Language of document : ECLI:EU:T:2011:704

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

30. November 2011(*)

„Dumping – Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in China und Kasachstan – Nichtigkeitsklage – Ausfuhrpreis – Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert – Berechnung der Unterbietungsspanne – Außervertragliche Haftung“

In der Rechtssache T‑107/08

Transnational Company „Kazchrome“ AO mit Sitz in Aqtöbe (Kasachstan),

ENRC Marketing AG mit Sitz in Kloten (Schweiz),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

und

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und N. McNelis,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 317, S. 5), soweit sie die Einfuhren des von der Transnational Company „Kazchrome“ AO erzeugten Siliciummangans betrifft, und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Juli 2006 reichte Euroalliages bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag ein, der sich gegen die Einfuhren von Siliciummangan (im Folgenden: SiMn) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan und der Ukraine richtete.

2        Am 6. September 2006 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von [SiMn] mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan und der Ukraine (ABl. C 214, S. 14).

3        Die Klägerinnen, die Transnational Company „Kazchrome“ AO (im Folgenden: Kazchrome) und die ENRC Marketing AG (im Folgenden: ENRC), bei denen es sich zum einen um eine u. a. Ferrosiliciummangan herstellende Gesellschaft kasachischen Rechts und zum anderen um eine im Bereich der Vermarktung und des Verkaufs dieser Ware tätige Gesellschaft schweizerischen Rechts handelt, die beide Konzerngesellschaften der von der Eurasian Natural Resources Corporation plc kontrollierten Gruppe sind, beanstandeten mit Schreiben vom 14. September 2006 die Einleitung der Untersuchung u. a. mit der Begründung, dass der Antrag keine hinreichenden Beweise für das Vorliegen eines Dumpings, von dem das SiMn mit Ursprung in Kasachstan betroffen sei, und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft enthalte.

4        Am 25. Juli 2007 teilte die Kommission den Klägerinnen ihre vorläufigen Schlussfolgerungen mit. Den interessierten Parteien wurde eine Frist bis zum 8. August 2007 zur Stellungnahme zu diesem Dokument gesetzt. Die Klägerinnen legten ihre Stellungnahmen am 14. August 2007 vor.

5        Am 5. Oktober 2007 erstellte die Kommission das endgültige Informationsschreiben. Den interessierten Parteien wurde eine Frist bis zum 15. Oktober 2007 zur Stellungnahme zu diesem Dokument gesetzt. Die Klägerinnen legten ihre Stellungnahmen am 15. Oktober 2007 vor.

6        Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 übermittelte die Kommission den Klägerinnen das revidierte endgültige Informationsschreiben. Den Klägerinnen und den übrigen interessierten Parteien wurde eine Frist bis zum 12. November 2007, 12.00 Uhr, zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klägerinnen legten ihre ersten Stellungnahmen am 7. November 2007 vor. Am 12. November 2007 legten die Klägerinnen ihre ergänzenden Stellungnahmen zu dem revidierten endgültigen Informationsschreiben vor.

7        Am 4. Dezember 2007 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von [SiMn] mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von [SiMn] mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 317, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

8        Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„Auf die Einfuhren von [SiMn] (einschließlich Ferrosiliciummangan) des KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC‑Code 8111 00 11 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

9        Gemäß Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung beträgt der für Einfuhren mit Ursprung in Kasachstan geltende Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 6,5 %.

10      Mit dem Beschluss 2007/789/EG der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Aussetzung des mit der [angefochtenen Verordnung] auf die Einfuhren von [SiMn] mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 317, S. 79) wurde der Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

11      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 antwortete die Kommission auf die Stellungnahmen der Klägerinnen vom 7. und 12. November 2007.

12      Die sich aus dem Beschluss 2007/789 ergebende Aussetzung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2008 des Rates vom 27. August 2008 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der [angefochtenen Verordnung] auf die Einfuhren von [SiMn] mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 237, S. 1) bis zum 6. September 2009 verlängert.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Mit Klageschrift, die am 29. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

14      Mit Schriftsatz, der am 23. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Euroalliages beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen zu werden.

15      Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben und ihn in Bezug auf den Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen.

16      Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

17      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 18. Mai 2011 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18      Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr ein Antidumpingzoll auf die von ihnen hergestellten und/oder verkauften Einfuhren von SiMn eingeführt wird;

–        den Rat und die Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz zuzüglich Zinsen für den Schaden zu zahlen, der insbesondere infolge der Einleitung der Untersuchung und des Erlasses der angefochtenen Verordnung entstanden ist;

–        dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Der Rat beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        sowohl den Antrag auf Nichtigerklärung als auch den Antrag auf Schadensersatz als unzulässig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die beiden Anträge als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

21      Euroalliages beantragt im Wesentlichen,

–        den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

22      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf Fragen des Gerichts erklärt, dass zum einen ihr Antrag auf Nichtigerklärung darauf gerichtet sei, die angefochtene Verordnung nur insoweit für nichtig zu erklären, als sie die von Kazchrome hergestellten Einfuhren von SiMn betreffe, und zum anderen der Antrag auf Schadensersatz nur gegen den Rat gerichtet sei.

