Language of document : ECLI:EU:T:2010:162





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattweiß)

(Rechtssache T-109/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst.  b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 69, 79, 85, 107, 123-124)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2007 (Sache R 97/2001‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Freixenet SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattweiß für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Freixenet, SA trägt die Kosten.