Language of document : ECLI:EU:T:2005:2

Rechtssache T‑209/04

Königreich Spanien

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Fischereipolitik – Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor – Antrag auf Genehmigung der Gründung gemischter Gesellschaften – Keine Stellungnahme der Kommission – Untätigkeitsklage – Offensichtlich unbegründete Klage“

Leitsätze des Beschlusses

Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Gemeinschaftsorgan, tätig zu werden – Nachträgliches Vorbringen neuer Gesichtspunkte, die die Beurteilung durch das betroffene Organ beeinflussen können – Wegfall der Verpflichtung zum Tätigwerden

(Artikel 232 EG)

Die Tatsache, dass der Kläger nach der Aufforderung zum Tätigwerden im Rahmen einer Untätigkeitsklage neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die die Beurteilung durch das betroffene Gemeinschaftsorgan beeinflussen konnten, lässt die Verpflichtung zum Tätigwerden entfallen, weil das Organ bei vernünftiger Betrachtung wegen dieses neuen Vorbringens nicht in der Lage war, über die bei ihm gestellten Anträge zu entscheiden.

(vgl. Randnr. 43)