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Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – Société générale u. a./SRB

(Rechtssache T-387/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Société générale (Paris, Frankreich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich) und SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der für das Jahr 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

folgende Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.

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