Language of document : ECLI:EU:C:2015:684





Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2015 –
Kommission/Griechenland

(Rechtssache C‑167/14)(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Pauschalbetrag und Zwangsgeld“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Frist für die Durchführung – Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 29, 30)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 35)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortbestehen der Vertragsverletzung bis zur Verkündung des Urteils (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 47‑50)

4.                     Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien (Art. 258 AEUV und Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 51‑60)

5.                     Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Degressives Zwangsgeld (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 61‑66)

6.                     Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Kumulierung beider Sanktionen – Zulässigkeit (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 72)

7.                     Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Beurteilungskriterien (Art. 260 Art. 2 AEUV) (vgl. Rn. 73‑78)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Griechenland (C‑440/06, EU:C:2007:642) durchzuführen.

2.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Hellenische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland (C‑440/06, EU:C:2007:642) nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C‑440/06, EU:C:2007:642), ein Zwangsgeld in Höhe von 3 640 000 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil Kommission/Griechenland (C‑440/06, EU:C:2007:642) in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


1 – ABl. C 261 vom 11.8.2014.