Urteil des Gerichts vom 27. April 2010 - Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattschwarz)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattschwarz darstellt, als Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009])
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Freixenet, SA (Sant Sadurní d'Anoia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattschwarz darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Freixenet, SA trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 116 vom 9.5.2008.