Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattweiß)
(Rechtssache T-109/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 69, 79, 85, 107, 123-124)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2007 (Sache R 97/2001‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Freixenet SA |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattweiß für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532 |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Freixenet, SA trägt die Kosten. |