Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – BNP Paribas/SRB
(Rechtssache T-397/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der für das Jahr 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
folgende Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:
Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;
Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;
Art. 4 der Durchführungsverordnung;
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
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