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Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 – Credit Suisse Group und Credit Suisse Securities (Europe)/Kommission

(Rechtssache T-406/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Credit Suisse Group AG (Zürich, Schweiz), Credit Suisse Securities (Europe) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Wesseling und F. ten Have)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses C(2021) 2871 der Kommission vom 28. April 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40346 – SSA Bonds) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären; hilfsweise, Art. 1 Buchst. d des Beschlusses für nichtig zu erklären; weiter hilfsweise, Art. 1 Buchst. d des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Kommunikation über die Preisbildung (Price Discovery Communications) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle und/oder die Klägerinnen sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für den gesamten in diesem Artikel festgelegten Zeitraum beteiligt haben;

Art. 2 Buchst. d des Beschlusses für nichtig zu erklären; hilfsweise, Art. 2 Buchst. d des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil ihrer Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen und die Feststellung unzureichend begründet, dass sich die Klägerinnen an einer Verhaltensweise beteiligt hätten, die die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt habe. Insbesondere

habe die Kommission dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen, dass sie den relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang unzureichend berücksichtigt habe und ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, indem sie nicht nachgewiesen habe, dass die im Beschluss in Rede stehende Verhaltensweise eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle;

hilfsweise, habe die Kommission gegen Art. 101 AEUV verstoßen, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass die Kommunikation über die Preisbildung (Price Discovery Communications) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle;

habe die Kommission im Hinblick auf die Kommunikation über die Preisbildung (Price Discovery Communications) einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, durch die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise als Nebenabrede nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV falle, ersetzt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, indem sie den Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung fehlerhaft angewandt habe. Insbesondere

habe die Kommission nicht nachgewiesen und unzureichend begründet, dass die regelmäßige Kommunikation, die in multilateralen permanenten Chatrooms stattgefunden habe, eine Verhaltensweise, die im Februar 2013 endete, und die sporadische bilaterale Kommunikation, die ab Februar 2013 gefolgt sei, einen Gesamtplan geteilt hätten, der ein gemeinsames Ziel verfolgt habe;

habe die Kommission nicht nachgewiesen und unzureichend begründet, dass die Klägerinnen von der bilateralen Kommunikation der anderen Händler (Trader) ab Februar 2013 in Kenntnis gewesen seien oder davon in Kenntnis hätten sein müssen oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnten;

sei in dem Beschluss nicht nachgewiesen und unzureichend begründet worden, dass die angebliche Zuwiderhandlung fortgesetzt sei;

sei in dem Beschluss nicht nachgewiesen worden, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung während der gesamten in Art. 1 Buchst. d des Beschlusses festgelegten Dauer bestanden habe.

Dritter Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Berechnung von Geldbußen verstoße gegen Art. 23 der Verordnung 1/20031 , die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen2 und die Begründungspflicht. Insbesondere

habe die Kommission keine hinreichenden Gründe geliefert, die es den Klägerinnen ermöglicht hätten, zu beurteilen, ob die Methode zur Berechnung von Geldbußen fehlerhaft sei;

habe die Kommission einen Näherungswert als Umsatz angenommen, der den Umsatz der Klägerinnen und daher die wirtschaftliche Bedeutung der angeblichen Zuwiderhandlung in Abweichung vom Umsatzbegriff der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 erheblich überbewerte;

überbewerte die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße erheblich die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung;

schließe die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße einen Zeitraum ein, in dem sie an der angeblichen Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen seien.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2     Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (Leitlinien für Geldbußen).