habe der Rat versucht, diesen Standunkt aufzugeben und mache nun, ohne jede Begründung oder tatsächliche oder rechtliche Grundlage, geltend, dass der Kläger tatsächlich seit 2011 gelistet gewesen sei. Die Nichtigkeitsgründe des Klägers richteten sich gegen die Kehrtwende des Rates in den streitigen Maßnahmen, die auf mehreren Beurteilungsfehlern beruhe, unzulässigerweise rückwirkend sei und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufe, die Befugnisse des Rates überschreite und missbrauche, und gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoße.

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1 ABl. 2021, L 160, S. 115.

2 ABl. 2021, L 160. S. 1.