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Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – Dexia Crédit Local/SRB

(Rechtssache T-405/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dexia Crédit Local (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J.-M. Gollier)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14. April 2021 zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 nichtig zu erklären;

dem einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.

Verstoß gegen Art. 69 der Verordnung Nr. 806/2014 durch den Beschluss, soweit er die Zielausstattung für 2021 auf ein Achtel von 1,35 % der gedeckten Einlagen festlegt.

Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63

wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF erstens nicht den Zielen der Verordnung Nr. 806/2014 entspreche, zweitens nicht berücksichtige, dass die Klägerin ein in Abwicklung befindliches Kreditinstitut sei, das von einer staatlichen Garantie profitiere und für das eine Inanspruchnahme des SRF grundsätzlich ausgeschlossen sei, und drittens ihre ordnungsgemäße Liquidation verteuere;

wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie in Abwicklung befindliche Betriebe, für die eine staatliche Garantie bestehe, und aktive Betriebe gleichbehandele.

Hilfsweise, Verstoß des SRB gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung aus denselben Gründen wie die im zweiten Klagegrund dargelegten, da der SRB diese Grundsätze dadurch missachtet habe, dass er die Bestimmungen der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 ohne Anpassung auf die Klägerin angewendet habe.

Fehlende Transparenz und Begründungsmangel, da die erteilten Auskünfte keine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglichten.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um keine Rechtsangleichung handele.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um Steuervorschriften handele.

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