23      Außerdem haben die Klägerinnen ebenfalls auf eine Frage des Gerichts hin klargestellt, dass ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber Euroalliages, was den Antrag auf Schadensersatz angehe, so zu verstehen sei, dass er sich auf die tatsächlichen Umstände dieses Antrags beziehe und nicht die rechtliche Argumentation.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung

24      Die Kommission stellt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, soweit sie gegen sie gerichtet ist, mit der Begründung in Frage, dass die angefochtene Verordnung vom Rat erlassen worden sei.

25      Die Klägerinnen haben hierzu nichts vorgetragen.

26      Es ist festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung unzulässig ist, soweit er gegen die Kommission gerichtet ist, da diese Verordnung einzig und allein vom Rat erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung fügt sich nämlich in Antidumpingverfahren die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozess des Rates ein. Die Kommission hat die Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und aufgrund dieser Untersuchungen zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie es in der Weise fortsetzt, dass sie vorläufige Maßnahmen ergreift und dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen wie die angefochtene Verordnung vorschlägt. Die Entscheidungsbefugnis steht jedoch dem Rat zu, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Meinung ist als die Kommission, oder aber aufgrund der Vorschläge der Kommission eine Entscheidung treffen kann (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 11. November 1987, Nashua u. a./Rat und Kommission, 150/87, Slg. 1987, 4421, Randnrn. 6 und 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen zwölf Klagegründe oder Gruppen von Klagegründen geltend.

28      Zuerst sind die vierte Gruppe von Klagegründen betreffend den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sowie die fünfte Gruppe von Klagegründen betreffend die Berechnung der Preisunterbietung zu prüfen.

 Zur vierten Gruppe von Klagegründen betreffend den Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert

29      Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, der Rat sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe gegen die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, Berichtigung in ABl. 2010, L 7, S. 22]), und zwar gegen deren Art. 2 Abs. 10 Buchst. i (jetzt Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung Nr. 1225/2009) verstoßen, indem er beim Ausfuhrpreis von Kazchrome wegen angeblicher Provisionen von ENRC eine Berichtigung nach unten mit der Begründung vorgenommen habe, dass ENRC eine ähnliche Funktion wahrnehme wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter.

30      Der Rat macht geltend, die in der angefochtenen Verordnung gegebene Begründung sei insbesondere unter Berücksichtigung des Sachverhalts und des Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den Klägerinnen im Verlauf des Antidumpingverfahrens ausreichend; außerdem sei von den Klägerinnen nicht dargetan, dass der Rat durch die Vornahme der beanstandeten Berichtigung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und somit gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen habe.

31      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung sieht vor:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

i)      Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

…“

33      Im vorliegenden Fall geht aus dem 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass, da Kazchrome die betroffene Ware über ENRC, die als eine verbundene Handelsgesellschaft mit Sitz in einem Drittland definiert wird, in die Gemeinschaft ausführte, der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt wurde, den ENRC dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

34      In den Erwägungsgründen 73 bis 75 der angefochtenen Verordnung vertrat der Rat die Ansicht, dass, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu erzielen, an dem nach Maßgabe des 67. Erwägungsgrundes ermittelten Ausfuhrpreis Berichtigungen vorzunehmen seien, insbesondere für Provisionen. ENRC habe insofern bei den Kazchrome-Verkäufen in die Gemeinschaft eine ähnliche Funktion wahrgenommen wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter und sei nicht am inländischen Vertriebskanal von Kazchrome beteiligt gewesen.

35      Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Rat bestätigt, dass, wie offenbar aus dem Wortlaut des 74. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die dortige Bezugnahme auf den Umstand, dass ENRC am inländischen Vertriebskanal von Kazchrome nicht beteiligt gewesen sei, lediglich dazu habe dienen sollen, den Grund anzugeben, aus dem die Ansicht vertreten worden sei, dass zwischen den Inlandsverkäufen und den Ausfuhrverkäufen ein Unterschied bestanden habe, der eine Berichtigung rechtfertige, nicht aber dazu, die Einstufung zu stützen, dass das Verhältnis zwischen den Klägerinnen dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Vertreter ähnele, und folglich das Vorliegen von im Ausfuhrpreis enthaltenen „Provisionen“ zu begründen. Dieser Gesichtspunkt habe somit also die Auswirkungen des Faktors, anhand dessen die Berichtigung vorgenommen werde, auf die Vergleichbarkeit der Preise betroffen, nicht aber den Faktor selbst.

36      Daher ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verordnung, wonach ENRC eine ähnliche Funktion wahrgenommen habe wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter, auf zwei Gesichtspunkten beruht, die im 74. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannt sind: auf dem Umstand, dass die Klägerinnen rechtlich eigenständige Einheiten sind, und dem Umstand, dass sie auf der Grundlage eines Käufer/Verkäufer-Verhältnisses arbeiteten.

37      Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verordnung und aus den vom Rat vor dem Gericht abgegebenen Erklärungen hervor, dass der Rat mit dieser Begründung darauf hinweisen wollte, dass die Klägerinnen eine unter normalen Wettbewerbsbedingungen entstandene Geschäftsbeziehung unterhielten und ENRC daher nicht als eine interne Verkaufsabteilung angesehen werden konnte.

