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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. März 2006 - Mausolf/Europol

(Verbundene Rechtssachen T-209/02 und T-210/04)1

(Bedienstete von Europol − Dienstbezüge − Auf der Grundlage einer Beurteilung gewährte Besoldungsstufen − Entscheidung des Direktors)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Andreas Mausolf (Leiden, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baltussen und P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Hennessy-Massaro und D. Heimans, sodann K. Hennessy-Massaro, N. Urban und D. Neumann)

Gegenstand der Rechtssachen

Klagen auf Aufhebung der Entscheidung vom 23. November 2001, mit der der Direktor von Europol dem Kläger eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsstufe mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gewährt hat, und der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung sowie auf Aufhebung der Entscheidungen des Direktors von Europol vom 2. Januar 2003 und 1. März 2004, dem Kläger keine höhere Einstufung um eine zusätzliche Besoldungsstufe mit Wirkung vom 1. Juli 2002 zu gewähren

Tenor des Urteils

Die Klagen werden abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 202 vom 24.8.2002.