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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – Gesamtverband Autoteile-Handel e. V./KIA Motors Corporation

(Rechtssache C-527/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeuge – Verordnung [EG] Nr. 715/2007 – Art. 6 Abs. 1 Satz 1 – Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge – Pflichten des Herstellers gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern – Uneingeschränkter Zugang zu diesen Informationen mit Hilfe eines standardisierten Formats – Modalitäten – Diskriminierungsverbot)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gesamtverband Autoteile-Handel e. V.

Beklagte: KIA Motors Corporation

Tenor

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

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1     ABl. C 445 vom 10.12.2018.