38      Es ist jedoch festzustellen, dass sich dem Wortlaut der angefochtenen Verordnung, da er sich auf die Angabe dieser beiden Gesichtspunkte beschränkt, nicht die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entnehmen lassen, die der Schlussfolgerung, zu der der Rat gelangt ist, zugrunde liegen.

39      Denn auch wenn zum einen offensichtlich ist, dass die Klägerinnen rechtlich eigenständige Einheiten sind und ENRC somit keine interne Verkaufsabteilung ist, trägt diese Erwägung doch nicht die Schlussfolgerung, dass die Funktion von ENRC nicht die einer internen Verkaufsabteilung, sondern die eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters gewesen sein soll.

40      Zum anderen ermöglicht die bloße Behauptung, die Klägerinnen „arbeiteten … auf der Grundlage eines Käufer/Verkäufer-Verhältnisses“, es nicht, die Gründe zu verstehen, aus denen der Rat trotz der von den Klägerinnen vorgetragenen Gesichtspunkte die Ansicht vertreten hat, dass die zwischen den Klägerinnen bestehende Geschäftsbeziehung unter normalen Wettbewerbsbedingungen entstanden sei, und daher die Funktion von ENRC nicht die einer internen Verkaufsabteilung, sondern die eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters gewesen sei. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im gesamten Verlauf der Untersuchung Gesichtspunkte vorgetragen haben, mit denen dargetan werden sollte, dass ENRC nicht als ein verbundener Verkäufer sondern als interne Verkaufsabteilung für die Kazchrome-Werke handelte.

41      Außerdem vertritt der Rat zwar zu Recht die Ansicht, dass die Frage, ob die Begründung der angefochtenen Verordnung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils), sondern auch mit Blick auf den Meinungsaustausch, der zwischen der Kommission und den Klägerinnen im Lauf des Antidumpingverfahrens stattgefunden hat, doch erlaubt dies nicht die Feststellung, dass die Begründungspflicht im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.

42      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Rat weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung genauere Angaben zu den Schriftstücken der Akte gemacht hat, aus denen der einschlägige Meinungsaustausch hervorgehen würde. Im Übrigen enthalten weder das endgültige Informationsschreiben vom 5. Oktober 2007 (72. Erwägungsgrund) noch das revidierte endgültige Informationsschreiben vom 31. Oktober 2007 (74. Erwägungsgrund) ergänzende Einzelheiten zu den Gründen, aus denen die Kommission dem Rat vorgeschlagen hat, davon auszugehen, dass die Klägerinnen ein Käufer/Verkäufer-Verhältnis unterhielten. Diese beiden Dokumente stimmen nämlich wörtlich mit der angefochtenen Verordnung überein und nennen keine weiteren Einzelheiten. Auch die Dokumente, die spezifisch die Klägerinnen betreffen und zur gleichen Zeit wie die beiden vorstehend genannten Dokumente oder später abgeschickt wurden, wie das Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 2007, das als Antwort auf die Reaktionen der Klägerinnen auf das revidierte endgültige Informationsschreiben abgeschickt wurde, enthalten keine ergänzenden Informationen.

43      Daher ist festzustellen, dass die Einschätzung des Rates, ENRC habe bei den Kazchrome-Verkäufen in die Gemeinschaft eine ähnliche Funktion wahrgenommen wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter, einen Begründungsmangel aufweist.

44      Die weiteren Argumente, die der Rat im Lauf des Verfahrens vorgebracht hat, können an dieser Beurteilung nichts ändern.

45      Der Rat macht geltend, die Richtigkeit seiner Einschätzung ergebe sich zum einen aus einer erhöhten Förmlichkeit des Kaufvertrags zwischen den Klägerinnen [vertraulich](1) und zum anderen aus bestimmten Gesichtspunkten, die die Klägerinnen in ihrer Klage zum Nachweis dafür vorgetragen hätten, dass ENRC nicht die Funktionen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters erfülle. Die Funktionen von ENRC könnten danach nicht als eine Ergänzung der Funktionen von Kazchrome [vertraulich] angesehen werden, und die Struktur der Gruppe, zu der die Klägerinnen gehörten, bestätige, dass dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis nur ein Verhältnis, das zwischen einem Vollmachtgeber und einem auf Provisionsbasis arbeitenden Bevollmächtigten bestehe, entsprechen könne. Dass der Vertrag, der das Verhältnis zwischen den Klägerinnen regele, nach Ansicht des Rates besonders formalistisch sei, sei jedoch offensichtlich gewesen und habe nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen.

