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Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2011 - Acetificio Marcello de Nigris/Kommission

(Rechtssache T-351/09)1

(Nichtigkeitsklage - Eintragung einer geschützten geografischen Angabe - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Acetificio Marcello de Nigris Srl (Afragola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und B. Rasmussen)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. L 175, S. 7)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag des Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt.

Die Acetificio Marcello de Nigris Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Italienische Republik und das Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 256 vom 24.10.2009.