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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Regierung von Gibraltar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-211/04) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Englisch) Verfahrenssprache: ...

Die Regierung von Gibraltar hat am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt M. Llamas, J. Temple Lang, Solicitor, sowie die Rechtsanwälte A. Petersen und K. Nordlander.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten sowie die Auslagen aufzuerlegen, die Gibraltar in dieser Angelegenheit entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wende sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 betreffend die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich mit der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar einführen wolle1. In der Entscheidung stelle die Kommission fest, dass die geplante Steuerreform eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Die Kommission sei der Auffassung, dass die Reform insofern regional selektiv sei, als sie Gesellschaften in Gibraltar gegenüber Gesellschaften im Vereinigten Königreich Steuervorteile gewähre, und dass die Reform insofern materiell selektiv sei, als spezifische Merkmale manchen Gesellschaften in Gibraltar gegenüber anderen Gesellschaften in Gibraltar Steuervorteile gewähre.

Die Klägerin begründet ihre Klage erstens damit, dass die Feststellung der Kommission, die in Gibraltar geplante Steuerreform sei regional selektiv, rechts- und denkgesetzlich fehlerhaft sei.

Die Annahme, dass Gibraltar Teil des Vereinigten Königreichs sei, sei falsch. Dies ergebe sich eindeutig aus dem innerstaatlichen Verfassungsrecht, dem Völkerrecht und dem Gemeinschaftsrecht.

Außerdem sei der von der Kommission angeführte Grundsatz der regionalen Selektivität nicht auf Gibraltar anwendbar. Die Entscheidung betreffe zwei vollkommen getrennte Steuerkompetenzen, die sich gegenseitig ausschlössen, so dass das Steuerrecht Gibraltars nicht als Abweichung vom Steuerrecht des Vereinigten Königreichs behandelt werden könne.

Zweitens sei die Feststellung der Kommission, dass die Steuerreform materiell selektiv sei, rechts- und denkgesetzlich fehlerhaft sei. Die Reform sei von allgemeiner Art und stelle eine vernünftige wirtschaftspolitische Entscheidung Gibraltars dar.

Mit den Bestimmungen, wonach bei Gesellschaften, die keine Gewinne machten, keine Steuern erhoben würden und Gesellschaften nicht mehr als einen bestimmten Höchstbetrag zahlen müssten, solle lediglich eine übermäßige Steuerlast vermieden werden und sie gälten nicht selektiv für eine bestimmte Gruppe oder Kategorie.

In Bezug auf die Lohn- und die Grundsteuer, die nicht auf Gesellschaften anwendbar seien, die auf Gibraltar keine Geschäftsgebäude oder Angestellten hätten, führe die Kommission unzutreffend aus, dass die Reform ein vor der Küste gelegenes Gebiet ausschließe und aus diesem Grund materiell selektiv sei. Zudem habe die Kommission in dieser Hinsicht wesentliche Formvorschriften verletzt, weil weder das Vereinigte Königreich noch die Klägerin Gelegenheit gehabt hätten, sich während des förmlichen Prüfverfahrens zu diesem Punkt zu äußern.

Schließlich könne die Reform nicht als selektiv angesehen werden, da ihre Natur, ihre Systematik und ihre wesentlichen Merkmale auf die besonderen Eigenheiten der Wirtschaft Gibraltars zugeschnitten seien, insbesondere auf seine geringe Größe, seinen Mangel an Arbeitskräften, seine ganz auf Dienstleistung ausgerichtete gewerbliche Wirtschaft und auf die einfache Handhabung durch eine kleine Verwaltung.

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1 - Staatliche Beihilfe C 66/2002 - Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar.