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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2010 - Seba Diş Tįcaret ve Naklįyat/HABM - von Eicken (SEBA TRADITION ESTABLISHED 1932 20 FILTER)

(Rechtssache T-508/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Seba Diş Tįcaret ve Naklįyat A.S. (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wilde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Johann Wilhelm von Eicken GmbH (Lübeck, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. August 2010 in der Sache R-0559/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Farbige Bildmarke, die die Wortelemente "ESTABLISHED 1932 SEBA TRADITION" enthält, für Waren der Klasse 34.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Johann Wilhelm von Eicken GmbH.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Deutsche Bildmarke, die die Wortelemente "ESTABLISHED 1770 JOHANN WILHELM VON EICKEN TRADITION" enthält, für Waren der Klasse 34.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).