Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – Confédération nationale du Crédit Mutuel u. a./SRB
(Rechtssache T-384/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit Mutuel (Paris, Frankreich) und 26 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville, Rechtsanwältinnen M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagte: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
den Beschluss SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2021 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:
Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;
Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;
Art. 4 der Durchführungsverordnung;
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
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