46      Selbst wenn die behauptete erhöhte Förmlichkeit des Vertrags offensichtlich gewesen sein sollte, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Lauf des Antidumpingverfahrens eine ganze Reihe von Gesichtspunkten zu dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis und zu den Funktionen von ENRC vorgetragen haben, die ihrer Ansicht nach zeigen, dass ENRC typische Funktionen einer internen Verkaufsabteilung eines Herstellers innehabe. Es ist aber festzustellen, dass es den Klägerinnen – und dem Gericht – anhand der Lektüre der angefochtenen Verordnung und der in der Akte enthaltenen Dokumente nicht möglich ist, zu verstehen, dass die Einschätzung, die Klägerinnen unterhielten ein unter normalen Wettbewerbsbedingungen entstandenes Käufer/Verkäufer-Verhältnis, auf der behaupteten Förmlichkeit des zwischen ihnen bestehenden Vertrags beruhte, und erst recht nicht, aus welchen Gründen diese Förmlichkeit für sich allein trotz der vorgetragenen anderen Umstände die beanstandete Einschätzung rechtfertigen sollte. So ist insbesondere zu bemerken, dass die Klägerinnen in Reaktion auf die in der Klagebeantwortung des Rates vorgenommene Bezugnahme auf den Vertrag in ihrer Erwiderung geltend machen, dass mit dieser eventuellen Förmlichkeit äußeren Zwängen nachgekommen worden sei, die in keinem Zusammenhang zu der Art des von ihnen unterhaltenen Verhältnisses stünden.

47      Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme des Rates auf die Förmlichkeit des Vertrags zwischen den Klägerinnen als eine im Stadium der Klage vorgetragene neue Begründung anzusehen, die nicht geeignet ist, den oben festgestellten Begründungsmangel zu heilen.

48      Das Gleiche gilt für die Bezugnahme des Rates auf andere von den Klägerinnen in ihrer Klage angeführte Gesichtspunkte, die nach Ansicht des Rates die Richtigkeit seiner Einschätzung bestätigen (vgl. Randnr. 45 des vorliegenden Urteils), aber weder in der angefochtenen Verordnung noch in den Schriftstücken der Kommission während des Verwaltungsverfahrens erwähnt wurden. Im Übrigen trägt der Rat nichts vor, was die Feststellung erlauben würde, dass die Klägerinnen zwangsläufig verstehen mussten, dass es diese Gesichtspunkte sind, die ihn dazu veranlasst haben, seinen Standpunkt einzunehmen.

49      Daher ist der Rüge eines Begründungsmangels stattzugeben, die die Klägerinnen im Rahmen ihrer vierten Gruppe von Klagegründen geltend machen.

 Zur fünften Gruppe von Klagegründen betreffend die Berechnung der Unterbietung

50      In der angefochtenen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass hinsichtlich der Ware mit Ursprung in Kasachstan eine Unterbietung um insgesamt 4,5 % auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts vorgelegen habe, d. h., dass die Verkaufspreise dieser Ware in der Gemeinschaft die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4,5 % unterboten hätten (104. Erwägungsgrund).

51      Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verordnung wurde die Unterbietungsspanne für jedes Land auf die Weise berechnet, dass die Preise „ab Werk“ des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der eingeführten Waren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verglichen wurden, gebührend berichtigt um Entlade- und Zollabfertigungskosten (105. Erwägungsgrund).

52      Da bestimmte Waren der Klägerinnen per Zug von Kasachstan zu den Häfen von Klaipėda (Litauen) oder Kaliningrad (Russland) transportiert wurden, durchquerten sie Litauen unter der Zollregelung des „externen Versandverfahrens“, bevor sie verladen und über internationale Gewässer bis zum Bestimmungshafen, in der Regel Rotterdam (Niederlande), transportiert wurden. Daher wurden entsprechend der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils genannten Methodik die Preise dieser Waren der Klägerinnen zum Zweck des Vergleichs mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Weise berechnet, dass von den Ausfuhrpreisen „franko verzollt“ die Kosten abgezogen wurden, die dem Transport zwischen dem Punkt der Grenze zwischen Weißrussland und Litauen, an dem die Waren in den letztgenannten Staat eingeführt wurden, und dem Bestimmungshafen entsprechen.

53      Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe dadurch, dass er die Unterbietungsspanne unter Bezugnahme auf die Preise ihrer Waren zum Zeitpunkt ihrer ersten Einfuhr in das terrestrische Hoheitsgebiet der Gemeinschaft berechnet habe, während sie an einem anderen Ort verzollt würden, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie weisen darauf hin, dass Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine objektive Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt verlange, und machen geltend, dass der Rat gegen diese Bestimmung verstoßen habe, da die vorgenommene Berichtigung offensichtlich ungerecht und diskriminierend sei.

54      Der Rat macht geltend, in der Grundverordnung werde nicht im Einzelnen dargelegt, wie die Unterbietungsanalyse durchzuführen sei; daher verfüge er insoweit über ein weites Ermessen. Die bei der Berechnung der Unterbietung verwendete Methode zur Berechnung der Einfuhrpreise sei nicht offensichtlich ungerecht und diskriminierend und stehe daher im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung.

55      Es ist festzustellen, dass aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hervorgeht, dass die präziseste Methode zur Berechnung der Preisunterbietung diejenige wäre, die Preise der Einfuhren und die Preise der Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Einschluss sämtlicher Kosten bis zu den Anlagen der Abnehmer zu vergleichen. Da diese Vorgehensweise aufgrund der großen Zahl an Berechnungen, die sie zur Folge hätte, nicht praktikabel ist, sind die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend der Auffassung, ein gerechter Vergleich könne in der Weise vorgenommen werden, dass die Preise „ab Werk“, ohne Transportkosten, der Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der Einfuhren einschließlich eines Teils der Transportkosten verglichen würden, um zu berücksichtigen, dass die Einfuhren nicht mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ihren Preisen „ab Werk“ in Konkurrenz träten und sie über längere Strecken transportiert werden müssten, um zu den Anlagen der Abnehmer in der Gemeinschaft zu gelangen.

