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Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 – PB/Kommission

(Rechtssache T-407/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich:

den am 10. Mai 2021 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Einziehung von (i) 4 241 507 Euro (Auftrag TACIS/2006/101-510) (Hauptbetrag) oder 4 674 256,92 Euro (Hauptbetrag zuzüglich Verzugszinsen zum 30. April 2021) und (ii) 1 197 055,86 Euro (Auftrag CARDS/2008/166-429) (Hauptbetrag) oder 1 298 608,85 Euro (Hauptbetrag zuzüglich Verzugszinsen zum 30. April 2021), wovon 399 825 Euro abzuziehen sind, für nichtig zu erklären;

die Erstattung aller von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses eventuell eingezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank angewandten Zinssatz zuzüglich 7 Prozentpunkten anzuordnen;

die Zahlung von 10 000 Euro als Schadensersatz, vorbehaltlich weiteren Vortrags, anzuordnen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung, da die Kommission keinen Anspruch und jedenfalls keinen sicheren Anspruch gegen ihn habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Formvorschriften, die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Unparteilichkeit, die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien. Der Kläger macht geltend, dass es in dem angefochtenen Beschluss zur Rechtfertigung der Einleitung des Einziehungsverfahrens heiße, dass er auf die Belastungsanzeige, auf das Erinnerungsschreiben und auf das Mahnschreiben nicht reagiert habe. Dadurch stelle die Beklagte zum einen nicht klar, dass der Kläger diese beanstandet habe, und erwähne nicht, dass sich das belgische Gericht für zuständig erklärt habe, um über die von HB bei ihm aufgrund der beiden Verträge anhängig gemachte Klage zu entscheiden. Die Beklagte habe auch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie nicht die Gründe erläutert habe, die sie im vorliegenden Fall dazu veranlasst hätten, zu entscheiden, wie sie entschieden habe. Ferner habe die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falls sorgfältig und unparteiisch geprüft.

Dritter Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission, Beschlüsse mit vollstreckbarem Titel zu erlassen, fehlende Rechtsgrundlage und offensichtlicher Beurteilungsfehler. Der Kläger trägt vor, die Kommission sei für den Erlass der beiden angefochtenen Beschlüsse, die vollstreckbare Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen den Wirtschaftsteilnehmer seien, deren Geschäftsführer der Kläger sei und den sie als Gesamtschuldner haftbar mache, in Ermangelung einer Schiedsklausel in dem sie bindenden Vertrag, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweise, nicht zuständig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie für den Erlass der beiden diesen Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Beschlüsse nicht zuständig sei, sie auch nicht dafür zuständig sei, dies gegenüber ihm zu tun, da der Grund für ihr Handeln vertraglicher Natur sei.

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