Language of document :

Klage, eingereicht am 27. Februar 2008 - Zino Davidoff / HABM - Clifarm i. Kleinakis & SIA (GOOD LIFE)

(Rechtssache T-108/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Zino Davidoff SA (Fribourg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clifarm i. Kleinakis & SIA OE (Glyfada, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 298/2007-2 aufzuheben;

dem HABM oder der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GOOD LIFE" für Waren der Klasse 3 - Anmeldung Nr. 1 709 641.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Clifarm i. Kleinakis & SIA OE.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken "GOOD LIFE" für Waren der Klassen 3, 5 und 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 43, 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 des Rates u. a. deshalb, weil die Beschwerdekammer Waren berücksichtigt habe, hinsichtlich deren für die angemeldete Marke kein Schutz beansprucht werde und auf die der Widerspruch nicht gestützt gewesen sei, die von Clifarm i. Kleinakis & SIA OE vorgebrachten Nachweise für die Benutzung ihrer Marken nicht hätte berücksichtigen dürfen und darüber hinaus Beweise berücksichtigt habe, die die Klägerin nicht habe würdigen können.

____________