56      Die Verfahrensbeteiligten sind jedoch unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Bezugspunkt, ab dem die Transportkosten nicht mehr in die Preise der Einfuhren eingeschlossen werden dürfen, um einen gerechten Vergleich mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gewährleisten, die Stelle der Zollabfertigung ist, wie die Klägerinnen vortragen, oder die Stelle, an der die Einfuhren zum ersten Mal in das terrestrische Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wie dies der Rat vertritt.

57      Für die vorliegende Rechtssache kann jedoch dahingestellt bleiben, welcher Bezugspunkt im Allgemeinen der angemessenste ist; es genügt, zu prüfen, ob unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die vom Rat getroffene Wahl nicht offensichtlich ungeeignet war.

58      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) Folgendes vorsieht: „Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.“ Diese Bestimmung des mit „Grundsätze“ überschriebenen Art. 1 stellt für die Auferlegung von Antidumpingzöllen die wesentliche Regel auf, dass es nicht ausreicht, dass die eingeführten Waren Gegenstand eines Dumpings sind, sondern es ferner erforderlich ist, dass ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Gerade zum Zweck der Feststellung der Schädigung sieht die Grundverordnung in Art. 3 Abs. 2 und 3 (jetzt Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1225/2009) vor, dass eine objektive Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt durchzuführen ist und dass zu diesem Zweck in Betracht zu ziehen ist, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattfindet oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben.

59      Daraus folgt, dass die Frage, ob der Rat bei der Bestimmung des Bezugspunkts, anhand dessen im vorliegenden Fall die Preise der Waren der Klägerinnen zu berechnen waren, die mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen werden mussten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, insbesondere unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung zu prüfen ist. Der Rat erkennt im Übrigen selbst die zwischen der Unterbietung und dem Kausalzusammenhang bestehende Verbindung an, wenn er vorträgt, dass „der Berechnung der Unterbietung eine besondere Bedeutung im Rahmen der Prüfung der Preise der Einfuhren zukommt, um den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung zu beurteilen“, und dass die vorliegende Gruppe von Klagegründen „einen technischen Aspekt betrifft, der für die Ermittlung sowohl der Schädigung als auch des Kausalzusammenhangs relevant ist“.

60      Nach Ansicht der Klägerinnen hätten die Preise der Einfuhren ausgehend von den Ausfuhrpreisen „franko verzollt“ und folglich am Verzollungshafen berechnet werden müssen, und nicht dort, wo sie tatsächlich in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gelangt seien. Sie machen insbesondere geltend, die Wahl der letztgenannten Stelle sei ungerecht, da sie bedeute, dass die Waren, für die der Abnehmer einen identischen Preis zahle und die ihm an denselben Ort geliefert würden, der Gemeinschaftsindustrie schadeten oder nicht, je nachdem, ob die Straße, die für ihren Transport bis zum Verzollungshafen gewählt werde, zunächst eine Durchfuhr durch das Gemeinschaftsgebiet enthalte oder nicht, und dies selbst dann, wenn diese Durchfuhr unter der Zollregelung des „externen Versandverfahrens“ stattfinde und keine Einfuhr von Waren umfasse.

61      Der Rat entgegnet, dass Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, wenn sie zum ersten Mal in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt würden, während dies bei Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Fall sei, wenn sie das Werk verließen, und dass es daher diese beiden Orte seien, für die angenommen werden könne, dass die Waren in direkter Konkurrenz zueinander stünden, wodurch ein gerechter Vergleich möglich sei.

62      Es ist festzustellen, dass, wie die Klägerinnen ausführen, die vom Rat verwendeten Preise nicht die mit den Abnehmern in der Gemeinschaft ausgehandelten Preise – in der Regel die cif-Preise (Kosten, Versicherung und Fracht) am Verzollungshafen – widerspiegeln und nur einen von ihm konstruierten Wert darstellen. Auch wenn jedes Antidumpingverfahren komplizierte Berechnungen und oft die Berücksichtigung konstruierter Werte erfordert, konnte doch der vom Rat für die Prüfung der Unterbietung verwendete Wert, der während der Untersuchung anhand der von den Klägerinnen gestellten Informationen berechnet worden ist, von den Abnehmern bei ihrer Entscheidung, ob sie beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder bei den Klägerinnen kaufen sollten, nicht berücksichtigt werden. Dieser Wert konnte von den Abnehmern noch nicht einmal geschätzt werden, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass sie den genauen Weg kannten, den die Waren vor ihrem Eintreffen an der Zollabfertigungsstelle zurückgelegt hatten, und folglich wussten, dass die Waren für einen Teil ihres Wegs schon durch das Gemeinschaftsgebiet durchgeführt worden waren. So hat der Rat auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass er nicht wisse, ob die Abnehmer den Beförderungsweg der Waren kannten, dass sie aber jedenfalls dieser Beförderungsweg nicht interessiere, da für sie allein der Endpreis der Ware bei ihrer Ankunft in ihrem Werk von Bedeutung sei.

