Language of document : ECLI:EU:T:2011:391

Rechtssache T-108/08

Zino Davidoff SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOOD LIFE – Ältere nationale Wortmarke GOOD LIFE – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Sorgfaltspflicht – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Sorgfaltspflicht – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 1)

Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist Ausdruck der Sorgfaltspflicht, nach der die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat.

Ebenso haben im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die ernsthafte Benutzung einer älteren Marke hinreichend nachgewiesen wurde, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und seine Beschwerdekammern sorgfältig und unparteiisch alle von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Nachweise zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 19-20)