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Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 – HB/Kommission

(Rechtssache T-408/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die am 10. Mai 2021 zugestellten Beschlüsse der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Rückforderung von (i) 4 241 507 Euro (Auftrag TACIS/2006/101-510) (Hauptforderung) bzw. von 4 674 256,92 Euro (Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen am 30. April 2021) und von (ii) 1 197 055,86 Euro (Auftrag CARDS/2008/166-429) (Hauptforderung) bzw. von 1 298 608,85 Euro (Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen am 30. April 2021), von denen 399 825 Euro abzuziehen sind, für nichtig zu erklären;

die Erstattung aller eventuell von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses beigetriebenen Beträge anzuordnen, nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozent;

die Zahlung eines symbolischen Euro als Schadensersatz anzuordnen, vorbehaltlich weiteren Vortrags;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse, Fehlen einer Rechtsgrundlage und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse, die vollstreckbare Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen sie seien, in Ermangelung einer Schiedsklausel in dem sie bindenden Vertrag, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweise, nicht zuständig gewesen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung, da die Kommission keine Forderung gegen die Klägerin und jedenfalls keine einredefreie Forderung habe.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Unparteilichkeit nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der angefochtene Beschluss stütze sich zur Rechtfertigung der Einleitung eines Einziehungsverfahrens darauf, dass sie der Belastungsanzeige, dem Mahnschreiben und dem Aufforderungsschreiben nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe dadurch zum einen unterlassen, auszuführen, dass die Klägerin diese bestritten habe und zum anderen, zu erwähnen, dass sich das belgische Gericht für zuständig erklärt habe, um über die bei ihm aufgrund der beiden Verträge erhobene Klage zu entscheiden. Die Beklagte habe auch ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die Gründe nicht erläutert habe, die sie im vorliegenden Fall dazu veranlasst hätten, so zu entscheiden. Schließlich habe die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch geprüft.

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