63      Daraus folgt, dass es die Preise sind, die zwischen den Klägerinnen und den Abnehmern ausgehandelt wurden, und nicht die Preise in einem Zwischenstadium des Transports, sei es auch auf dem Gemeinschaftsgebiet, die für die Entscheidung der Abnehmer ausschlaggebend sein konnten, die Waren der Klägerinnen und nicht die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu erwerben. Denn auch wenn, wie der Rat vorträgt, für die Abnehmer allein der Endpreis der Ware bei ihrer Ankunft in ihrem Werk von Bedeutung ist, ändert dies doch nichts daran, wie die Klägerinnen auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung betont haben, dass die Abnehmer sehr wohl die Kosten des Transports vom Verzollungshafen bis zu ihren Werken kannten und daher ausgehend von den mit ihnen am Verzollungshafen ausgehandelten cif-Preisen den Endpreis leicht berechnen konnten.

64      Daraus folgt auch, dass, wie die Klägerinnen ausführen, alle Waren, die sie oder andere Hersteller anderer Ausfuhrländer an die Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft haben, unabhängig von ihrem Transportweg dieselbe Schädigung verursacht haben, wenn sie den Abnehmern am gleichen Ort und zu einem gleichen oder sehr ähnlichen Preis verkauft worden sind.

65      Außerdem ist festzustellen, dass im Fall der am Verzollungshafen in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten Waren der Klägerinnen oder anderer Ausführer nach Ansicht des Rates die Kosten des Transports zwischen den Häfen und den Anlagen des Abnehmers den Kosten des Transports zwischen dem Werk des Gemeinschaftsherstellers und eben diesen Anlagen entsprechen. Der Rat weist jedoch nicht nach, dass der zusätzliche Abzug eines bedeutenden Teils der vor der Ankunft am Verzollungshafen entstandenen Transportkosten unerlässlich war, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, d. h., um zu vermeiden, dass in den Preis der Einfuhren Kosten eingeschlossen würden, die im Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht eingeschlossen sind, wenn die Waren Litauen im externen Versandverfahren über einige hundert Kilometer durchquert haben, bevor sie verladen und über internationale Gewässer transportiert wurden.

66      Diese Erwägung lässt sich anhand des Beispiels veranschaulichen, das der Rat selbst in der Gegenerwiderung vorgeschlagen hat. Er fragt sich nämlich, aus welchem Grund die Preise für einen Teil der Waren der Klägerinnen nicht unter Bezugnahme auf ihr Überschreiten der litauisch-weißrussischen Grenze zu berechnen seien, während die Waren der polnischen Hersteller ebenfalls ab deren Werken in Polen transportiert werden müssten. Da jedoch die Kosten ab dem Werk in Polen als den Kosten ab dem Hafen von Rotterdam entsprechend für die Einfuhren angesehen worden sind, die auf direktem Weg an dieser Stelle angekommen sind und dort verzollt wurden, ist nicht erwiesen, dass der im vorliegenden Fall vorgenommene Abzug der bedeutenden Kosten für den Transport zwischen der litauisch-weißrussischen Grenze und dem Hafen von Rotterdam unerlässlich war, um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen der Waren der Klägerinnen und den Preisen der Waren eines polnischen Herstellers zu gewährleisten.

67      Daher hat der Rat im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen ist, dass der objektive Vergleich zwischen den Preisen der Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im vorliegenden Fall erfordert habe, dass der Bezugspunkt für die Bestimmung der Preise der Einfuhren für die über die Häfen von Klaipėda und Kaliningrad transportierten Waren der Klägerinnen die Grenze zwischen Weißrussland und Litauen sei.

68      Was schließlich das Argument des Rates angeht, wonach die Ansicht, der Bezugspunkt für die Bestimmung der Preise der Einfuhren sei der Verzollungshafen gewesen, das System dadurch verfälschen würde, dass die Ausführer dazu ermutigt würden, sich mit ihren Abnehmern über eine Verzollung in größtmöglicher Nähe ihrer Werke zu einigen, ist darauf hinzuweisen, dass das sich aus der vorstehenden Prüfung ergebende Ergebnis nur die vorliegende Rechtssache betrifft und die Kommission und der Rat im Rahmen ihres Wertungsspielraums alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen müssen, einschließlich der Indizien, die die Feststellung erlauben, dass im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache die Wahl der Transportwege und der Zollabfertigungsstellen darauf abzielt, den Vergleich der Preise der Einfuhren und der Preise der Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verfälschen.

69      Daher ist der Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers stattzugeben, die die Klägerinnen im Rahmen ihrer fünften Gruppe von Klagegründen geltend gemacht haben.

70      Es ist festzustellen, dass die Waren der Klägerinnen ohne die Berichtigung des Ausfuhrpreises von Kazchrome, wie er im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ermittelt wurde, nicht als gedumpt betrachtet worden wären, oder zumindest die ermittelte Dumpingspanne niedriger gewesen wäre als die, die in der angefochtenen Verordnung ermittelt wurde und zur Bestimmung des verhängten Antidumpingzolls gedient hat (170. Erwägungsgrund). Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Berechnung der Preise der für die Gemeinschaft bestimmten Ausfuhren der Klägerinnen bei ihrem Überschreiten der Grenze zwischen Weißrussland und Litauen eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge hatte, aus der geschlossen wurde, dass die Einfuhr der Waren der Klägerinnen die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sei (145. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Folglich betreffen die beiden Rügen, denen das Gericht stattgibt, Einschätzungen, die die notwendige Grundlage für die Verhängung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren des von Kazchrome hergestellten SiMn sind.

71      Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Einfuhren des von Kazchrome hergestellten SiMn betrifft, ohne dass über die übrigen von den Klägerinnen erhobenen Klagegründe und Argumente entschieden zu werden braucht.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

72      Mit diesem Antrag begehren die Klägerinnen Ersatz dreier Arten von Schäden, nämlich eines entgangenen Gewinns, der für das Verfahren getätigten Ausgaben und der am 7. Dezember 2007 eingetretenen Kursverluste der Aktie ihrer Muttergesellschaft.

73      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 16. Juli 1998, Bergaderm und Goupil/Kommission, T‑199/96, Slg. 1998, II‑2805, Randnr. 48). Liegt eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht vor, ist die Klage abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall ist mit der Prüfung der Voraussetzung zu beginnen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen und dem geltend gemachten Schaden vorliegt.

75      Was erstens den Kausalzusammenhang zwischen dem entgangenen Gewinn und den geltend gemachten Verstößen angeht, vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass sie weit bedeutendere Gewinne erzielt hätten als die von ihnen tatsächlich auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Gewinne, wenn es weder zu dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission in Form der Einleitung und Durchführung des Verfahrens gegen Kasachstan und des Vorschlagens von Maßnahmen noch zu dem rechtswidrigen Erlass der angefochtenen Verordnung durch den Rat gekommen wäre. Die Verkäufe von ENRC an die Gemeinschaft zeigten seit der Einleitung des Antidumpingverfahrens und bis zur Erhebung der Klage einen beträchtlichen Rückgang des Gesamtwerts [vertraulich].

76      Es ist festzustellen, dass eine bloße Verweisung auf den Rückgang der Verkaufsmenge nicht als Nachweis des Kausalzusammenhangs genügen kann, der nach der Rechtsprechung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erforderlich ist. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Einfuhrmengen und die Verkaufsmengen von Jahr zu Jahr stark schwanken. So ergibt sich – während die Klägerinnen geltend machen, dass die Differenz zwischen der Verkaufsmenge im Jahr 2006 und der im Jahr 2007 als Nachweis für den Kausalzusammenhang genüge – u. a. aus ihrem Vorbringen im Rahmen ihres Antrags auf Nichtigerklärung, insbesondere aus dem die Kumulation ihrer Einfuhren und der Einfuhren der Volksrepublik China betreffenden Klagegrund, dass ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 2004 [vertraulich] niedriger waren als im Jahr 2007 [vertraulich], obwohl zur damaligen Zeit ihnen gegenüber keine Untersuchung im Gange war. Ebenso zeigt der Vergleich der Ausfuhrzahlen des Jahres 2006 [vertraulich] mit denen des Jahres 2007 [vertraulich] und der Vergleich der Ausfuhrzahlen des Jahres 2002 und der des Jahres 2003 [vertraulich] mit denen des Jahres 2004 [vertraulich], dass starke Rückgänge der Einfuhren mit Ursprung in Kasachstan nicht einzig und allein die Folge der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder der Verhängung von Antidumpingzöllen sind.

77      Der Vergleich der in der angefochtenen Verordnung für andere Länder angegebenen Verkaufsmengen bestätigt den schwankenden Charakter dieser Mengen im Laufe der Jahre auf dem fraglichen Markt. So zeigt die im 137. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung aufgeführte Tabelle, die die Einfuhren aus Südafrika in die Gemeinschaft betrifft, einen Anstieg um 70 % im Jahr 2003 (81 330 Tonnen) gegenüber 2002 (47 808 Tonnen), gefolgt von einem Rückgang um 27,76 % im Jahr 2004 (58 753 Tonnen) gegenüber 2003. Die im 138. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung aufgeführte Tabelle, die die Einfuhren aus anderen Drittländern als Norwegen, Indien und Südafrika und die von der Untersuchung betroffenen Länder in die Gemeinschaft betrifft, zeigt einen Anstieg um 28 % im Jahr 2003 (108 539 Tonnen) gegenüber 2002 (84 904 Tonnen), gefolgt von einem weiteren Anstieg um 15,05 % im Jahr 2004 (124 872 Tonnen) gegenüber 2003, während der Vergleich der Zahlen des Jahres 2004 und des Jahres 2005 (63 178 Tonnen) einen Rückgang um 49,41 % zeigt.

78      Was zweitens den Kausalzusammenhang zwischen den für ihre Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren getätigten Ausgaben und den geltend gemachten Verstößen angeht, tragen die Klägerinnen vor, dass sie diese Ausgaben nicht getätigt hätten, wenn die Kommission nicht zu Unrecht Kasachstan in die Untersuchung einbezogen hätte, und dass ihre Kooperation und die damit verbundenen Ausgaben ihnen dazu verholfen hätten, die Auferlegung eines Antidumpingzolls zu vermeiden, wenn die Kommission nach Einleitung des Verfahrens bei ihrem Handeln nicht in schwerwiegender und offenkundiger Weise ihr Ermessen überschritten und/oder missbraucht hätte.

79      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Rat geltend macht, die für die Beteiligung am Verwaltungsverfahren getätigten Ausgaben allenfalls durch die Einleitung und den Ablauf der Untersuchung entstehen könnten und nicht durch den Erlass der angefochtenen Verordnung selbst.

80      Zweitens ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung der Schaden unmittelbar aus der behaupteten Rechtswidrigkeit ergeben muss und nicht aus einer Wahl des Klägers hinsichtlich der Art und Weise, wie auf die als rechtswidrig gerügte Handlung zu reagieren ist. So ist entschieden worden, dass der bloße Umstand, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für die Entstehung des Schadens darstellt, dass dieser also nicht entstanden wäre, wenn das Verhalten nicht vorgelegen hätte, zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 31 bis 40).

81      Die Beteiligung an einem Antidumpingverfahren wird aber von den ausführenden Herstellern (oder von einer anderen interessierten Partei) nicht gefordert (Beschluss des Gerichts vom 14. März 1996, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, T‑134/95, Slg. 1996, II‑181, Randnr. 27), und diese sind bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und des Interesses an der Beteiligung sowie der Intensität ihrer Beteiligung und der hierzu getätigten Ausgaben frei. Außerdem steht ihnen insbesondere die Wahl frei, sich ausschließlich dadurch zu beteiligen, dass sie ihr eigenes Personal darum ersuchen, die relevanten Angaben einzuholen und sich durch das Personal ihrer Rechtsabteilung vertreten zu lassen oder die Dienste einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen.

82      Jedenfalls kann, wie der Rat vorträgt, hinsichtlich der Ausgaben, die für die Arbeit des Personals der Klägerinnen geltend gemacht werden, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine unmittelbare Verbindung mit der Untersuchung aufweisen, da das Gehalt ihres Personals unabhängig vom Vorliegen eines laufenden Antidumpingverfahrens zu zahlen war. Ferner machen die Klägerinnen noch nicht einmal geltend, dass die Personen, die an dem Verfahren beteiligt waren, eingestellt worden sind, um dieses Verfahren zu begleiten, oder dass sie entlassen worden wären, wenn aufgrund der Begleitung der Untersuchung keine zusätzliche Arbeitsbelastung entstanden wäre.

83      Was die Honorare der Anwälte angeht, genügt die Feststellung, dass sich die Klägerinnen darauf beschränken, diese Ausgaben geltend zu machen, ohne überhaupt zu versuchen, darzutun, dass sie unerlässlich gewesen seien und sich nicht aus ihrer Wahl hinsichtlich der Art und Weise, wie auf die Einleitung der Untersuchung zu reagieren sei, ergeben hätten.

84      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen nicht dartun, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen den von ihnen behaupteten Verstößen und den ersten beiden von ihnen geltend gemachten Arten von Schäden. Der Antrag auf Schadensersatz ist daher in Bezug auf diese behaupteten Schäden zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt und die behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sind.

85      Was drittens den Schaden angeht, der in den Verlusten bestehen soll, die durch den Kursrückgang der Aktie der Muttergesellschaft der Klägerinnen am 7. Dezember 2007 entstanden seien, ist festzustellen, dass er im Rahmen ihres Vorbringens zum Kausalzusammenhang nicht erwähnt wurde. Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss aber die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 49, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnr. 29). Daher ist der Antrag auf Schadensersatz, soweit er diesen zuletzt genannten geltend gemachten Schaden betrifft, als unzulässig zurückzuweisen.

86      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antrag auf Schadensersatz insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und Durchführung einer Beweisaufnahme

87      Die Klägerinnen haben das Gericht ersucht, den Rat und die Kommission zur Vorlage einer ganzen Reihe von Dokumenten aufzufordern, die sich auf bestimmte der von ihnen geltend gemachten Rügen bezögen, und die Bestellung eines unabhängigen Wirtschaftssachverständigen anzuordnen, der mit der Erstellung eines Berichts über mehrere Aspekte des Rechtsstreits zu betrauen sei.

88      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen besteht weder Anlass, die Vorlage der von den Klägerinnen erwähnten Dokumente zu verlangen noch einen unabhängigen Wirtschaftssachverständigen zu bestellen.

 Kosten

89      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen insofern unterlegen sind, als ihre Klage gegen die Kommission gerichtet war, sind ihnen deren Kosten aufzuerlegen.

90      Außerdem kann nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass die Klägerinnen die Hälfte ihrer eigenen Kosten tragen und der Rat die andere Hälfte ihrer Kosten sowie seine eigenen Kosten trägt.

91      Nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass Euroalliages seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit er für die von der Transnational Company „Kazchrome“ AO hergestellten Einfuhren von Siliciummangan gilt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Transnational Company „Kazchrome“ und die ENRC Marketing AG tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Hälfte der Kosten der Transnational Company „Kazchrome“ und der ENRC Marketing sowie seine eigenen Kosten.

5.      Euroalliages trägt seine eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2011.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Vertrauliche Angaben unkenntlich gemacht.